§ 115
§ 115 Erwirkung der Überwachung in einem anderen Mitgliedstaat
Fassung: 1. November 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 115 EU-JZG?
- Kernaussage§ 115 EU-JZG behandelt "Erwirkung der Überwachung in einem anderen Mitgliedstaat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zweiter Unterabschnitt
Erwirkung der Überwachung in einem anderen Mitgliedstaat
Befassung eines anderen Mitgliedstaats
§ 115. (1) Besteht Anlass, einen anderen Mitgliedstaat um Überwachung einer Entscheidung über die Anwendung eines oder mehrerer der in § 100 Abs. 2 angeführten gelinderen Mittel gemäß § 173 Abs. 5 StPO oder, falls der Vollstreckungsstaat die Überwachung auch anderer gelinderer Mittel akzeptiert hat, derartiger gelinderer Mittel zu ersuchen, weil der Betroffene in diesem Staat seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat und der Rückkehr in diesen Staat zugestimmt hat, nachdem er von den angewandten gelinderen Mitteln in Kenntnis gesetzt wurde, so hat das Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, zunächst der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Äußerung zu geben und den Betroffenen zu hören.
(2) Den Erklärungen der Mitgliedstaaten (§ 2a) sind zu entnehmen:
(3) Das Gericht hat der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats
(4) Auf den Geschäftsverkehr ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Sind die Entscheidung und die Bescheinigung nicht auf dem Postweg übermittelt worden, so sind der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats auf ihr Ersuchen eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung sowie das Original der Bescheinigung auf dem Postweg nachzureichen.
(5) Die gleichzeitige Befassung eines weiteren Mitgliedstaats mit der Überwachung ist unzulässig.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 115 EU-JZG in einfachen Worten?
§ 115 EU-JZG behandelt "Erwirkung der Überwachung in einem anderen Mitgliedstaat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2025 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. Oktober 2025
- Fassung seit
- 1. November 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 04:54
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 65/2025 (NR: GP XXVIII IA 416/A AB 215 S. 44. BR: AB 11706 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 182/2023 (NR: GP XXVII RV 2309 AB 2344 S. 247. BR: 11366 AB 11400 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 94/2021 (NR: GP XXVII RV 808 AB 859 S. 107. BR: AB 10638 S. 926.)
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