§ 20
§ 20 Vereinfachte Übergabe
Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 20 EU-JZG?
- Kernaussage§ 20 EU-JZG behandelt "Vereinfachte Übergabe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vereinfachte Übergabe
§ 20. (1) Das Gericht hat die betroffene Person bei der Vernehmung zum Europäischen Haftbefehl über die Möglichkeit einer vereinfachten Übergabe zu belehren. Im Übrigen gilt § 32 Abs. 1 bis 3 ARHG sinngemäß.
(2) Hat sich die betroffene Person zu gerichtlichem Protokoll mit der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls einverstanden erklärt und eingewilligt, ohne Durchführung eines förmlichen Verfahrens übergeben zu werden, so hat das Gericht, soweit die Voraussetzungen für eine Übergabe vorliegen, sogleich den Beschluss über die Anordnung der Übergabe zu verkünden und eine schriftliche Ausfertigung unverzüglich dem Betroffenen und der Staatsanwaltschaft zuzustellen. Die Ausfertigung hat den zu Grunde liegenden Europäischen Haftbefehl zu bezeichnen und darauf hinzuweisen, dass mit dieser vereinfachten Übergabe keine Spezialitätswirkungen verbunden sind. In diesem Beschluss ist auch über einen allfälligen Aufschub der Übergabe zu entscheiden. Liegen die Voraussetzungen für eine Übergabe nicht vor, so ist nach § 21 vorzugehen.
(3) Gegen einen Beschluss nach Abs. 2 steht der betroffenen Person und der Staatsanwaltschaft die binnen 3 Tagen ab Bekanntmachung des Beschlusses einzubringende Beschwerde an das Oberlandesgericht zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Über eine Beschwerde gegen den Beschluss auf Übergabe hat das Oberlandesgericht binnen 40 Tagen nach Einwilligung der betroffenen Person zu entscheiden.
(4) Das Gericht hat die ausstellende Justizbehörde binnen 10 Tagen nach Einwilligung der betroffenen Person über den Verfahrensstand zu unterrichten oder ihr unverzüglich eine Ausfertigung des rechtskräftigen Beschlusses als Entscheidung über den Europäischen Haftbefehl zu übermitteln.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 EU-JZG in einfachen Worten?
§ 20 EU-JZG behandelt "Vereinfachte Übergabe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2008 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Oktober 2025
- Fassung seit
- 1. Januar 2008
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 04:53
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- BGBl. I Nr. 65/2025 (NR: GP XXVIII IA 416/A AB 215 S. 44. BR: AB 11706 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 182/2023 (NR: GP XXVII RV 2309 AB 2344 S. 247. BR: 11366 AB 11400 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 94/2021 (NR: GP XXVII RV 808 AB 859 S. 107. BR: AB 10638 S. 926.)
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