§ 55m
§ 55m Kosten
Fassung: 1. Juli 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 55m EU-JZG?
- Kernaussage§ 55m EU-JZG behandelt "Kosten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Kosten
§ 55m. (1) Kosten, die durch die Durchführung der in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahme im Inland entstehen, trägt der Bund.
(2) Abweichend von Abs. 1 hat der Ausstellungsstaat die Kosten der Übertragung der Ergebnisse einer Überwachung von Nachrichten in Bild- oder Schriftform zu tragen.
(3) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten der Durchführung einer in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahme ein außergewöhnlich hohes Ausmaß erreichen werden, so kann die ausstellende Behörde zum Zwecke der Teilung der Kosten konsultiert werden. Der ausstellenden Behörde ist der als außergewöhnlich hoch erachtete Teil der Kosten bekannt zu geben. Kann keine Einigung erzielt werden, ist die ausstellende Behörde unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, sich mit der Tragung des Teils der Kosten einverstanden zu erklären, widrigenfalls angenommen werden würde, dass die Europäische Ermittlungsanordnung im Hinblick auf diese Maßnahme zurückgezogen wird.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 55m EU-JZG in einfachen Worten?
§ 55m EU-JZG behandelt "Kosten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2018 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. März 2024
- Fassung seit
- 1. Juli 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 04:54
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 65/2025 (NR: GP XXVIII IA 416/A AB 215 S. 44. BR: AB 11706 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 182/2023 (NR: GP XXVII RV 2309 AB 2344 S. 247. BR: 11366 AB 11400 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 94/2021 (NR: GP XXVII RV 808 AB 859 S. 107. BR: AB 10638 S. 926.)
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