Bundesgesetze

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)

EU-JZGBundesgesetzFassung bis 1. Januar 9000RIS-Stand 31. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 20003339 · BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2025 · 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 95

§ 95 Erwirkung der Überwachung in einem anderen Mitgliedstaat

Fassung: 1. November 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 95 EU-JZG?

  • Kernaussage§ 95 EU-JZG behandelt "Erwirkung der Überwachung in einem anderen Mitgliedstaat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zweiter Unterabschnitt

Erwirkung der Überwachung in einem anderen Mitgliedstaat

Befassung eines anderen Mitgliedstaats

§ 95. (1) Wird einem Verurteilten, der in einem anderen Mitgliedstaat seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat und dorthin bereits zurückgekehrt ist oder zurückkehren will, die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit oder unter Auferlegung einer Bewährungsmaßnahme (Abs. 2) bedingt nachgesehen, oder wird er bedingt entlassen, so hat das Gericht zunächst zu prüfen, ob diesem Mitgliedstaat aufgrund der abgegebenen Erklärung (§ 2a) die Überwachung der Probezeit oder Bewährungsmaßnahme übertragen werden kann und ob Überwachung durch diesen Mitgliedstaat auch tatsächlich gesichert scheint. Ist dies der Fall, ist der Verurteilte zu hören sowie der Staatsanwaltschaft und dem Leiter einer Geschäftsstelle für Bewährungshilfe Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Sofern sich nicht der Verurteilte aus berücksichtigungswürdigen Gründen dagegen ausspricht, ist die Überwachung nach den Abs. 4 bis 7 zu übertragen.

(2) Bewährungsmaßnahmen im Sinne von Abs. 1 sind:

(3) Auf Antrag des Verurteilten kann die Überwachung auch einem anderen als dem in Abs. 1 genannten Mitgliedstaat übertragen werden; dies setzt voraus, dass zuvor die Zustimmung der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates eingeholt wurde.

(4) Das Gericht hat der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats

(5) Wurde in der Entscheidung ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe (§ 13 JGG) ausgesprochen, so hat das Gericht die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats um eine Mitteilung über die höchstzulässige Dauer der Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu ersuchen, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats wegen der der Entscheidung zugrunde liegenden Straftat im Falle eines Verstoßes gegen die Bewährungsmaßnahme verhängt werden kann.

(6) Auf den Geschäftsverkehr ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Sind die Entscheidung und die Bescheinigung nicht auf dem Postweg übermittelt worden, so sind der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats auf ihr Ersuchen eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung sowie das Original der Bescheinigung auf dem Postweg nachzureichen.

(7) Die gleichzeitige Befassung eines weiteren Mitgliedstaats mit der Überwachung ist unzulässig.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelZweiter Unterabschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 94 Kosten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 95 EU-JZG in einfachen Worten?

§ 95 EU-JZG behandelt "Erwirkung der Überwachung in einem anderen Mitgliedstaat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. Oktober 2025
Fassung seit
1. November 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 04:54
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 65/2025 (NR: GP XXVIII IA 416/A AB 215 S. 44. BR: AB 11706 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 182/2023 (NR: GP XXVII RV 2309 AB 2344 S. 247. BR: 11366 AB 11400 S. 961.)
  • BGBl. I Nr. 94/2021 (NR: GP XXVII RV 808 AB 859 S. 107. BR: AB 10638 S. 926.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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