§ 52f
§ 52f Vermögensrechtliche Anordnungen mehrerer Mitgliedstaaten
Fassung: 1. August 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 52f EU-JZG?
- Kernaussage§ 52f EU-JZG behandelt "Vermögensrechtliche Anordnungen mehrerer Mitgliedstaaten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Werden von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten vermögensrechtliche Anordnungen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vermögensrechtliche Anordnungen mehrerer Mitgliedstaaten
§ 52f. Werden von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten vermögensrechtliche Anordnungen
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 52f EU-JZG in einfachen Worten?
§ 52f EU-JZG behandelt "Vermögensrechtliche Anordnungen mehrerer Mitgliedstaaten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2013 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Januar 2017
- Fassung seit
- 1. August 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 04:54
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 65/2025 (NR: GP XXVIII IA 416/A AB 215 S. 44. BR: AB 11706 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 182/2023 (NR: GP XXVII RV 2309 AB 2344 S. 247. BR: 11366 AB 11400 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 94/2021 (NR: GP XXVII RV 808 AB 859 S. 107. BR: AB 10638 S. 926.)
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Verweise
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