§ 60
§ 60 Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen
Fassung: 16. Mai 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 60 EU-JZG?
- Kernaussage§ 60 EU-JZG behandelt "Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Dritter Unterabschnitt
Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen
Allgemeine Voraussetzungen
§ 60. (1) Gemeinsame Ermittlungsgruppen zur Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen werden durch besondere Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten für einen bestimmten Zweck und einen bestimmten Zeitraum gebildet. Zweck, Dauer und Zusammensetzung der gemeinsamen Ermittlungsgruppe können im Einvernehmen aller beteiligten Mitgliedstaaten geändert werden.
(2) Eine gemeinsame Ermittlungsgruppe kann insbesondere gebildet werden,
(3) Das Ersuchen um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe kann von jedem Mitgliedstaat gestellt werden und hat die im Formblatt Anhang IV angeführten Angaben zu enthalten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 60 EU-JZG in einfachen Worten?
§ 60 EU-JZG behandelt "Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 16. Mai 2018 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. März 2024
- Fassung seit
- 16. Mai 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 04:54
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 65/2025 (NR: GP XXVIII IA 416/A AB 215 S. 44. BR: AB 11706 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 182/2023 (NR: GP XXVII RV 2309 AB 2344 S. 247. BR: 11366 AB 11400 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 94/2021 (NR: GP XXVII RV 808 AB 859 S. 107. BR: AB 10638 S. 926.)
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Verweise
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