Bundesgesetze

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)

EU-JZGBundesgesetzFassung bis 1. Januar 9000RIS-Stand 31. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 20003339 · BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2025 · 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 24

§ 24 Durchführung der Übergabe

Fassung: 1. November 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 24 EU-JZG?

  • Kernaussage§ 24 EU-JZG behandelt "Durchführung der Übergabe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Durchführung der Übergabe

§ 24. (1) Für die Durchführung der Übergabe der betroffenen Person gilt § 36 ARHG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Hinsichtlich der Notwendigkeit von Reisedokumenten gilt § 7 ARHG.

(2) Erfolgt die Übergabe an einen Nachbarstaat oder liegen bereits die erforderlichen Durchlieferungsbewilligungen vor, so hat das Gericht unter gleichzeitiger Verständigung der ausstellenden Justizbehörde anzuordnen, dass die betroffene Person binnen 10 Tagen nach Rechtskraft der Bewilligung der Übergabe an einem bestimmten Grenzübergang oder vereinbarten Übergabeort den Behörden des Nachbarstaats übergeben wird. In allen übrigen Fällen hat das Gericht die ausstellende Justizbehörde unverzüglich schriftlich aufzufordern, die betroffene Person binnen 10 Tagen ab Rechtskraft der Bewilligung der Übergabe zu übernehmen sowie Zeitpunkt und Ort der Abholung vorzuschlagen. Diese Aufforderung ist auch dem Bundesministerium für Inneres (Bundeskriminalamt) unverzüglich zu übermitteln.

(3) Wird die betroffene Person nicht binnen 10 Tagen ab Rechtskraft der Bewilligung der Übergabe übernommen, so ist sie freizulassen, es sei denn, dass binnen dieser Frist ein späterer Übergabetermin vereinbart wurde oder Umstände vorliegen, die sich dem Einfluss der beteiligten Mitgliedstaaten entziehen. Liegen solche Umstände vor, so hat das Gericht die ausstellende Justizbehörde abermals im Sinne des Abs. 2 schriftlich aufzufordern, die betroffene Person binnen 10 Tagen ab Wegfall des Hindernisses zu übernehmen und einen Vorschlag für die Übergabe zu erstatten. Wird die Person nicht binnen dieser Frist übernommen, so ist sie freizulassen. Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass sich die betroffene Person der Übergabe entziehen werde, so hat das Gericht vor der Freilassung die vorübergehende Abnahme von Identitäts-, Kraftfahrzeugs- oder sonstigen Berechtigungsdokumenten oder die Leistung einer Sicherheit nach den §§ 180 und 181 StPO anzuordnen.

(4) Die Ausfolgung von Gegenständen im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls richtet sich nach §§ 25 und 41 ARHG, soweit diese Gegenstände nicht zur persönlichen Habe der betroffenen Person gehören. Unterliegen im Inland befindliche Gegenstände der Konfiskation oder der Einziehung, so dürfen diese Gegenstände dem Ausstellungsstaat nur unter der Bedingung übergeben werden, dass sie spätestens nach Abschluss des Strafverfahrens kostenlos zurückgegeben werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 EU-JZG in einfachen Worten?

§ 24 EU-JZG behandelt "Durchführung der Übergabe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. Oktober 2025
Fassung seit
1. November 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 04:53
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 65/2025 (NR: GP XXVIII IA 416/A AB 215 S. 44. BR: AB 11706 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 182/2023 (NR: GP XXVII RV 2309 AB 2344 S. 247. BR: 11366 AB 11400 S. 961.)
  • BGBl. I Nr. 94/2021 (NR: GP XXVII RV 808 AB 859 S. 107. BR: AB 10638 S. 926.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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