§ 41b
§ 41b Entscheidung
Fassung: 1. Januar 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 41b EU-JZG?
- Kernaussage§ 41b EU-JZG behandelt "Entscheidung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Über die Vollstreckung ist mit Beschluss zu entscheiden. Der Beschluss hat die Bezeichnung des Gerichts, dessen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Entscheidung
§ 41b. (1) Über die Vollstreckung ist mit Beschluss zu entscheiden. Der Beschluss hat die Bezeichnung des Gerichts, dessen Urteil vollstreckt wird, dessen Aktenzeichen, eine kurze Darstellung des Sachverhalts einschließlich Ort und Zeit der Tat, die Bezeichnung der strafbaren Handlung sowie die angewendeten Rechtsvorschriften des Ausstellungsstaats zu enthalten.
(2) Wird die Vollstreckung übernommen, so ist die im Inland zu vollstreckende Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme vorbehaltlich der Bestimmungen der Abs. 3 und 4 in der Art und Dauer festzusetzen, die in dem zu vollstreckenden Urteil ausgesprochen ist. Die §§ 38 und 66 StGB gelten sinngemäß.
(3) Übersteigt die verhängte Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme das nach österreichischem Recht für eine entsprechende Straftat oder für vergleichbare Straftaten vorgesehene Höchstmaß, so ist sie auf das nach österreichischem Recht für derartige Straftaten vorgesehene Höchstmaß herabzusetzen.
(4) Ist die verhängte Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme nach ihrer Art nicht mit dem österreichischen Recht vereinbar, so ist sie an die nach österreichischem Recht für vergleichbare Straftaten vorgesehene Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme anzupassen. Die angepasste Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme muss soweit wie möglich der im Ausstellungsstaat verhängten Sanktion entsprechen und darf diese nicht verschärfen.
(5) Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem Verurteilten die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Oberlandesgericht offen.
(6) Für den Vollzug, die bedingte Entlassung und das Gnadenrecht gelten die Bestimmungen des österreichischen Rechts.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 41b EU-JZG in einfachen Worten?
§ 41b EU-JZG behandelt "Entscheidung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2012 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Januar 2017
- Fassung seit
- 1. Januar 2012
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:21
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 65/2025 (NR: GP XXVIII IA 416/A AB 215 S. 44. BR: AB 11706 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 182/2023 (NR: GP XXVII RV 2309 AB 2344 S. 247. BR: 11366 AB 11400 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 94/2021 (NR: GP XXVII RV 808 AB 859 S. 107. BR: AB 10638 S. 926.)
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Verweise
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