Bundesgesetze

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)

EU-JZGBundesgesetzFassung bis 1. Januar 9000RIS-Stand 31. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 20003339 · BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2025 · 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 55c

§ 55c Zuständigkeit

Fassung: 1. Juni 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 55c EU-JZG?

  • Kernaussage§ 55c EU-JZG behandelt "Zuständigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür die Überlassung von Akten oder die Durchführung von Vernehmungen, soweit im inländischen Verfahren bereits.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zuständigkeit

§ 55c. (1) Für das Verfahren zur Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist jene Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel die begehrte Maßnahme durchzuführen ist.

(2) Handelt es sich um eine Europäische Ermittlungsanordnung, die auf die Durchführung einer grenzüberschreitenden Observation oder einer kontrollierten Lieferung gerichtet ist, so ist jene Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel voraussichtlich die Grenze überschritten werden wird oder von deren Sprengel aus die Observation oder kontrollierte Lieferung ausgehen soll; im Fall einer Observation in einem nach Österreich fliegenden Luftfahrzeug aber die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Ort der Landung liegt. Für Unterrichtungen (Anhang XIX) ist jene Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel sich die überwachte Person zum Zeitpunkt der Überwachung aufgehalten hat, aufhält oder aufhalten wird. Ist eine Zuständigkeit danach nicht feststellbar, so ist die Staatsanwaltschaft Wien zuständig.

(3) Richtet sich die Europäische Ermittlungsanordnungen auf die Übermittlung von Auskünften über das Hauptverfahren oder über die Vollstreckung der ausgesprochenen Strafe oder einer vorbeugenden Maßnahme, so ist das erkennende Gericht zuständig. Gleiches gilt für die Überlassung von Akten oder die Durchführung von Vernehmungen, soweit im inländischen Verfahren bereits Anklage eingebracht worden ist und die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung mit dem inländischen Verfahren im Zusammenhang steht. Im Fall der Vernehmung ist der Einzelrichter (§ 31 Abs. 1 Z 1 StPO) zuständig.

(4) Für die Entscheidung über die Vollstreckung einer in § 55g Abs. 1 genannten Europäischen Ermittlungsanordnung ist der Einzelrichter des in § 16 StVG bezeichneten Gerichts, ansonsten das Gericht, auf dessen Anordnung die Haft beruht, zuständig.

(5) Liegt der Europäischen Ermittlungsanordnung eine Handlung zu Grunde, die nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften als eine in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden fallende Verwaltungsübertretung oder als ein in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden fallendes Finanzvergehen zu beurteilen ist, so ist das Verfahren der nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zuständigen Behörde abzutreten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelZweiter Unterabschnitt
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 55c EU-JZG in einfachen Worten?

§ 55c EU-JZG behandelt "Zuständigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 55c EU-JZG relevant?

Für die Überlassung von Akten oder die Durchführung von Vernehmungen, soweit im inländischen Verfahren bereits.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. März 2024
Fassung seit
1. Juni 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 04:54
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 65/2025 (NR: GP XXVIII IA 416/A AB 215 S. 44. BR: AB 11706 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 182/2023 (NR: GP XXVII RV 2309 AB 2344 S. 247. BR: 11366 AB 11400 S. 961.)
  • BGBl. I Nr. 94/2021 (NR: GP XXVII RV 808 AB 859 S. 107. BR: AB 10638 S. 926.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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