§ 83
§ 83 Zuständigkeit
Fassung: 1. August 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 83 EU-JZG?
- Kernaussage§ 83 EU-JZG behandelt "Zuständigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zuständigkeit
§ 83. (1) Für die Entscheidung über die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen und für Folgeentscheidungen ist das Landesgericht sachlich zuständig. Beträgt das Ausmaß der im Falle einer Folgeentscheidung nach § 90 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu vollstreckenden Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme mindestens fünf Jahre, so entscheidet das Landesgericht als Senat von drei Richtern (§ 31 Abs. 6 StPO).
(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem der Verurteilte seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, in den Fällen nach § 82 Abs. 2 nach dem Ort, zu dem die besonderen Bindungen des Verurteilten bestehen.
(3) Ist das Gericht, das mit der Überwachung befasst worden ist, nicht zuständig, so tritt es die Sache an das zuständige Gericht ab und verständigt die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats davon.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 83 EU-JZG in einfachen Worten?
§ 83 EU-JZG behandelt "Zuständigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2013 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. Juni 2018
- Fassung seit
- 1. August 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 04:54
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 65/2025 (NR: GP XXVIII IA 416/A AB 215 S. 44. BR: AB 11706 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 182/2023 (NR: GP XXVII RV 2309 AB 2344 S. 247. BR: 11366 AB 11400 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 94/2021 (NR: GP XXVII RV 808 AB 859 S. 107. BR: AB 10638 S. 926.)
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