§ 137
§ 137 Beantwortung von Ersuchen
Fassung: 1. Januar 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 137 EU-JZG?
- Kernaussage§ 137 EU-JZG behandelt "Beantwortung von Ersuchen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ein Ersuchen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats um Mitteilung, ob der aufgrund der Europäischen Schutzanordnung vorgesehene...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Beantwortung von Ersuchen
§ 137. Ein Ersuchen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats um Mitteilung, ob der aufgrund der Europäischen Schutzanordnung vorgesehene Schutz noch erforderlich ist, ist unverzüglich zu beantworten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 137 EU-JZG in einfachen Worten?
§ 137 EU-JZG behandelt "Beantwortung von Ersuchen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2015 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Januar 2017
- Fassung seit
- 1. Januar 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 04:54
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 65/2025 (NR: GP XXVIII IA 416/A AB 215 S. 44. BR: AB 11706 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 182/2023 (NR: GP XXVII RV 2309 AB 2344 S. 247. BR: 11366 AB 11400 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 94/2021 (NR: GP XXVII RV 808 AB 859 S. 107. BR: AB 10638 S. 926.)
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Verweise
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