Bundesgesetze

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)

EU-JZGBundesgesetzFassung bis 1. Januar 9000RIS-Stand 31. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 20003339 · BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2025 · 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 27a

§ 27a Nachträgliches Übergabeverfahren

Fassung: 1. Juni 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 27a EU-JZG?

  • Kernaussage§ 27a EU-JZG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Nachträgliches Übergabeverfahren

§ 27a. (1) Ersucht nach rechtskräftiger Bewilligung der Übergabe (§ 21) derselbe Mitgliedstaat um Zustimmung zur Verfolgung wegen anderer, vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen oder zur Vollstreckung einer wegen derartiger Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme, oder wird von diesem Mitgliedstaat ein Europäischer Haftbefehl eines anderen Mitgliedstaats mit dem Ersuchen um Zustimmung zur weiteren Übergabe an den anderen Mitgliedstaat übermittelt, so hat das Gericht, das über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls entschieden hat, auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Zustimmung zur weiteren Verfolgung oder weiteren Übergabe zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für eine Übergabe nach dem Zweiten Abschnitt des II. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes vorliegen. Die Staatsanwaltschaft hat die ausstellende Justizbehörde zur Übermittlung eines Protokolls über die Erklärung der betroffenen Person zum Ersuchen oder zum Europäischen Haftbefehl aufzufordern, wenn dieses nicht übermittelt und die betroffene Person bereits übergeben wurde.

(2) Die Verfahrensvorschriften über die Zulässigkeit der Auslieferung nach § 31 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 bis 5 und Abs. 6 erster und dritter Satz ARHG gelten sinngemäß; eine Verhandlung findet jedoch nicht statt, wenn die betroffene Person bereits übergeben wurde.

(3) Die in § 21 Abs. 1 und 2 angeführten Fristen gelten sinngemäß.

(4) Wird nach rechtskräftiger Bewilligung der Übergabe (§ 21) aus demselben Mitgliedstaat ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaats mit dem Ersuchen um Zustimmung zur Weiterlieferung der betroffenen Person übermittelt, ist § 40 ARHG anzuwenden. Die Staatsanwaltschaft hat die Justizbehörde des anderen Mitgliedstaats zur Übermittlung eines Protokolls über die Erklärung der betroffenen Person zum Ersuchen um Weiterlieferung aufzufordern, wenn dieses nicht übermittelt und die betroffene Person bereits übergeben wurde.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelDritter Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 26 Bedingte Übergabe
Nächster Paragraph§ 28 Kosten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 27a EU-JZG in einfachen Worten?

§ 27a EU-JZG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. März 2020
Fassung seit
1. Juni 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 04:53
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 65/2025 (NR: GP XXVIII IA 416/A AB 215 S. 44. BR: AB 11706 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 182/2023 (NR: GP XXVII RV 2309 AB 2344 S. 247. BR: 11366 AB 11400 S. 961.)
  • BGBl. I Nr. 94/2021 (NR: GP XXVII RV 808 AB 859 S. 107. BR: AB 10638 S. 926.)

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Verweise

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