§ 135
§ 135 Befassung eines anderen Mitgliedstaats
Fassung: 1. November 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 135 EU-JZG?
- Kernaussage§ 135 EU-JZG behandelt "Befassung eines anderen Mitgliedstaats" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Befassung eines anderen Mitgliedstaats
§ 135. (1) Das Gericht hat der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaates die ausgefüllte und unterzeichnete Europäische Schutzanordnung (Anhang XV) und, sofern dieser Staat nicht erklärt hat, Europäische Schutzanordnungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des vollstreckenden Staates oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache zu übermitteln.
(2) Auf den Geschäftsverkehr ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Ist die Europäische Schutzanordnung nicht auf dem Postweg übermittelt worden, so ist der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats auf ihr Ersuchen das Original der Europäischen Schutzanordnung auf dem Postweg nachzureichen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 135 EU-JZG in einfachen Worten?
§ 135 EU-JZG behandelt "Befassung eines anderen Mitgliedstaats" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. Oktober 2025
- Fassung seit
- 1. November 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 04:54
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 65/2025 (NR: GP XXVIII IA 416/A AB 215 S. 44. BR: AB 11706 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 182/2023 (NR: GP XXVII RV 2309 AB 2344 S. 247. BR: 11366 AB 11400 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 94/2021 (NR: GP XXVII RV 808 AB 859 S. 107. BR: AB 10638 S. 926.)
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