Bundesgesetze

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)

EU-JZGBundesgesetzFassung bis 1. Januar 9000RIS-Stand 31. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 20003339 · BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2025 · 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 41e

§ 41e Spezialität

Fassung: 1. November 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 41e EU-JZG?

  • Kernaussage§ 41e EU-JZG behandelt "Spezialität" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Spezialität

§ 41e. (1) Eine Person, die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts zur Vollstreckung der über sie im Ausstellungsstaat verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme an Österreich überstellt wurde, darf vorbehaltlich des Abs. 2 wegen einer vor ihrer Überstellung begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Überstellung zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme unterworfen werden.

(2) Die Spezialität der Überstellung findet keine Anwendung, wenn

(3) Der Verzicht auf die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität nach Abs. 1 Z 6 ist nur wirksam, wenn er vom Verurteilten gerichtlich zu Protokoll gegeben wird. Dabei ist dieser über die Wirkungen des Verzichts zu belehren und darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, sich zuvor mit einem Verteidiger zu verständigen.

(4) Das Ersuchen um Zustimmung nach Abs. 1 Z 7, dem eine Übersetzung in die oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats anzuschließen ist, sofern dieser nicht erklärt hat (§ 2a), auch die deutsche Sprache zu akzeptieren, hat die in Betracht kommenden Angaben eines Europäischen Haftbefehls nach Anhang II zu enthalten. Es kann mit dem Hinweis versehen werden, dass die Zustimmung als erteilt angenommen wird, wenn die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats nicht binnen 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens eine Entscheidung oder sonstige Antwort übermittelt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelFünfter Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 41e EU-JZG in einfachen Worten?

§ 41e EU-JZG behandelt "Spezialität" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. Oktober 2025
Fassung seit
1. November 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 04:53
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 65/2025 (NR: GP XXVIII IA 416/A AB 215 S. 44. BR: AB 11706 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 182/2023 (NR: GP XXVII RV 2309 AB 2344 S. 247. BR: 11366 AB 11400 S. 961.)
  • BGBl. I Nr. 94/2021 (NR: GP XXVII RV 808 AB 859 S. 107. BR: AB 10638 S. 926.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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