§ 91
§ 91 Rückübertragung und Folgeentscheidungen im Ausstellungsstaat
Fassung: 1. August 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 91 EU-JZG?
- Kernaussage§ 91 EU-JZG behandelt "Rückübertragung und Folgeentscheidungen im Ausstellungsstaat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Rückübertragung und Folgeentscheidungen im Ausstellungsstaat
§ 91. (1) Im Fall des § 82 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 sowie für den Fall, dass das Urteil, in dem eine alternative Sanktion verhängt wurde, keine Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme vorsieht, die im Falle eines Verstoßes zu vollstrecken ist, und das Gericht in diesen Fällen eine Folgeentscheidung nach § 90 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 für erforderlich hält, hat es die Überwachung an die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats zurück zu übertragen, sofern ein Vorgehen in sinngemäßer Anwendung von § 15 und 16 JGG nicht in Betracht kommt.
(2) In den Fällen nach Abs. 1 hat das Gericht die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wobei die entsprechende Mitteilung unter Verwendung des Formblatts nach Anhang XI erfolgt:
(3) Eine Rückübertragung der Überwachung an die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats hat auch zu erfolgen,
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 91 EU-JZG in einfachen Worten?
§ 91 EU-JZG behandelt "Rückübertragung und Folgeentscheidungen im Ausstellungsstaat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. Juni 2018
- Fassung seit
- 1. August 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 13:34
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 65/2025 (NR: GP XXVIII IA 416/A AB 215 S. 44. BR: AB 11706 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 182/2023 (NR: GP XXVII RV 2309 AB 2344 S. 247. BR: 11366 AB 11400 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 94/2021 (NR: GP XXVII RV 808 AB 859 S. 107. BR: AB 10638 S. 926.)
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