§ 69
§ 69 Europäisches Justizielles Netz
Fassung: 16. Mai 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 69 EU-JZG?
- Kernaussage§ 69 EU-JZG behandelt "Europäisches Justizielles Netz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Fünfter Unterabschnitt
Europäisches Justizielles Netz
Aufgaben und Ziele
§ 69. Das Europäische Justizielle Netz (EJN) dient der Erleichterung des unmittelbaren Behördenverkehrs und der Zusammenarbeit zwischen Justizbehörden der Mitgliedstaaten durch aktive Vermittlung und Herstellung von direkten Kontakten unter Einschaltung der zuständigen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten. Das EJN besteht aus den von den Mitgliedstaaten benannten Kontaktstellen. Darüber hinaus ergeben sich Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsweise des EJN aus dem Beschluss 2008/976/JI über das Europäische Justizielle Netz, ABl. L 2008/348, 130.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 69 EU-JZG in einfachen Worten?
§ 69 EU-JZG behandelt "Europäisches Justizielles Netz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 16. Mai 2018 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. Juni 2018
- Fassung seit
- 16. Mai 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 04:54
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 65/2025 (NR: GP XXVIII IA 416/A AB 215 S. 44. BR: AB 11706 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 182/2023 (NR: GP XXVII RV 2309 AB 2344 S. 247. BR: 11366 AB 11400 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 94/2021 (NR: GP XXVII RV 808 AB 859 S. 107. BR: AB 10638 S. 926.)
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