§ 55b
§ 55b Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme
Fassung: 17. Februar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 55b EU-JZG?
- Kernaussage§ 55b EU-JZG behandelt "Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme
§ 55b. (1) Die Europäische Ermittlungsanordnung ist durch Rückgriff auf eine andere als die in ihr genannte Maßnahme zu vollstrecken, wenn
(2) Ein Rückgriff aus dem Grund des Abs. 1 Z 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen ausgeschlossen:
(3) Gibt es im Fall des Abs. 1 Z 1 keine Maßnahme, mit der das gleiche Ergebnis erzielt werden kann wie mit der Durchführung der in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahme, so ist der ausstellenden Behörde mitzuteilen, dass es nicht möglich war, die Europäische Ermittlungsanordnung zu vollstrecken.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 55b EU-JZG in einfachen Worten?
§ 55b EU-JZG behandelt "Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 17. Februar 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. März 2024
- Fassung seit
- 17. Februar 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 04:54
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 65/2025 (NR: GP XXVIII IA 416/A AB 215 S. 44. BR: AB 11706 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 182/2023 (NR: GP XXVII RV 2309 AB 2344 S. 247. BR: 11366 AB 11400 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 94/2021 (NR: GP XXVII RV 808 AB 859 S. 107. BR: AB 10638 S. 926.)
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Verweise
Rückverweise
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