Bundesgesetze

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)

EU-JZGBundesgesetzFassung bis 1. Januar 9000RIS-Stand 31. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 20003339 · BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2025 · 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 136

§ 136 Änderung oder Zurückziehung der Europäischen Schutzanordnung

Fassung: 1. Januar 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 136 EU-JZG?

  • Kernaussage§ 136 EU-JZG behandelt "Änderung oder Zurückziehung der Europäischen Schutzanordnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Nach Verständigung durch die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats über einen Verstoß gegen die nach Anerkennung der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Änderung oder Zurückziehung der Europäischen Schutzanordnung

§ 136. (1) Nach Verständigung durch die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats über einen Verstoß gegen die nach Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung von dieser angeordneten Schutzmaßnahmen hat das Gericht zu prüfen, ob Anlass zur Verlängerung der Probezeit, zur Änderung der Anordnung, zum Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder der bedingten Entlassung, zu einem nachträglichen Strafausspruch oder zur Verhängung der Untersuchungshaft und dementsprechend zur Änderung oder Aufhebung der Anordnung und zum Widerruf der Europäischen Schutzanordnung besteht. Vom Ergebnis der Prüfung ist die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates, gegebenenfalls unter Anschluss einer entsprechend geänderten Europäischen Schutzanordnung, so rasch wie möglich in Kenntnis zu setzen.

(2) Ist die Anordnung in einer Entscheidung nach dem V. Hauptstück enthalten, die einem anderen Mitgliedstaat übermittelt wurde oder nach Erlass der Europäischen Schutzanordnung übermittelt wird, und hat die zuständige Behörde des vollstreckenden Staates im Sinn von § 2 Z 7 lit. f Folgeentscheidungen nach § 90 Abs. 1 getroffen, die sich auf die der Europäischen Schutzanordnung zugrunde liegende Schutzmaßnahme auswirken, so hat das Gericht die Europäische Schutzanordnung unverzüglich entsprechend zu ändern oder zu widerrufen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelZweiter Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 136 EU-JZG in einfachen Worten?

§ 136 EU-JZG behandelt "Änderung oder Zurückziehung der Europäischen Schutzanordnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2015 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Januar 2017
Fassung seit
1. Januar 2015
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 04:54
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 65/2025 (NR: GP XXVIII IA 416/A AB 215 S. 44. BR: AB 11706 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 182/2023 (NR: GP XXVII RV 2309 AB 2344 S. 247. BR: 11366 AB 11400 S. 961.)
  • BGBl. I Nr. 94/2021 (NR: GP XXVII RV 808 AB 859 S. 107. BR: AB 10638 S. 926.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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