Bundesgesetze

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)

EU-JZGBundesgesetzFassung bis 1. Januar 9000RIS-Stand 31. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 20003339 · BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2025 · 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 42f

§ 42f Zustimmung zur Verfolgung, Verurteilung oder Strafvollstreckung wegen weiterer Straftaten

Fassung: 1. November 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 42f EU-JZG?

  • Kernaussage§ 42f EU-JZG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zustimmung zur Verfolgung, Verurteilung oder Strafvollstreckung wegen weiterer Straftaten

§ 42f. (1) Die Verfolgung oder Verurteilung des Verurteilten wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Überstellung zugrunde liegt, sowie die Vollstreckung einer wegen einer derartigen Handlung verhängten Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist von dem Gericht, dessen Strafe bei Einlangen eines Ersuchens vollstreckt wird oder zuletzt vollstreckt wurde, über entsprechendes Ersuchen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats, gegebenenfalls nach Maßgabe der Bestimmung des § 11 Z 3, zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen für eine Übergabe nach dem II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes vorliegen. Die Entscheidung ist spätestens 30 Tage nach Einlangen des Ersuchens zu treffen.

(2) Das Ersuchen hat die in Betracht kommenden Angaben eines Europäischen Haftbefehls nach Anhang II zu enthalten und ist mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache zu versehen, sofern dieser nicht erklärt hat (§ 2a), auch die deutsche Sprache zu akzeptieren.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelZweiter Unterabschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 42f EU-JZG in einfachen Worten?

§ 42f EU-JZG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2025 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. Oktober 2025
Fassung seit
1. November 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 23:21
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 65/2025 (NR: GP XXVIII IA 416/A AB 215 S. 44. BR: AB 11706 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 182/2023 (NR: GP XXVII RV 2309 AB 2344 S. 247. BR: 11366 AB 11400 S. 961.)
  • BGBl. I Nr. 94/2021 (NR: GP XXVII RV 808 AB 859 S. 107. BR: AB 10638 S. 926.)

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