§ 23
§ 23 Zusammentreffen eines Europäischen Haftbefehls mit einem Auslieferungsersuchen
Fassung: 1. November 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 23 EU-JZG?
- Kernaussage§ 23 EU-JZG behandelt "Zusammentreffen eines Europäischen Haftbefehls mit einem Auslieferungsersuchen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zusammentreffen eines Europäischen Haftbefehls mit einem Auslieferungsersuchen
§ 23. (1) Liegen ein Europäischer Haftbefehl und zumindest ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaats vor, so hat der Bundesminister für Justiz unter Abwägung aller Umstände nach § 22 Abs. 1 und nach Maßgabe der anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen zu entscheiden, ob dem Europäischen Haftbefehl oder dem Auslieferungsersuchen der Vorrang einzuräumen ist.
(2) Das Gericht hat über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zu entscheiden und den Beschluss der ausstellenden Justizbehörde mit dem Hinweis zu übermitteln, dass über den Vorrang des Europäischen Haftbefehls der Bundesminister für Justiz entscheiden wird. Das Gericht hat die Akten zusammen mit dem nach den Bestimmungen des ARHG zu fassenden Beschluss über die Zulässigkeit der Auslieferung oder der Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen. Die Verständigung des Ausstellungsstaats von der Entscheidung des Bundesministers für Justiz erfolgt durch das Gericht.
(3) Liegt dem Europäischen Haftbefehl jedoch eine Straftat zugrunde, die in einem untrennbaren Zusammenhang mit einer Straftat steht, die Gegenstand des Auslieferungsersuchens ist, hat der Europäische Haftbefehl Vorrang. Das Auslieferungsverfahren ist zunächst abzubrechen; nach Durchführung der Übergabe ist das Auslieferungsverfahren zu beenden und die Bundesministerin für Justiz davon zu verständigen. Diese hat den Drittstaat darüber zu verständigen, dass der Europäische Haftbefehl Vorrang hat.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 EU-JZG in einfachen Worten?
§ 23 EU-JZG behandelt "Zusammentreffen eines Europäischen Haftbefehls mit einem Auslieferungsersuchen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. Oktober 2025
- Fassung seit
- 1. November 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 04:53
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 65/2025 (NR: GP XXVIII IA 416/A AB 215 S. 44. BR: AB 11706 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 182/2023 (NR: GP XXVII RV 2309 AB 2344 S. 247. BR: 11366 AB 11400 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 94/2021 (NR: GP XXVII RV 808 AB 859 S. 107. BR: AB 10638 S. 926.)
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