Bundesgesetze

Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

Bundesgesetz, mit dem eine Entschädigung für Kriegsgefangene eingeführt wird (Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz – KGEG)

KGEGBundesgesetzIn Kraft seit 1. Januar 2001RIS-Stand 7. Januar 2019

RIS-Gesetzesnummer 20001054 · BGBl. I Nr. 142/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001 · 67 Versorgungsrecht · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Personenkreis

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Personenkreis

§ 1. Österreichische Staatsbürger, die

§ 2

§ 2 Ausschlussbestimmung

Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend

Ausschlussbestimmung

§ 2. Von der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Geldleistung sind Personen ausgeschlossen, deren Verhalten in Wort oder Tat mit den Gedanken und Zielen eines freien, demokratischen Österreich unvereinbar war.

§ 4

§ 4 Leistung

Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend

Leistung

§ 4. (1) Anspruchsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührt zwölfmal jährlich eine monatliche Geldleistung in Höhe von 17,50 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens drei Monate andauerte,

26,00 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens zwei Jahre andauerte,

34,00 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens vier Jahre andauerte und

43,00 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens sechs Jahre andauerte.

(2) Die Leistung nach Abs. 1 gilt bei der Bemessung von Ausgleichszulagen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und vergleichbarer Leistungen nicht als Einkommen.

§ 5

§ 5 Beginn und Ende der Leistung

Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend

Beginn und Ende der Leistung

§ 5. Die Leistung gebührt mit Beginn des Monates, in dem der Antrag gestellt wurde, und erlischt mit dem Ende des Monates, in dem der Anspruchsberechtigte verstirbt.

§ 6

§ 6 Anzeigepflicht

Fassung: 1. Juli 2018 bis laufend

Anzeigepflicht

§ 6. Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber und gesetzliche Vertreter (§ 1034 ABGB), zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme der Leistung nach diesem Bundesgesetz gehört, sind verpflichtet, jede für die Leistung maßgebende Änderung binnen vier Wochen dem zuständigen Entscheidungsträger anzuzeigen.

§ 7

§ 7 Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 7. Wurden Leistungen zu Unrecht empfangen, so sind sie dem Entscheidungsträger zu ersetzen, wenn der Zahlungsempfänger den Bezug durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung wesentlicher Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht (§ 6) herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger erkennen musste, dass die Leistung nicht gebührte. Bezüglich des Ersatzes und der Hereinbringung gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 11 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.

§ 8

§ 8 Auszahlung

Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend

Auszahlung

§ 8. Bezüglich der Auszahlung der Leistung gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 11 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.

§ 9

§ 9

Fassung: 1. Juli 2018 bis laufend

§ 10

§ 10 Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit

Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend

Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit

§ 10. (1) Die Leistung nach diesem Bundesgesetz unterliegt nicht der Einkommensteuer.

(2) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren, Verwaltungsabgaben sowie Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(3) Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten Leistung trägt der Bund.

§ 11

§ 11 Entscheidungsträger

Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend

Entscheidungsträger

§ 11. (1) Zur Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind zuständig:

(2) Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im Abs. 1 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.

§ 12

§ 12 Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche

Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend

Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche

§ 12. (1) Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz wird diese nur einmal geleistet.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist primär der Träger zuständig, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht. Subsidiär gilt folgende Rangordnung:

(3) Eine später erworbene zusätzliche Leistung nach § 11 sowie Änderungen der Rechtslage berühren die Zuständigkeit hinsichtlich rechtskräftig entschiedener Ansprüche nicht.

(4) Bestehen über die Zuständigkeit Zweifel, bestimmt der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, welcher Entscheidungsträger zuständig ist.

§ 13

§ 13 Kostenersatz

Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend

Kostenersatz

§ 13. (1) Der Bund hat den Entscheidungsträgern (§ 11) die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz für die Leistungen gemäß § 4, den Trägern der Pensionsversicherung, der Unfallversicherung und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau weiters die Zustellgebühren (§ 10 Abs. 3), den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen zu ersetzen. Für die anteiligen Verwaltungsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen werden pauschal 5 vH der Aufwendungen für die Leistungen gemäß § 4 ersetzt.

(2) Der Bund hat den Entscheidungsträgern (§ 11) den nach Abs. 1 gebührenden Kostenersatz im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen.

§ 14

§ 14 Verfahren

Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend

Verfahren

§ 14. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 Anwendung.

(2) Für das Verfahren in Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz zum Inhalt haben, gelten die auf Pflegegeldleistungen anwendbaren Bestimmungen des asgg/">Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß. Qualifizierte Personen nach § 40 Abs. 1 ASGG sind in diesen Verfahren auch die Bediensteten der Entscheidungsträger nach § 11 Abs. 1 Z 1 bis 8.

§ 15

§ 15 Antragstellung

Fassung: 1. Juli 2018 bis laufend

Antragstellung

§ 15. (1) Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind durch Antrag geltend zu machen. Wird der Antrag bei einer anderen Behörde, einem anderen Sozialversicherungsträger, einem Gericht oder einem Gemeindeamt eingebracht, so ist der Antrag unverzüglich an den zuständigen Entscheidungsträger weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei diesem eingebracht. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen nach § 1 durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen.

(2) Antragsberechtigt gemäß Abs. 1 sind der Anspruchswerber selbst oder sein gesetzlicher Vertreter, wenn er mit der Besorgung dieser Angelegenheit betraut worden ist. Überdies kann ein Antrag auf Zuerkennung der Leistung nach diesem Bundesgesetz auch durch Familienmitglieder oder Haushaltsangehörige ohne Nachweis der Bevollmächtigung gestellt werden, wenn kein Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.

(3) Die Leistung kann abgelehnt oder entzogen werden, wenn und solange sich der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber ohne triftigen Grund weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen.

(4) Voraussetzung für eine bescheidmäßige Verfügung nach Abs. 3 ist jedoch, dass der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Entziehung der Leistung hat zu unterbleiben.

§ 16

§ 16 Bescheide

Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend

Bescheide

§ 16. (1) Bescheide nach diesem Bundesgesetz sind schriftlich zu erlassen.

(2) Bescheide haben auf die Möglichkeit, eine Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht bzw. beim Arbeits- und Sozialgericht Wien einzubringen, auf die dabei einzuhaltende Frist, die Form der Einbringung und auf das Erfordernis des hinreichend bestimmten Klagebegehrens gemäß § 82 ASGG hinzuweisen.

(3) Ergibt sich nachträglich, dass eine Leistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt oder entzogen wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

§ 17

§ 17 Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend

Verarbeitung von personenbezogenen Daten

§ 17. Die Entscheidungsträger und Gerichte sind ermächtigt, die auf Grund der im § 11 genannten Normen verarbeiteten personenbezogenen Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz betreffend Generalien, Versicherungsnummer und Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§§ 1 und 2) zur Feststellung der Gebührlichkeit der Leistung insoweit zu verarbeiten, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.

§ 18

§ 18 Mitwirkung

Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend

Mitwirkung

§ 18. (1) Die Entscheidungsträger und die übrigen Träger der Sozialversicherung, die Bezirksverwaltungsbehörden und Ämter der Landesregierungen sowie öffentliche Stellen, die über für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes relevante personenbezogene Daten verfügen, sind verpflichtet, auf Verlangen einander sowie den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit der Leistung erforderlichen personenbezogenen Daten betreffend Generalien der Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber, Versicherungsnummer, Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§§ 1 und 2) zu übermitteln.

(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, auf begründetes Ersuchen der Entscheidungsträger oder der Gerichte im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Abs. 1.

(3) Sind in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz die im § 11 Abs. 1 Z 2, 4, 6, 7 und 8 genannten Entscheidungsträger zuständig, so obliegen die Mitwirkung an der Berechnung und Zahlbarstellung der Leistung sowie die Mitwirkung an der Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz der Bundesrechenzentrum GmbH.

§ 19

§ 19 Übertragener Wirkungsbereich

Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend

Übertragener Wirkungsbereich

§ 19. Die Sozialversicherungsträger gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen.

§ 20

§ 20 Verweisungen

Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend

Verweisungen

§ 20. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 21

§ 21

Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend

§ 21a

§ 21a

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

§ 22

§ 22 Vollziehung

Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend

Vollziehung

§ 22. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt der Bundesregierung.

§ 23

§ 23 Inkrafttreten

Fassung: 23. Dezember 2018 bis laufend

Inkrafttreten

§ 23. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Titel, § 1 Z 2 und 3, die Überschrift zu § 10, § 11 Abs. 1 Z 1, § 12, § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 treten mit 1. Jänner 2001, § 4 Abs. 1 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Die §§ 1, 17, 18 Abs. 1 und 21a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2002 sowie die Aufhebung des § 3 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 11 Abs. 1 Z 5, § 12 Abs. 2 Z 3 und § 13 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2003 treten mit dem Zeitpunkt, mit dem die ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH ihre Tätigkeit aufnimmt, in Kraft (Anm.: Die ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH hat ihre Tätigkeit am 6.10.2004 aufgenommen.).

(5) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(6) § 11 Abs. 1 Z 2 und § 12 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(7) § 19 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(8) § 11 Abs. 1 Z 5, § 12 Abs. 2 Z 3 und § 13 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(9) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(10) § 17 samt Überschrift und § 18 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(11) § 6, § 9 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(12) Die §§ 11 Abs. 1 Z 2 und 5, 12 Abs. 2 Z 2 bis 4, 13 Abs. 1 erster Satz und der Entfall der bisherigen Z 3 des § 12 Abs. 2, der Absatzbezeichnung des bisherigen § 19 Abs. 1 und des § 19 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.