Unter AuslegungExegese oder Interpretation versteht man in der Rechtswissenschaft die Ermittlung des Sinnes einer Rechtsnorm, eines Vertrages oder sonstiger Willenserklärungen.

Auslegung ist Gegenstand der Rechtstheorie. In dieser bezeichnet die juristische Hermeneutik die Kunst, Gesetze auszulegen und zu verstehen. Die Juristische Methodenlehre bedeutet innerhalb der Rechtstheorie den gedanklichen Weg (griechisch méthodos), der zu juristischen Einsichten, insbesondere auch zu zutreffenden Auslegungen, führt.

Grundsätzliches

Rechtsnormen sind abstrakt und bedürfen der Konkretisierung Dies ist das Ziel der/einer Auslegung, als Teil einer Rechtsanwendung.

Der Begriff „Auslegung“ bedeutet für sich gesehen: „Auseinanderlegung“, „Ausbreitung“ und Darlegung des in einem Text beschlossenen, aber noch gleichsam verhüllten Sinnes. Der Begriff bezeichnet mithin eine „Tätigkeit“, einen „Vorgang“, durch den der Sinn eines Textes „deutlicher und genauer ausgesagt und mitteilbar gemacht“ wird. Ziel dieses Vorganges ist mithin eine konkrete Aussage, wie der Text zu verstehen ist.

In den Rechtswissenschaften wird der Begriff „Auslegung“ unterschiedlich verwendet:

  • Zum einen als Bezeichnung für den Vorgang des Auslegens mit dem Ziel, eine Norm zu konkretisieren;
  • ferner als Bezeichnung für das Ergebnis dieses Vorganges, d. h. die „im Wege der“ Auslegung gewonnene konkrete Deutung (Aussage, wie die Norm konkret zu verstehen ist).
  • Der Begriff wird auch im Zusammenhang mit den (unterschiedlichen) Methoden der Auslegung verwendet (grammatische Auslegung, systematische Auslegung und so weiter).
  • Außerdem wird mit dem Begriff Auslegung auch die sogenannte erste Stufe der Rechtsanwendung bezeichnet (Anwendung staatlich erlassener Rechtsvorschriften, d. h. positiv-gesetzlicher Vorschriften) in Abgrenzung zur sogenannten zweiten Stufe der Rechtsanwendung (Anwendung von richterrechtlich fortgebildetem bzw. neu geschaffenem Recht).

Wenn es um „die/eine Auslegung“ als „Teil einer Rechtsanwendung“ geht, ist damit in erster Linie, maßgeblich der Vorgang gemeint, der darauf abzielt, eine Gesetzesbestimmung zu konkretisieren, d. h. die konkrete Bedeutung abstrakter Gesetzesbegriffe zu bestimmen.

Ein Gesetz auszulegen heißt, die genaue Bedeutung der Gesetzesworte zu bestimmen. Die Bedeutung von Wörtern wird operational (z.B. durch Zählen) oder exemplarisch durch Hinweis („Deuten“) auf Erfahrungsgegebenheiten (z.B. dort am Waldrand steht ein Reh) eingeführt. Ist diese Assoziation hergestellt, ruft das Wort die Erfahrungsinhalte oder Sinngehalte, die es „bedeutet“ und „bezeichnet“ (für die es als Zeichen steht), in Erinnerung. Der Bedeutungsumfang von Erfahrungsbegriffen wird in der Regel nicht exakt, sondern mit einem Bedeutungsspielraum eingeführt (vom wievielten Baum ab ist ein Baumbestand ein „Wald“?). Die Auswahl der passenden Wortbedeutung vollzieht sich nicht deduktiv, sondern argumentativ, d.h. durch ein Erwägen von Gründen, die diese Auswahl, d. h. die Konkretisierung und Entwicklung des Rechts leiten (s. u. Ziff. 4 und 6.2).

Welchen Auslegungsargumenten man schließlich zu folgen habe, ist nicht immer eine Frage eindeutiger Erkenntnis. Vielmehr können unterschiedliche Auslegungen „vertretbar“ sein, unter anderem deshalb, weil bei der Gesetzesauslegung regelmäßig auch Gerechtigkeitserwägungen eine Rolle spielen, uns aber keine lückenlose und widerspruchsfreie Gerechtigkeitserkenntnis zugänglich ist, sondern nur lückenhafte Bestände unterschiedlicher Gerechtigkeitsvorstellungen, die für jeweils unterschiedliche Mehrheiten konsensfähig sind. Wenn gleichwohl ein Gericht eine von mehreren vertretbaren Auslegungen als rechtsverbindlich seiner Entscheidung zugrunde legen kann, so hat das seine Rechtfertigung nicht in der „einzigen Richtigkeit“ dieser Auslegung, sondern darin, daß das Gericht für diesen Fall eine Letztentscheidungskompetenz hat, die um der Rechtssicherheit und der definitiven Streitentscheidung willen geboten ist.

Die Rolle des Richters, sein (Vor-)Wissen und sein Vorverständnis von den Texten, ist daher neben der des Gesetzgebers für das Recht von großer Bedeutung. So kann es dadurch auch zu einem Hermeneutischen Zirkel kommen. Das Recht selbst enthält aber Regeln, um die Entscheidung des Richters zu objektivieren und den Anteil subjektiver Wertungen (Dezisionen) so gering wie möglich zu halten: Bei der Auslegung von Gesetzen darf die Rechtsprechung daher ihre Kompetenzen nicht zu Lasten des Gesetzgebers überschreiten (Gewaltenteilung, vgl. auch die Grenzen der Auslegung). Dennoch ist ihre Kompetenz zur Rechtsfortbildung allgemein anerkannt.

Vor allem unbestimmte Rechtsbegriffe bedürfen der Auslegung. Ihre Inhalte sind nach Regeln der Auslegung anhand der konkreten Tatbestände festzustellen. Ein Gericht darf und muss – insbesondere bei der Überprüfung behördlichen Handelns – einen unbestimmten Rechtsbegriff selbst konkretisieren und darf – anders als bei der Überprüfung von Ermessensentscheidungen– der Verwaltung keinen Entscheidungsspielraum, sondern nur einen auf Willkür überprüfbaren Beurteilungsspielraum zubilligen.

Auslegungsziel

Auslegungsziel ist Sinn- und Inhaltsermittlung der Normen. Abstrakte Begriff erhalten dadurch eine konkrete Bedeutung. Normen müssen interpretiert werden, sie sind weder selbstverständlich noch eindeutig. Schon die Feststellung der Eindeutigkeit ist ein Akt der Auslegung (anders im Absolutismus In claris non fit interpretatio oder im angloamerikanischen und französischen Rechtskreis Sens clair- oder Acte-clair-doctrin – hier durfte ein vermeintlich klar und eindeutig formulierter Rechtstext nicht ausgelegt werden).

Ist der Inhalt bzw. der Sinn einer Norm aber zweifelhaft, ist stets Interpretation und Auslegung geboten. Dann stellt sich die Frage, ob der vom Normgeber subjektiv gewollte oder objektiv verfolgte Sinn (das „Gesagte“) ermittelt werden muss. Neben diesem sachlichen Unterschied gibt es noch einen Zeitlichen. Soll dabei auf den historischen Zeitpunkt des Normsetzung abgestellt werden oder auf den aktuellen Zeitpunkt der Normauslegung? Kombiniert man diese beiden Fragen, so ergeben sich vier Möglichkeiten, um das Ziel der Auslegung zu bestimmen:

  1. subjektiv-entstehungszeitlich
  2. objektiv-entstehungszeitlich
  3. subjektiv-auslegungszeitlich
  4. objektiv-auslegungszeitlich

Auslegungstheorien

Praktisch relevant sind Auffassungen 1. und 4., wobei bis heute nicht geklärt ist, ob eine Gesetzesbestimmung „subjektiv-entstehungszeitlich“ oder “objektiv-auslegungszeitlich „auszulegen“ (zu interpretieren) ist. Hinter diesen beiden Auffassungen stehen zwei „Theorien“ („Auslegungstheorien“).

  • Nach der „subjektiven Theorie“ (auch „Willenstheorie“) geht es im Rahmen der Auslegung darum, den „historisch-psychologischen Willen des Gesetzgebers“ zu ermitteln.
  • nach der „objektiven Theorie“ (auch „Theorie der immanenten Gesetzesdeutung“) geht es darum, die dem Gesetz selbst innewohnende Bedeutung zu ermitteln.

Für beide Theorien gibt es gute Argumente.

  • Für die „subjektive Theorie“ (und damit eine „subjektive“) Auslegung spricht, dass Gesetze „von Menschen für Menschen“ gemacht werden. Jeder Gesetzesbestimmung liegt ein bestimmter „Regelungswille“ des Gesetzgebers zugrunde. Dies bedeutet für die „subjektive Theorie“, dass im Rahmen der Auslegung der Gesetzesbestimmungen der „Wille“ des Gesetzgebers zu ermitteln ist. Maßgebend ist m.a.W., wie der Gesetzgeber die Gesetzesworte „verstanden“ wissen wollte, bzw. welchen „Sinn“ eine Norm nach seinem „Willen“ haben soll – als Grundlage für die Auslegung einer Bestimmung.
  • Die „objektive Theorie“ geht davon aus, dass Gesetze für mannigfache und sich wandelnde Lebensverhältnisse, bzw. „für die Zukunft“ geschaffen werden, und dass der Gesetzgeber im Zeitpunkt des Erlasses der Norm die sich wandelnden Lebensverhältnisse (noch) nicht überblicken konnte. Ausgangspunkt der objektiven Theorie ist mithin die Überlegung, dass das Gesetz Antworten auf Fragen gibt und geben muss, die der Gesetzgeber sich noch nicht gestellt hat. Vor diesem Hintergrund, so die „objektive Theorie“, sei eine Gesetzesbestimmung „auslegungszeitlich“ auszulegen, d. h. so, wie sie heute gilt.

Es gibt Kritik an der objektiven Theorie, da sie interpretatorische Willkür begünstige (Dezisionismus). Es gibt aber auch Kritik an der subjektiven Theorie, da sie übersehe, dass der Sinn der Norm vom ursprünglichen Autor ablösbar sei (Wandel der tatsächlichen Umstände). Argumente für die subjektive Theorie sind Rechtssicherheit und Gewaltenteilung. Argument für die objektive Theorie ist der Gedanke der Gerechtigkeit.

Letztlich kommt es auf die zugrunde gelegte Staatstheorie an. Im Kern steht hinter der „Kontroverse“ der beiden Theorien eine zentrale verfassungsrechtliche Frage: Sie ergibt sich daraus, dass im gewaltenteilenden Rechtsstaat die Legislative (der parlamentarische Gesetzgeber) zur Schaffung von Gesetzen (zur „Gesetzgebung“) berufen ist, und alle anderen Staatsfunktionen (Exekutive, Judikative) an „Recht und Gesetz“ gebunden sind. Die für die beiden Theorien, bzw. die Auslegung relevante Frage ist, wie der Grundsatz der Gesetzesbindung zu verstehen ist.

Das Bundesverfassungsgericht ermittelt in der Regel den objektivierten Willen des Gesetzgebers:

„Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Nicht entscheidend ist dagegen die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung.

Abgrenzung von Auslegung und Rechtsfortbildung

Die Grenze des möglichen Wortsinnes, also des Bedeutungsumfanges der Gesetzesworte (s.o. Ziff.1), ist auch die Grenze der Auslegung. Gründe angemessener Gleich- oder Ungleichbehandlung können es aber rechtfertigen, vom Wortsinn abzuweichen. Will man über diesen hinausgreifen, bedarf es einer analogen Anwendung der Rechtsnorm, will man hinter ihm zurückbleiben, einer einschränkenden Gesetzesanwendung (teleologischen Reduktion), in beiden Fällen also einer auf der Gleich- oder Ungleichbewertung des Rechtsanwenders beruhenden Rechtsfortbildung.

Auslegungsmethoden

Die Auslegung des Gesetzes dient maßgeblich dazu, die konkrete Bedeutung der Gesetzesbegriffe zu ermitteln. Ziel ist es dabei, die „zutreffende“ Bedeutung der Gesetzesworte zu ermitteln.

„Zutreffend“ bedeutet in diesem Zusammenhang Folgendes: Für eine Auslegung ist kennzeichnend, dass der Auslegende „nur den Text selbst zum Sprechen“ bringt, d. h. die Textbotschaft „verständlich“ macht, ohne etwas an „Sinn“ bzw. „Bedeutung“ hinzuzufügen oder wegzulassen, d. h. ohne etwas in den Text „hineinzulegen“. Auslegung ist damit abzugrenzen von einer „Hineinlegung“. Gesetze sind gewissermaßen das Ordnungs-Instrumentarium im Rechtsstaat. Die meisten Gesetze regeln, was „generell“ gelten soll, „Recht sein soll“, und zwar für „Jedermann“. Daher ist die „Auslegung“ des Gesetzes nicht dem „Gutdünken“ des Interpreten überlassen, sondern muss „methodisch geleitet“ sein, um eben das „zutreffende“ Verständnis zu ermitteln, das „generell“, für „Jedermann“ gelten soll.

Um die „Auslegung“ zu „disziplinieren“, gibt es in der Rechtswissenschaft verschiedene Auslegungs-„Weisen“ oder -„Methoden“. Es handelt sich dabei um „Sinnbestimmungsmittel“, das heißt um „Instrumente“ für eine Auslegung einer Gesetzesbestimmung, um deren „Ziel“, den im Gesetz objektivierten Willen des Gesetzgebers, zu erfassen.

Die Canones nach Savigny

In Anlehnung an Savigny werden insbesondere die folgenden vier Auslegungsweisen (sog. „canones“) unterschieden:

  • „Grammatische Auslegung“ (oder auch „Auslegung aus dem Wortlaut“)
  • „Systematische Auslegung“ (oder auch „Auslegung aus dem Zusammenhang“, in dem eine Gesetzesbestimmung steht)
  • „Historische Auslegung“ (oder auch „Auslegung aus der Entstehungsgeschichte“)
  • „Teleologische Auslegung“ (oder auch „Auslegung nach dem Sinn und Zweck einer Gesetzesbestimmung“)

Dieser Katalog an Auslegungsweisen ist nicht abschließend.

Grammatische Auslegung

Die „grammatische“ oder „grammatikalische“ Auslegung beruht auf der Überlegung, dass jede Auslegung eines Textes bei dem Wortsinn beginnen muss.Im Rahmen der Auslegung nach dem Wortlaut geht es maßgeblich darum, den allgemeinen Sprachgebrauch zu ermitteln, bzw. festzustellen, ob es im Gesetz selbst eine für das Verständnis einzelner Gesetzesworte verbindliche Begriffsbestimmung (Legaldefinition) gibt.

Wortsinn

Die grammatische Auslegung erfordert es also, den Sinn einer Rechtsnorm möglichst nahe an ihrem Wortsinn festzusetzen. Dabei muss nicht der allgemeine Sprachgebrauch maßgeblich sein. Es kann also auch auf eine spezielle Fachsprache abgestellt werden.

Eine besondere Rolle kommt der grammatikalischen Auslegung im Strafrecht zu. Hier ist es verfassungsrechtlich unzulässig, den Anwendungsbereich einer Norm über ihren eigentlichen Wortsinn zu Lasten des Täters auszudehnen (Verbot strafbegründender und strafschärfender Analogie – kurz, aber ungenau: Analogieverbot). Gleiches gilt, wenn der Gesetzgeber durch eine enumerative Aufzählung zu erkennen gegeben hat, dass er eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf ähnliche, nicht genannte Fälle nicht zulässt (enumeratio ergo limitatio).

Tauglichkeit

Die grammatische Auslegung ist nur bedingt tauglich, um (gerade den i.S.d. „subjektiven Theorie“ vom Gesetzgeber gewollten) Wortsinn zu ermitteln. Oft lässt nämlich der allein unter grammatischen Aspekten ermittelte Wortsinn immer noch verschiedene Deutungsmöglichkeiten offen, ohne dass beantwortet werden kann, welche von den möglichen Deutungen diejenige ist, die dem objektiven Willen des Gesetzgebers entspricht. Der dem allgemeinen (bzw. einem besonderen gesetzlichen) Sprachgebrauch zu entnehmende Wortsinn dient gewissermaßen der ersten Orientierung.

In der Rechtswissenschaft wird oft angenommen, dass der sprachlich ermittelte Wortsinn die Grenzen einer Auslegung abstecke. Was also jenseits des sprachlich möglichen Wortsinnes liege, was also durch ihn eindeutig ausgeschlossen werde, könne nicht mehr im Wege der Auslegung ermittelt werden.

Dagegen spricht, dass jede Auslegungsweise das Ziel verfolgt, den für die Anwendung einer Norm maßgeblichen, in einer Gesetzesbestimmung zum Ausdruck kommenden „objektivierten Willen des Gesetzgebers“ zu ermitteln. Mitunter lässt sich feststellen, dass der Gesetzgeber die Vorstellung hatte, dass von einem bestimmten Gesetzesbegriff auch ein bestimmtes Verständnis erfasst sein soll, das – nach grammatischen Aspekten – an sich ausgeschlossen ist. Da jede Textformulierung „Schwächen“ aufweist, kann daher das „sprachlich Mögliche“ nicht die Grenze für eine (weitere) Auslegung bedeuten bzw. im Ergebnis einer Gesetzesanwendung entgegenstehen.

Historische Auslegung

Die historische Auslegung kann in zwei unterschiedliche Richtungen vorgenommen werden (je nach Auslegungsziel). Sie dient zur Ermittlung des vom Gesetzgeber Gesagten oder Gewollten.

Nach der dogmengeschichtlichen Auslegung werden bei der Sinnfestsetzung übergeordnete Gedanken von Vorläufernormen und andere Normtexte berücksichtigt und Entwicklungslinien der bisherigen Regelungen nachgezeichnet. Die Grenze markiert dabei das Inkrafttreten der anzuwendenden Norm. „Neue“ Normen dürfen ebenso wenig berücksichtigt werden, wie die spätere Anwendungspraxis durch die Normadressaten.

Ein Sonderfall ist die sog. genetische Auslegung (Friedrich Müller). Dabei werden andere Materialien als Normtexte herangezogen, um den Sinn der auszulegenden Norm zu ermitteln. Amtliche Begründungen und Parlamentsberatungen (Gesetzesmaterialien) spielen dabei eine wichtige Rolle.

Für das Bundesverfassungsgericht kommt der historischen Auslegung eine „besondere“ Bedeutung bei der Auslegung der Kompetenztitel des Grundgesetzes zu. Bei diesen soll auch die Staatspraxis berücksichtigt werden.

Problematisch ist allerdings, dass ein einheitlicher Gesetzgeberwille bloße Fiktion ist. Wessen Verhalten ist „dem“ Gesetzgeber (noch) zuzurechnen? Am Gesetzgebungsverfahren sind Hunderte von Parlamentariern, verschiedene Parteien und Fraktionen, Ministerien, in einem föderalistischen Staat darüber hinaus auch noch Vertreter aller Bundesländer beteiligt. Allgemein lässt sich auch sagen, dass die historische Auslegung mit zunehmendem Alter einer Norm an Bedeutung verliert.

Systematische Auslegung

Die systematische Auslegung beruht auf dem Gedanken, dass die Rechtsordnung als Ganzes widerspruchsfrei aufgebaut sein muss und deshalb keine Norm in ihr einer anderen Norm widersprechen kann. In diesem Sinne ist die systematische Auslegung keine wirkliche Auslegungsmethode, sondern nur ein Konstruktionsprinzip. Teilweise wird der systematischen Auslegung noch der zusätzliche Aspekt zugemessen, dass eine Rechtsnorm nach der Systematik der mit ihr im Zusammenhang stehenden Regelungen auszulegen ist. Hier hat etwa die aufs römische Recht zurückgehende Auslegungsregel, dass Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind, ihre Heimat. Gegen die so verstandene systematische Auslegung wird häufig vorgebracht, dass es nicht der wesentliche Schritt ist, die Folge aus einer erkannten Systematik zu ziehen, sondern eine Systematik zu erkennen, was nur durch die anderen Auslegungsmethoden möglich ist.

Teleologische Auslegung

Die teleologische Auslegung wird heutzutage häufig als das Kernstück der Auslegungsmethoden angesehen, die im Zweifel den Ausschlag gibt. Sie erfordert, den Sinn des Gesetzes danach festzusetzen, was für ein Ziel (griechisch τέλος) mit der Norm erreicht werden soll (also Sinn und Zweck).

Dabei wird nach überwiegender Meinung nicht auf den Willen des (historischen) Gesetzgebers abgestellt (im Sinne einer subjektiven Auslegung), sondern auf den objektiv in der Norm zum Ausdruck kommenden Zweck. Dieser kann sich bei älteren Normen im Laufe der Zeit auch geändert haben. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass kein Gesetz in seinem Anwendungsbereich auf die vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Fälle begrenzt ist, „denn es ist nicht toter Buchstabe, sondern lebendig sich entwickelnder Geist, der mit den Lebensverhältnissen fortschreiten und ihnen sinnvoll angepasst weitergelten will, solange dies nicht die Form sprengt, in die er gegossen ist“. Gegen diese Art der teleologischen Auslegung wird vorgebracht, die Festsetzung des objektivierten Zwecks erfolge mehr oder weniger willkürlich vom Gesetzesanwender; nur was dieser zunächst durch die Zweckfestsetzung in das Gesetz hineingelesen habe, könne er im Rahmen der teleologischen Auslegung auch wieder herauslesen. Zudem wird auch kritisiert, solche Abweichungen vom ermittelbaren Zweck des historischen Gesetzgebers seien zwar notwendig, aber nicht als Auslegung zu bezeichnen.

Weitere Auslegungsmittel

Die Rechtswissenschaft hat für die Auslegung deutscher Gesetze weitere oder spezifischere Auslegungsmethoden entwickelt, die die „klassischen“ Auslegungsmittel ergänzen. Die verfassungs- und europarechtskonforme Auslegung werden oft als Spezialfälle der systematischen Auslegung angesehen, zum Teil wird dies verneint, da die Geltung und nicht bloß die Auslegung der Norm betroffen sei.

Unionsrechts- oder richtlinienkonforme Auslegung

Das EU-Recht hat Vorrang vor dem nationalen Recht der 28 Mitgliedstaaten. Dieser Vorrang ist vom Europäischen Gerichtshof gewohnheitsrechtlich anerkannt. Aus dem Vorrang des überstaatlichen Unionsrechts folgt die Verpflichtung aller Organe der Mitgliedstaaten, d. h. vor allem der Gerichte und Behörden, nationales Recht im Sinne der Vorgaben des EU-Rechts, also unionskonform auszulegen. Da die meisten EU-rechtlichen Vorgaben in Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft und deren Rechtsnachfolgerin, der Europäischen Union, zu finden sind, lässt sich auch der Ausdruck richtlinienkonforme Auslegung verwenden. Beispiele: Deutsche Gerichte haben deutsche Verbraucherschutz- und Arbeitnehmerschutzgesetze so auszulegen, dass Sinn und Zweck der EU-Richtlinien auf diesen Gebieten verwirklicht werden.

Authentische Auslegung

Hierbei handelt es sich um die Auslegung einer Textstelle durch den Verfasser oder den Gesetzgeber selbst. Sie unterscheidet sich von der Legaldefinition dadurch, dass dort die Erläuterung durch denselben Text stattfindet. Die authentische Auslegung ist keine Auslegungsmethode. Sie ist vor allem im Völkerrecht bedeutsam.

Auch und gerade Verwaltungsvorschriften zur Auslegung von Normen sind Beispiele für die authentische Auslegung. Eine oberste Behörde legt die Auslegung von Gesetzen generell oder fachlich fest, damit ein gleichförmiges dem Gleichheitssatz entsprechendes Verwaltungshandeln vorgenommen wird. Über die Weisungsgebundenheit von Bediensteten wird somit authentisch der Normenvollzug vorgegeben.

Schlüsselbegriffe

Die Gesetzesauslegung, also die argumentative Suche nach der Bedeutung der von einem Gesetz verwendeten Wörter, wird durch die genannten Kriterien der Gesetzesauslegung, z.B. die “historische” oder die “teleologische” Interpretation, geleitet. Diese erschließen das Auslegungsproblem durch Begriffe und Argumente, z.B. die Entstehungsgeschichte oder den Zweck des Gesetzes, mit deren Hilfe jene Wortbedeutung zu präzisieren ist. Solche “Schlüsselbegriffe” sind also Denkformen, die “ein Problem erschließen, indem sie es auf Begriffe bringen, in denen man es nachvollziehbar diskutieren kann – ohne es damit aber schon vollständig zu lösen”. Die Suche nach der Bedeutung der Gesetzeswörter läßt sich nicht nur durch die “klassischen” (“Savignyschen”) Auslegungskriterien begrifflich strukturieren, sondern auch etwa durch die dargelegten Fragen nach der “Rangkonformität” (ob eine bestimmte Auslegung mit höherrangigen Normen vereinbar ist) oder nach der “Kulturkonformität” (d.h. der rechtsvergleichenden Frage, ob sie mit vergleichbaren Problemlösungen des gleichen Kulturkreises übereinstimmt). Diese Auslegungsargumente lassen aber, zumal wenn verschiedene Auslegungskriterien miteinander konkurrieren, “oft einen Entscheidungsspielraum, also eine Wahl- und Wertungsmöglichkeit offen”, bei der über das Gewicht, auch über die Unverzichtbarkeit einzelner Argumente entschieden werden muß, und bei der die Frage nach deren Rangordnung zumeist nicht streng rational und exakt zu beantworten ist.

Auch jenseits der Gesetzesauslegung bedient sich das juristische Denken problemerschließender Begriffe. Zu ihnen gehört insbesondere die Güter- oder Interessenabwägung, die ihrerseits nicht nur durch das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Übermaßverbot, sondern auch noch durch subtilere Erwägungsmuster zwar rational strukturierbar ist, aber am Ende auf Wertungen hinausläuft, die nicht streng berechenbar sind.

Zu nennen ist ferner der Gleichheitssatz. Dieser ist nicht nur ein selbständiger “Schlüsselbegriff” juristischer Erwägungen, sondern spielt eine ergänzende Rolle auch bei der Verwendung anderer Auslegungskriterien. Auch er liefert einen begrenzten Beitrag zur Rationalität rechtlicher Entscheidungen, indem er die Gemeinsamkeiten und die Unterschiede herausstellt, die für die rechtliche Bewertung erheblich sind (wie das auch beim “distinguishing” des angelsächsischen Fallrechts geschieht). Doch schon darüber, welches solche relevanten Merkmale sind, und erst recht darüber, ob und warum sie für die abschließende Gleich- oder Ungleichbewertung ausschlaggebend sind, ist kein völlig rationaler, wertungsfreier Diskurs möglich.

So führen diese Erwägungen zu einer Einsicht, die über die eigentliche Auslegungsproblematik hinausreicht: Die Suche nach gerechten Entscheidungen stößt am Ende immer wieder auf rational nicht auflösbare Elemente der Unschärfe. Diese bilden eine unüberschreitbare Grenze rationaler Erkenntnis, wie sie sogar die Physik in einer “Unschärferelation” hat. Kurz, Gerechtigkeitsfragen können mit Hilfe von Schlüsselbegriffen zwar rational strukturiert, aber nicht vollständig exakt gelöst werden.

Verhältnis der Auslegungsmethoden

Das Verhältnis der Auslegungsmethoden untereinander ist nicht endgültig geklärt. Nach der ganz herrschenden Auffassung gibt es zwischen den einzelnen Auslegungskriterien kein Rangverhältnis.

Der Bundesgerichtshof formuliert etwa: “Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in dieser zum Ausdruck kommende Wille […]. Dem Ziel, den im Gesetz objektivierten Willen des Gesetzgebers zu erfassen, dienen die nebeneinander zulässigen, sich gegenseitig ergänzenden Methoden der Auslegung aus dem Wortlaut der Norm, aus ihrem Zusammenhang, aus ihrem Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte. Dabei ist in aller Regel […] mit der Auslegung nach dem Wortlaut zu beginnen […].

Was die Auslegung aus dem Wortlaut einer Norm (Grammatische Auslegung), bzw. die Auslegung aus deren Zusammenhang (Systematische Auslegung) anbelangt, lässt sich jedenfalls sagen, dass diese beiden Auslegungsweisen in aller Regel nicht zu einem sicheren Ergebnis gelangen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn es für einen Begriff keinen allgemeinen und vor allem eindeutigen Sprachgebrauch gibt.

Auch dann, wenn man meint, mit diesen beiden Auslegungsweisen zu einem sicheren Ergebnis gelangt zu sein, ist immer zu berücksichtigen, dass Textformulierungen grundsätzlich „Schwächen“ aufweisen (können). Die Möglichkeit, einen „Willen“ mittels eines Textes zum Ausdruck zu bringen, d. h. bei Gesetzen gerade mittels knapper, abstrakter Formulierungen, sind zwangsläufig „begrenzt“: Je knapper die (Gesetzes)Worte, desto schwieriger ist es, die Textbotschaft mit nur wenigen Worten auch „komplett“ zum Ausdruck zu bringen. Daher müssen, zumindest gedanklich, immer auch die anderen Auslegungsweisen berücksichtigt werden, um das bislang gewonnene, vermeintlich sichere Verständnis der Gesetzesworte „abzusichern“. Der Auslegende muss immer auch die Gesetzesmaterialien sichten und auswerten, bzw. prüfen, ob das nach dem Wortlaut bzw. dem Zusammenhang ermittelte Ergebnis auch im Hinblick auf Sinn und Zweck einer Norm „zutrifft“.

Ob sich mit Hilfe der aus den Auslegungskriterien ein eindeutiges und „richtiges“ Ergebnis gewinnen lässt, ist umstritten. Verschiedene Rechtstheorien widmen sich der Problematik. Eine Vorrangstellung unter den Auslegungsmethoden dürfte der unionsrechtskonformen Deutung von Gesetzen zukommen, sofern Vorgaben des EG-Rechts überhaupt bestehen.

Mit der Wahl der Auslegungsmethode kann das Auslegungsergebnis vorbestimmt werden. Sie legt zugleich den Umfang und die Grenzen der verfassungsrechtlichen Gesetzesbindung der Rechtsanwender fest. Auslegungsfragen sind also Verfassungsfragen. == Auslegungsgegenstand == Die Methode der Auslegung richtet sich auch nach ihrem Gegenstand, den Normen und Willenserklärungen. Auslegungsziel ist der – wie auch immer – objektivierte Wille eines Autors. Normen und Willenserklärungen haben oft unterschiedliche Autoren. Daher ist bei der Auslegung die Normenhierarchie zu berücksichtigen bzw. die jeweilige Rechtsquelle.

Rechtsgeschäfte

Rechtsgeschäfte, genauer: die in ihnen enthaltenen Willenserklärungen, sind auslegungsfähig wenn sie mehrdeutig sind und auslegungsbedürftig, wenn die Erklärenden unterschiedliche Verständnisse für sich beanspruchen. Bei einem eindeutigen Sinn oder bei einem übereinstimmenden Vertragsverständnis bleibt kein Raum für eine Auslegung.

Gesetze

Gesetzesworte haben in der Regel einen Spielraum verschiedener Bedeutungen. Aus diesen ist eine bestimmte Auslegungsvariante auszuwählen. Diese Auswahl hat sich innerhalb des möglichen Wortsinnes zu vollziehen, und zwar auf argumentative Weise: in einem Erwägen von Gründen, die es rechtfertigen, den Gesetzesworten gerade den gewählten Sinn beizulegen. Solche Gründe lassen sich aus dem Gesetzeszweck entnehmen (der sich insbesondere aus der Vor- und Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergeben kann), ferner aus dem rechtlichen Kontext (zu dem die gewählte Auslegung widerspruchsfrei passen muß), und nicht zuletzt aus Erwägungen der Gerechtigkeit. Die Auslegung hat also „den Charakter eines Diskurses, in dem auch bei methodisch einwandfreier Arbeit nicht absolut richtige … Aussagen dargeboten werden, sondern Gründe geltend gemacht, andere Gründe dagegengestellt werden und schließlich die besseren Gründe den Ausschlag geben sollen“.

Wenn wichtige Gründe es erfordern, vom Gesetzeswortlaut abzuweichen, kann dies nicht durch Auslegung, sondern nur in der Weise geschehen, daß man eine Gesetzeslücke feststellt und ausfüllt.

Verfassungsrecht

Die Methodenlehre hat für das Verfassungsrecht besondere Kriterien der Auslegung entwickelt. Dabei stehen sich verschiedene Richtungen gegenüber. Eine speziell am Verfassungsrecht entwickelte Methode ist die Strukturierende Rechtslehre von Friedrich Müller.

Europarecht

Nach der Ansicht des Europäischen Gerichtshofs gelten für das Unionsrecht autonome Auslegungsgrundsätze, die im Wesentlichen mit den oben genannten übereinstimmen.

Allgemein sorgt die europarechtskonforme Auslegung (auch: integrationsfreundliche Auslegung) für Übereinstimmung der nationalen Normen mit dem Europarecht. Speziell ist dabei die richtlinienkonforme Auslegung zu nennen, die die Übereinstimmung von nationalen Normen mit dem Inhalt der (europarechtlichen) Richtlinien, auf denen sie beruhen, sichert. Die richtlinienkonforme Auslegung ist problematisch, da Richtlinien nicht unmittelbar wirken, sondern nur die Mitgliedsstaaten binden und von diesen in nationales Recht transformiert werden müssen. Durch diese Transformation wird der Regelungskomplex in die nationale Rechtsordnung eingepasst. Dieser Transformationsakt wird aber nahezu überflüssig, wenn bei jeder Abweichung zwischen nationalem Recht und Richtlinienrecht auf die Richtlinie zurückgegriffen wird. Durch die richtlinienkonforme Auslegung kann es zu einer quasi-unmittelbaren Wirkung von Richtlinien kommen, die im Hinblick auf das Demokratiedefizit bei Normerlass verfassungsrechtlich bedenklich ist. (Grundlegend dazu diFabio NJW 1990, 947 ff.) – Zu den üblichen Auslegungsmethoden kommen noch die Auslegung im Hinblick auf den effet utile (die tatsächliche Durchsetzung von Normen) und auf die Einheitlichkeit des Europarechts in allen Mitgliedsstaaten hinzu.

Völkerrecht

Das Völkerrecht folgt eigenen Regeln der Interpretation (vgl. Art. 31 Wiener Vertragsrechtskonvention). In der Regel interpretieren die Parteien eines Vertrages diesen selbst (vgl. die Auslegung von Rechtsgeschäften).

Ergänzende Auslegung und Rechtsfortbildung

Die einfache Auslegung einer Norm wird zumeist unterschieden von ihrer analogen Anwendung und ihrer teleologischen Reduktion. Insoweit spricht man von ergänzender Auslegung, teilweise auch von Rechtsfortbildung.

Hierbei geht es um die Korrektur von nicht gerechtfertigten Ungleichheiten im Gesetz, die dadurch entstehen, dass der Gesetzgeber bestimmte Fallgruppen nicht bedacht hat und seine Regelung deshalb unvollständig wurde. Man unterscheidet zwischen primären und sekundären Lücken. Im ersten Fall hat der Gesetzgeber den fraglichen Fall von vornherein nicht bedacht, im zweiten hat er ihn zwar bedacht, doch haben sich in Zwischenzeit die tatsächlichen (z. B. Entstehung des Straßenverkehrs, Entwicklung von Rundfunk und Fernsehen) oder rechtlichen (z. B. Inkrafttreten des Grundgesetzes) Rahmenbedingungen so verändert, dass inzwischen eine Lücke „entstanden ist“.

Die (fließenden) Grenzen zwischen Interpretation, (ergänzender) Auslegung und Rechtsfortbildung sind im Einzelnen streitig. Ein übliches Abgrenzungskriterium ist der mögliche Wortsinn einer Norm. Die Rechtsprechung vermeidet in der Praxis, ihre Auslegung und Rechtsfortbildung bestimmten von der Wissenschaft gebildeten Kategorien zuzuordnen (etwa intra legem = Interpretation bzw. Auslegung im Rahmen des möglichen Wortsinns, praeter legem = gesetzesimmanente Rechtsfortbildung im Rahmen des gesetzlich Gewollten, contra legem = gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung).

Das gilt besonders, wenn sich zwischen Entstehung und Anwendung eines Gesetzes die Lebensverhältnisse und Rechtsanschauungen so tiefgreifend geändert haben wie in diesem Jahrhundert. Einem hiernach möglichen Konflikt der Norm mit den materiellen Gerechtigkeitsvorstellungen einer gewandelten Gesellschaft kann sich der Richter nicht mit dem Hinweis auf den unverändert gebliebenen Gesetzeswortlaut entziehen; er ist zu freierer Handhabung der Rechtsnormen gezwungen, wenn er nicht seine Aufgabe, ‚Recht‘ zu sprechen, verfehlen will.

Analogie

Als Analogie bezeichnet man die Erstreckung der Rechtsfolge einer Norm auf einen Sachverhalt, der von ihrem Tatbestand vom Wortsinn her nicht mehr erfasst wird. Die Analogie setzt voraus, dass das Gesetz nach seinem denkbar weitesten sprachlichen Verständnis den in Rede stehenden Sachverhalt nicht erfasst (Lückenhaftigkeit), dass diese Lücke planwidrig ist, der Gesetzgeber also, wenn ihm der Fall vor Augen gestanden hätte, ihn geregelt hätte und dass die Ähnlichkeit der Interessenlage die Anwendung der Rechtsfolge der analog anzuwendenden Norm gebietet. Der Fachausdruck Lücke wird teilweise auch so verwendet, dass er von vorneherein nur planwidrige Unvollständigkeiten erfasst.

Teleologische Reduktion

Als teleologische Reduktion bezeichnet man das Gegenteil der Analogie. Hier wird – ebenfalls aus dem Gedanken heraus, dass das Gesetz mit einer Regelung einen bestimmten Zweck verfolgt – die Rechtsfolge einer Norm nicht angewendet, obwohl der Wortsinn der Norm den Sachverhalt unzweifelhaft erfassen würde (verdeckte Lücke). Der Gesetzestext ist nicht zu eng, sondern planwidrig zu weit geraten.

Beide – Analogie und teleologische Reduktion – haben mit der Auslegung im engeren Sinne gemein, dass sie auf dem Kernstück der Auslegungsmethoden, der Erkenntnis des mit dem Gesetz verfolgten Ziels (teleologische Auslegung), beruhen. Allerdings gehen sie dabei entweder über das weiteste noch denkbare sprachliche Verständnis hinaus (Analogie) oder bleiben hinter dem engsten möglichen Wortsinn zurück (teleologische Reduktion). Diese Lückenfüllung ist aber keine schöpferische, freie Rechtsetzung durch den Rechtsanwender. Vielmehr ist über das Erfordernis der Planwidrigkeit gesichert, dass der historische Gesetzgeberwille (Demokratieprinzip) beachtet wird. Die Lücke wird auch nicht durch irgendeine Regelung gefüllt, die dem Anwender günstig erscheint, sondern durch entsprechend angewandte gesetzliche Regelungen – auch insoweit ist Grundlage also immer noch das Gesetz.

Im Strafrecht sind Analogie und teleologische Reduktion zu Lasten des Täters verboten: nullum crimen, nulla poena sine lege (kein Verbrechen, keine Strafe ohne Gesetz; Analogieverbot.

Grenzen der Auslegung

Es hat immer wieder vergebliche Versuche gegeben, absolute Grenzen der Auslegung festzulegen, sei es durch Gesetz oder per Dekret. Heute behilft man sich mit der Idee relativerGrenzen u. a. durch die Gewaltenteilung. Während die Rechtsanwendung (Erstinterpretation) eindeutig Sache der Exekutive ist, wird eine Kompetenzabgrenzung bei der Auslegung (Kontrolle) vor allem zwischen Legislative und der Judikative notwendig.

Literatur

  • Robert Alexy: Theorie der juristischen Argumentation, 3. Auflage, Suhrkamp, Frankfurt a.M. 1996, Nachdruck 2001.
  • Klaus Adomeit: Rechtstheorie für Studenten, 4. Aufl., Heidelberg 1998.
  • Horst Bartholomeyczik, Die Kunst der Gesetzesauslegung, Frankfurt a.M. 1971.
  • Franz Bydlinski: Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2. Aufl. 1991.
  • Claus-Wilhelm Canaris, Karl Larenz: Methodenlehre der Rechtswissenschaft. 3. Auflage, Springer, Berlin 1999, ISBN 3-540-59086-2.
  • Helmut Coing: Grundzüge der Rechtsphilosophie, 5. Aufl., Berlin 1993.
  • Karl Engisch: Logische Studien zur Gesetzesanwendung, 3. Aufl., Heidelberg 1963.
  • Karl Engisch: Einführung in das juristische Denken, 11. Aufl., Stuttgart 2010.
  • Josef Esser, Vorverständnis und Methodenwahl in der Rechtsfindung, 2. Aufl., Frankfurt 1972.
  • Wolfgang Fikentscher: Methoden des Rechts in der vergleichenden Darstellung, Tübingen.
Bd. 1: Frühe und religiöse Rechte – Romanischer Rechtskreis, 1975
Bd. 2: Anglo-amerikanischer Rechtskreis, 1975
Bd. 3: Mitteleuropäischer Rechtskreis, 1976
Bd. 4: Dogmatischer Teil, Anhang, 1977
Bd. 5: Nachträge – Register, 1977
  • Maximilian Herberger, Dieter Simon: Wissenschaftstheorie für Juristen, Frankfurt 1980.
  • Hans-Joachim Koch, Helmut Rüßmann: Juristische Begründungslehre. Eine Einführung in Grundprobleme der Rechtswissenschaft, 1982.
  • Ernst A. Kramer: Juristische Methodenlehre, 4. Aufl. 2013.
  • Martin Kriele: Theorie der Rechtsgewinnung, 2. Auf., Berlin 1976.
  • Dirk Looschelders, Wolfgang Roth: Juristische Methodik im Prozeß der Rechtsanwendung, 1996.
  • Friedrich Müller: Fallanalysen zur juristischen Methodik, 2. Aufl., Berlin 1989.
  • Friedrich Müller, Ralph Christensen: Juristische Methodik, Bd. 1, Grundlagen, 8. Aufl., Berlin 2002; Bd. 2, Europarecht, 2003.
  • Friedrich Müller: Methodik, Theorie, Linguistik des Rechts, Berlin 1997.
  • Edward E. Ott: Die Methode der Rechtsanwendung, Zürich 1979.
  • Hans-Martin Pawlowski: Methodenlehre für Juristen, 3. Aufl., Heidelberg 1999.
  • Chaim Perelmann: Juristische Logik als Argumentationslehre, Freiburg 1979.
  • Bernd Rüthers, Christian Fischer, Axel Birk: Rechtstheorie mit Methodenlehre, 6. Auflage, München 2011.
  • Mark Van Hoecke: Norm, Kontext und Entscheidung, Leuven/Amersfoort 1988.
  • Theodor Viehweg: Topik und Jurisprudenz, 5. Aufl., München 1974.
  • Peter Schwacke: Juristische Methodik, 4. Aufl. 2003.
  • Reinhold Zippelius: Juristische Methodenlehre. 11. Aufl., München 2012.

Artikel:

  • Georg Bitter, Tilman Rauhut: Grundzüge zivilrechtlicher Methodik, in: Juristische Schulung (JuS) 2009, 289-298.
  • Oliver Sauer: Wortlautgrenze der verfassungskonformen Auslegung?. 2006 (16 Seiten), Freiburger Dokumentenserver (FreiDok)
  • Hans Kudlich, Ralph Christensen: Die Kanones der Auslegung als Hilfsmittel für die Entscheidung von Bedeutungskonflikten, in: Juristische Arbeitsblätter (JA) 2004, S. 74–83.
  • Winfried Brugger: Konkretisierung des Rechts und Auslegung der Gesetze, Archiv des öffentlichen Rechts 119 (1994), S. 1 ff.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Vgl. Martin Kriele, Besonderheiten juristischer Hermeneutik, in: Studium Generale 7 (1954), S. 409–412; Hans-Georg Gadamer, Wahrheit und Methode. Grundzüge einer philosophischen Hermeneutik, 3. Aufl., Tübingen 1972; Ernst Forsthoff, Recht und Sprache. Prolegomena zu einer richterlichen Hermeneutik, Schriften der Königsberger Gelehrten Gesellschaft, Darmstadt, Nachdruck der Ausgabe von 1940.
  2. [Reinhold Zippelius, Juristische Methodenlehre, 11. Aufl., vor § 1
  3. Karl Engisch, Die Idee der Konkretisierung in Recht und Rechtswissenschaft unserer Zeit, 2. Aufl., Heidelberg 1968
  4. Vgl. Larenz, Methodenlehre, Kap. 4 „Die Auslegung des Gesetzes“.
  5. Vgl. z. B. Larenz, Methodenlehre, a. a. O.
  6. Rüthers, Methodenlehre, Rn 698: „Rechtsanwendung ist im gewaltenteilenden Rechtsstaat zunächst die Auslegung der zur jeweiligen Streitfrage vorhandenen Gesetze
  7. Reinhold Zippelius, Juristische Methodenlehre, 11. Auflage, 2012, § 4 I
  8. Zippelius, a.a.O., § 10
  9. Anders Ronald Dworkin, Taking Rights Seriously, 1977
  10. Reinhold Zippelius, Juristische Methodenlehre, §§ 9 II, 10 I, IV, VII; 16 III
  11. Vgl. Kent D. Lerch (Hrsg.), Die Sprache des Rechts. Studien der interdisziplinären Arbeitsgruppe Sprache des Rechts der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Band 1: Recht verstehen. Verständlichkeit, Missverständlichkeit und Unverständlichkeit von Recht. Walter de Gruyter, Berlin 2004.
  12. Karl Larenz, Methodenlehre, Kap. 4; Karl Engisch, Einführung in das juristische Denken, 11. Aufl. 2010, Kap. V, S. 160 ff.; Reinhold Zippelius, Juristische Methodenlehre, 11. Aufl. 2012, § 4 II, III; siehe auch Rüthers, Methoden der Rechtswissenschaft, 4. Kapitel (Rechtsanwendung) B. (Der Normzweck)
  13. Vgl. Larenz, Methodenlehre, 4. Kap.
  14. Vgl. Bernd Rüthers, Die unbegrenzte Auslegung. Zum Wandel der Privatrechtsordnung im Nationalsozialismus. 6. Aufl., Mohr Siebeck, Tübingen 2005, ISBN 3-16-148473-8.
  15. Vgl. Ekkehart Stein, Lehrbuch des Staatsrechts, Mohr, 19. Aufl. 2004.
  16. Vgl. Reinhold Zippelius, Juristische Methodenlehre, § 4 II: „Welche Auslegung einer wählt, hängt davon ab, was für eine Staatsphilosophie er hat.“
  17. BVerfGE 71, 115; 87, 224; Reinhold Zippelius, Juristische Methodenlehre, 11. Auflage, 2011, § 9 II,
  18. Reinhold Zippelius, a.a.O., § 11 II
  19. Larenz, Methodenlehre, 4. Kap.
  20. Vgl. BGHZ 46, 74 ff., 76.
  21. Larenz, Methodenlehre, 4. Kap.; Zippelius,Juristische Methodenlehre, §§ 9 II, 10 VI; BVerfGE 71, 115; 87, 224.
  22. Vgl. z. B. Rüthers, Methoden der Rechtswissenschaft, 4. Kapitel, D. (Auslegung nach dem Wortlaut)
  23. Bernd Rüthers: Rechtstheorie : Begriff, Geltung und Anwendung des Rechts. München 1999. ISBN 3-406-09484-8 Randnummern 717 ff. insbes. Rn 724: [Es ist] „ein Gebot wissenschaftlicher wie richterlicher Methodenehrlichkeit und geistiger Hygiene, ein Schweigen des Gesetzes als Lücke und die Abweichung vom Gesetz als rechtspolitisch begründete richterliche Gesetzeskorrektur zu deklarieren.“
  24. Rolf Wank: Rangkonforme Auslegung und Europarecht. In: Ioannis K. Karakostas, Karl Riesenhuber (Hrsg.): Methoden- und Verfassungsfragen der Europäischen Rechtsangleichung. Walter de Gruyter, 2011, ISBN 3110258099, S. 21.
  25. Reinhold Zippelius Juristische Methodenlehre, 11. Aufl., § 10
  26. Reinhold Zippelius, Das Wesen des Rechts, 6. Aufl. Kap. 8 b
  27. Reinhold Zippelius, Juristische Methodenlehre, 11. Aufl., § 10 VII
  28. Reinhold Zippelius, Wertungsprobleme im System der Grundrechte, 1962, S. 22, 82
  29. Zippelius, Rechtsphilosophie, 6. Aufl. § 20 III 4
  30. Heinrich Hubmann, Wertung und Abwägung im Recht, 1977
  31. Hubmann, aaO., S. 191
  32. Reinhold Zippelius, Juristische Methodenlehre, 11. Aufl., § 12
  33. Reinhold Zippelius, Rechtsphilosophie, 6. Aufl., § 20 III 6; Juristische Methodenlehre, 11. Aufl. §§ 3 I c, 10 VII
  34. Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Studienausgabe, 3. Auflage 1995, S. 163 ff.; Karl Engisch, Einführung in das juristische Denken, 9. Aufl. 1997, S. 98 ff., 104, 121, Fn 47; |Looschelders/Roth, Juristische Methodik im Prozeß der Rechtsanwendung, 1996, S. 192 ff.; Reinhold Zippelius, Juristische Methodenlehre, 11. Aufl., § 10 VII; Franz Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2. Aufl. 1991, S. 553 ff.; a.A. Bernd Rüthers, Rechtstheorie, Begriff, Geltung und Anwendung des Rechts, Rn 725; Koch/Rüßmann, Juristische Begründungslehre. Eine Einführung in Grundprobleme der Rechtswissenschaft, 1982, S. 176 ff.
  35. BGHZ, 46, 74 ff., 76.
  36. Vgl. Arthur Kaufmann, Das Verfahren der Rechtsgewinnung. Eine rationale Analyse, 1999, S. 37 ff., 91 ff.
  37. Vgl. die Einführung bei Wolfgang Naucke, Einführung in die Rechtsphilosophie, 4. März 2003; vgl. auch Sonja Buckel, Ralph Christensen und Andreas Fischer-Lescano (Hrsg.), Neue Theorien des Rechts, Stuttgart 2006, ISBN 978-3-8252-2744-9.
  38. Reinhold Zippelius, Juristische Methodenlehre, 11. Aufl. 2012, § 10
  39. BVerfGE 82,38 f.
  40. Vgl. Ernst Forsthoff, Zur Problematik der Verfassungsauslegung, Stuttgart 1961 einerseits und Alexander Hollerbach, Auflösung der rechtsstaatlichen Verfassung?, Archiv des öffentlichen Rechts 85 (1960), S. 241 ff. andererseits; sowie Peter Schneider und Horst Ehmke, Prinzipien der Verfassungsinterpretation, VVdStRL 20, 1963; Dreier/Schwegmann, Probleme der Verfassungsinterpretation, 1976; Überblicke bei: Ernst-Wolfgang Böckenförde, Die Methoden der Verfassungsinterpretation, NJW 76, 2089 ff. und Matthias Herdegen, Verfassungsinterpretation als methodische Disziplin, JZ 2004, S. 873–879.
  41. Friedrich Müller: Strukturierende Rechtslehre, 2. Auflage, Duncker & Humblot, Berlin 1994, ISBN 3-428-07623-0.
  42. Vgl. Jochen Anweiler, Die Auslegungsmethoden des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, Frankfurt am Main 1997.
  43. Vgl. zu letzterer Peter Schwacke, Juristische Methodik, 4. Aufl. 2003, S. 117; teilweise wird die zulässige gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung auch als „extra legem“ bezeichnet, vgl. BGH, NJW 1992, 983.
  44.  BVerfGE 34 269 288 f.
  45. Vgl. die historischen Beispiele oben.
  46. Vgl. Koch/Rüßmann, Juristische Begründungslehre, 1982, §§ 21–23; teilweise wird versucht, die Grenzen der Rechtsfortbildung mit dem Vorbehalt des Gesetzes neu zu bestimmen, vgl. hierzu Roman Herzog, Gesetzgeber und Gerichte, in: Festschrift für Helmut Simon, 1987, S. 103–112.

Quellen

http://de.wikipedia.org/wiki/Auslegung_(Recht)#Teleologische_Auslegung 08.11.2014