Rechtswissenschaft
Sachverhalt im
Recht ist der zweckhafte Sinnzusammenhang von rechtserheblichem menschlichen Verhalten, von Rechtsverhältnissen, Rechtstatsachen oder von Daten und Fakten der kulturell-sozialen Wirklichkeit im Hinblick auf rechtlich geregeltes menschliches Verhalten. Während der
Tatbestand meist generell-abstrakt ist, ist der
Sachverhalt individuell-konkret.
Zu den wichtigsten Maximen der Rechtsprechung gehört die Sachverhaltsaufklärung. Gerichten obliegt die Pflicht, den ihnen zur
Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt auszuschöpfen und sämtlichen Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen von Amts wegen nachzugehen.
Nach der
Aufklärung des Sachverhalts hat das
Gericht in freier Beweiswürdigung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Der Sachverhalt wird im Wege der
Beweiswürdigung vom Gericht festgestellt und sodann im Rahmen der Subsumtion einer Rechtsnorm unterworfen.
Hilfsmittel zur Erfassung des Sachverhalts sind Zeittafeln (Daten im zeitlichen Ablauf) und Skizzen des Ablaufgeschehens oder des Beziehungsgeflechts von Personen/Unternehmen.
Die Streitparteien neigen dazu, den Sachverhalt (Geschehnisablauf) – möglicherweise begünstigt durch Wahrnehmungsmängel − für sich günstig zu präsentieren, so dass dasselbe Geschehnis dem Gericht unterschiedlich nuanciert präsentiert wird. Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Notaren obliegt nach ständiger
Rechtsprechung des BGH eine Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts. Der
Notar hat den Willen der Beteiligten zu erforschen und den Sachverhalt zu klären. Vom Gericht festgestellte Sachverhalte sind stets bewiesen; was im
Gerichtsverfahren nicht bewiesen werden kann, wird nicht in den Sachverhalt aufgenommen und gilt als nicht geschehen. Der in der Niederschrift beurkundete Sachverhalt bildet nach dem
Gesetz − ohne Rücksicht auf die wirklichen Vorkommnisse − in der Hauptverhandlung die Grundlage des Verfahrens, insbesondere für das Revisionsverfahren.
Die richterliche Überzeugungsbildung strebt nach der absoluten Wahrheit, die jedoch wegen der erkennbaren Unvollkommenheit der menschlichen
Erkenntnis nie erreicht werden könne.
Der einem
Urteil zugrundeliegende Sachverhalt ist ein verfahrensinternes Konstrukt, denn ein Verfahren produziert seine eigene Wahrheit selbst.
Quellen & Einzelnachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/Sachverhalt#Rechtswissenschaft 10.10.2014
- Günther Winkler, Raum und Recht, 1999, S. 140 ff.
- BGH, Urteil vom 30. November 2010, Az: VI ZR 25/09
- Thomas Zerres, Bürgerliches Recht, 2005, S. 4
- Thomas Zerres, a.a.O., S. 4
- BGH, Urteil vom 19. Dezember 1951, Az: 3 StR 575/51
- Bernd Kalsbach, Anwaltsblatt 1951, S. 110
- Klaus Ferdinand Gärditz, Strafprozess und Prävention, 2003, S. 67
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