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Rechtswissenschaft

Die Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz von ”iuris prudentia” befasst sich mit der Auslegung, der systematischen und begrifflichen Durchdringung gegenwärtiger und geschichtlicher juristischer Texte und sonstiger rechtlicher Quellen.

Eine sachgerechte Deutung juristischer Texte schließt eine wissenschaftliche Beschäftigung mit der Entstehung und der Anwendung von Rechtsquellen und Normen ein. Grundlegend für diese Arbeit ist ein Verständnis der Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie, Rechtstheorie, Rechtspolitik und Rechtssoziologie.

Die vorgenannten Disziplinen werden zusammen mit der Rechtsdogmatik und Juristische Methodenlehre Methodenlehre auch im Plural als Rechtswissenschaften bezeichnet. Eine klassische Definition dessen, was Rechtswissenschaft ist, gibt der römische Jurist Ulpian: Rechtswissenschaft ist die Kenntnis der menschlichen und göttlichen Dinge, die Wissenschaft vom Gerechten und Ungerechten.

Iuris prudentia est divinarum atque humanarum rerum notitia, iusti atque iniusti scientia Domitius Ulpianus Ulpian primo libro reg., Pandekten Digesten 1,1,10,2.

Das „Göttliche“ im Sinne des Kanonisches Recht kanonischen Rechts ist an deutschen Universitäten zwar erst lange nach der Aufklärung, aber in der Gegenwart dennoch endgültig als Pflichtfach aus den rechtswissenschaftlichen Lehrplänen entfernt worden. Singular-Form ”Jus” oder das lateinische ”Ius” ist in Österreich gebräuchlich. Neben dem weltlichen Recht und seiner Rechtswissenschaft gibt es noch religiös begründete Rechtswissenschaften. Das christliche Recht wird im deutschen Sprachraum oft als Kirchenrecht bezeichnet. Das Recht der katholischen Kirche ist das kanonische Recht.

Wissenschaftstheoretische Einordnung der Rechtswissenschaft

Die Rechtswissenschaft ist eine hermeneutische Disziplin. Die durch die Philosophie der Hermeneutik gewonnene Erkenntnis über die Bedingungen der Möglichkeit von Sinnverstehen wendet sie als juristische Methode auf die Auslegung Exegese juristischer Texte an.

Ihre Sonderstellung gegenüber den übrigen Geisteswissenschaften leitet sie, soweit sie sich mit dem geltenden Recht beschäftigt, aus der Allgemeinverbindlichkeit von Gesetzestexten ab, welche sie in Bezug auf konkrete Lebenssachverhalte in der Rechtsprechung anzuwenden hat. Unter diesem Blickwinkel lässt sich die Rechtswissenschaft im Idealfall auch als Erforschung von Modellen für die Vermeidung und Lösung gesellschaftlicher und zwischenmenschlicher Konflikte verstehen.

Disziplinen

Die Teilgebiete der Rechtswissenschaft lassen sich zusammenfassen zu den Auslegung|exegetischen Fächern und den nicht-exegetischen Fächern historische, philosophische oder empirische Fächer. Bei den exegetischen Fächern steht die Rechtsdogmatik ganz im Vordergrund. Bei den exegetischen nicht-dogmatischen Fächern werden insbesondere die Digestenexegese und die Exegese deutschrechtlicher Quellen betrieben. Selten werden z. B. keilschriftrechtliche Quellen Codex Hammurapi ausgelegt.

Die nichtexegetischen juristischen Grundlagenfächer sind oft zugleich Disziplinen von Nachbarwissenschaften, so etwa die Rechtsphilosophie, die Rechtsgeschichte und die Rechtssoziologie. In neuerer Zeit beschäftigt sich die Rechtswissenschaft viel mit der rechtlichen Methodik und der Lehre von der Gesetzesauslegung. Weil für die juristische Exegese eine ”juristische Methodenlehre” von Bedeutung ist, wird diese oftmals gesondert gelehrt.

Dabei hat insbesondere die Rechtsphilosophie in der Rechtswissenschaft und im Rechtsstudium, im Vergleich zu Hochmittelalter und Renaissance, erheblich an Stellenwert verloren. Die Kriminologie, welche sich unter anderem mit empirischer Forschung beschäftigt, hat an den Hochschulen ebenfalls einen eher geringen Stellenwert.

Geschichte und Funktion der Rechtswissenschaft

Während sich die Rechtsgeschichte mit der historischen Entwicklung des Rechts selbst beschäftigt, lässt sich auch untersuchen, wie sich die ”Wissenschaft” vom Recht im Verlauf der Geschichte entwickelt hat. Die Frage, was Recht ist, wurde über die Jahrhunderte immer wieder unterschiedlich beantwortet.

Anfangs wurde Recht gleichgesetzt mit den herrschenden Moralvorstellungen ”vgl. auch” Naturrecht. Später dominierte die Vorstellung, als Recht könne nur eine Regel verstanden werden, die von einer Körperschaft oder Person i. d. R. dem „Herrscher“ erlassen wurde, die auch die Autorität zu ihrem Erlass und zur Durchsetzung hatte Rechtspositivismus. Die historische Rechtsschule betonte demgegenüber zu Anfang des 19. Jahrhunderts wieder die gesellschaftliche und geschichtliche Verankerung des Rechts. Aus diesen und anderen Vorstellungen haben sich die heute üblichen Rechtsordnung|Rechtssysteme entwickelt.

Hier sind wiederum vor allem zwei Arten von Rechtssystemen zu unterscheiden, nämlich die des Kodifikation kodifizierten, abstrakt definierten Rechts, und die des Fallrechts Common Law. Das ”kodifizierte Recht” hat sich im Wesentlichen aus dem Römisches Rechtrömischen Recht entwickelt. So war es Kaiser Justinian I. Justinian, der als Erster das römische Recht im Corpus Iuris Civilis zusammenstellte und damit zugleich im gesamten Römischen Reich vereinheitlichte. Auch wenn im kodifizierten Recht frühere Entscheidungen berücksichtigt werden, hat letztlich immer das Gesetzbuch und der Gesetzestext – gegebenenfalls auch Gewohnheitsrecht]– die höchste Autorität.

Der wichtige Bereich des Privatrecht Zivilrechts wurde von Napoléon Bonaparte Napoleon überarbeitet und im Code civil neu kodifiziert. Dieser ist seitdem im französischsprachigen Raum, den ehemaligen französischen Kolonien und weiteren Ländern verbreitet. Daneben steht die deutsche Rechtstradition, die auf dem Boden des Gemeines Recht|gemeinen Rechts in der Kodifikation des Bürgerliches Gesetzbuch|Bürgerlichen Gesetzbuchs Ausdruck gefunden und ebenfalls über Deutschland hinaus ausgestrahlt hat. Im Gegensatz dazu steht die Entwicklung der englischen Rechtstradition des ”Common Law”.

Das Recht ist hier im Grundsatz nicht kodifiziert, sondern wird von der Rechtsprechung auf Grund von Präjudizien weiterentwickelt. Dieses Rechtssystem wurde auch in den USA und anderen ehemaligen britischen Kolonien übernommen und weiterentwickelt. So gibt es in den USA eine Schule des ”legal realism”, nach der allein das Recht ist, was die Gerichte als Recht anwenden und vollstrecken werden. Stattdessen hat die Rechtswissenschaft beispielsweise in Deutschland eine eigenständige Funktion im Verhältnis zu Rechtsprechung. rechtswissenschaftliche Literatur ist ein wirksamer und anerkannter „Rechtsbildungsfaktor“ zumindest im Arbeitsrecht (Reinhard Richardi Bearbeiter, Reinhard Richardi, Hellmut Wißmann, Otfried Wlotzke, Hartmut Oetker Hrsg: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht. 3. Auflage. Band 1, C.H. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-55553-4, § 6 Staatliche Rechtsetzung und Rechtswissenschaft Rn. 35).

Dies kann auch aus den Worten des Bundesverfassungsgerichtes, dass „die Gerichte bei unzureichenden gesetzlichen Vorgaben das materielle Recht mit den anerkannten Methoden der Rechtsfindung aus den allgemeinen Rechtsgrundlagen ableiten müssen, die für das betreffende Rechtsverhältnis maßgeblich sind“, BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1991, Az.: 1 BvR 779/85 = BVerfGE 84, 212 226 = NJW 1991, S. 2549 2550 – Zulässigkeit und Grenzen der Aussperrung; auch a. a. O.: „Zudem war der Beschluß des Großen Senats auf so erhebliche Kritik gestoßen, daß der unveränderte Fortbestand dieser Rechtsprechung nicht gesichert erscheinen konnte.“ geschlossen werden.

Studium und Juristenausbildung

Zentraler Bestandteil der juristischen Ausbildung ist in vielen Rechtskreisen das Studium der Rechtswissenschaft an einer Hochschule. Der Begriff „Rechtswissenschaft“ bezeichnet die Wissenschaft eines Rechts weltlich oder kirchlich. Rechtswissenschaften bedeutet hingegen, die Wissenschaft oder das Studium beider Rechte; des kanonischen und weltlichen Rechts.

Grenzen, Defizite und Prinzipien der Rechtswissenschaft

In einem modernen, hochkomplexen Staat gibt es jedoch eine nicht mehr überschaubare Menge von Rechtsnormen vgl. auch Staatsrecht, Völkerrecht. Es gibt in Deutschland mehr als 5.000 Gesetze und Verordnungen des Bundes,4 zu denen die Gesetze und Verordnungen der 16 Bundesländer und die Rechtsverordnungen und Satzungen der Bezirke, Kreise, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden hinzukommen, ganz zu schweigen von dem nicht zu quantifizierenden Volumen an Verwaltungsrichtlinien (wie z. B. die TA Luft, die TA Lärm und den von Ausschüssen und Verbänden geschaffenen Normen, die faktisch ebenfalls Gesetzeskraft haben wie z. B. die VOB, die DIN-Normen, die zahlreichen Richtlinien und Empfehlungen der Bundesanstalt für Straßenwesen BASt und der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen FGSV für den Straßenbau, die LAGA usw. Zudem regeln viele dieser Normen sehr spezifische und hochtechnische Sachverhalte und sind nur noch von Spezialisten, aber nicht mehr von fachfremden Juristen oder gar von Laien zu verstehen.

Obendrein wenden sich zahlreiche dieser Normen an den fachtechnischen Spezialisten, dem die Gedankengänge eines Juristen fremd sind, was zu erheblichen Verständigungsproblemen zwischen dem Spezialisten und dem Juristen führen kann. Diese Normen sind häufig keineswegs eindeutig, widerspruchsfrei oder lückenlos, was nicht selten aber nicht bei der reinen Lektüre, sondern erst in der praktischen Anwendung erkennbar wird.

Zudem gibt es Normen, die scheinbar eine sinnvolle Regelung enthalten, in der Praxis aber ihr Ziel weitgehend verfehlen und dafür erhebliche negative Auswirkungen entfalten z. B. das Vergaberecht, das die Korruption kaum verhindert, aber die Vergabe erheblich teurer und langwieriger gemacht hat. Alle Rechtsnormen müssen einigen grundlegenden Prinzipien genügen, die zum Teil vage, zum Teil aber auch sehr scharf formuliert sind. Dazu gehören das Prinzip „Keine Strafe ohne Gesetz“ ”nulla poena sine lege” sowie die Grundsätze der ”Verhältnismäßigkeit” oder der ”Einhaltung von Treu und Glauben”. Insbesondere sollte in einem ”Rechtsstaat” – dies ist ein wichtiger Begriff – ausgeschlossen sein, dass ein Gesetz oder eine Verordnung ”rückwirkend” erlassen wird.

Gegen das Rückwirkungsverbot verstießen 1938 die Zeit des Nationalsozialismus Nationalsozialisten, als sie das „Gesetz über den Autofallenraub“ vom 22. Juni 1938 Reichsgesetzblatt RGBl. I, S. 651 erließen ”Gebrüder Götzelex Goetze”; es wirkte um 2½ Jahre zurück. Die Rechtswissenschaft vermag die Auswirkungen der Rechtsnormen in der Realität nur durch die Sicht der staatlichen Rechtsprechung zu erkennen, da sie so gut wie keinerlei rechtstatsächliche Forschungen betreibt.

Aber nur ein vergleichsweise winziger Teil der alltäglichen Rechtsanwendung führt zu Auseinandersetzungen vor Gericht. Über einen großen Teil des rechtlich relevanten menschlichen Verhaltens wird nicht gestritten, auch wenn das Verhalten nicht mit der juristischen Theorie übereinstimmt.

Ein anderer beträchtlicher Teil wird aufgrund der wirtschaftlichen oder sozialen Machtverhältnisse außergerichtlich geregelt. Schließlich gibt es große Bereiche der Wirtschaft, in denen Streitigkeiten bewusst von staatlichen Gerichten ferngehalten und allenfalls von Schiedsgerichten entschieden werden, die weder ihre Verfahren noch ihre Entscheidungen publik machen. Das Studium der Rechtsprechung vermittelt somit nur einen winzigen Ausschnitt aus der Wirklichkeit der Rechtsanwendung. Obendrein gibt es Urteile, die logisch und richtig und sinnvoll erscheinen, in der Praxis aber keineswegs das beabsichtigte Ziel erreichen, sondern im Gegenteil negatives und eigentlich nicht schutzwürdiges Verhalten legalisieren z. B. die Stärkung des Auskunftsrechts von Aktionären, die kaum je einem einzelnen Aktionär geholfen hat, es dafür aber ermöglicht, die Beschlussfassung auf Hauptversammlungen mit endlosen, oft unerheblichen Fragen zu torpedieren.

Versteht man unter dem geltenden Recht nicht nur die Summe der Normen, die das menschliche Verhalten in einem bestimmten Gebiet zu regeln beabsichtigen, sondern auch ihre Rechtsfolgen, also die tatsächlichen Auswirkungen dieser Normen bzw. die Art und Weise, wie diese Normen von den Betroffenen verstanden und angewendet werden, muss man zu dem Ergebnis kommen, dass die Rechtswissenschaft nur die Oberfläche des geltenden Rechts zu erkennen vermag und gelegentlich auch falsche Schlüsse daraus zieht.

Siehe auch

Achtung, Verwechslungsgefahr: Rechtswissenschaften

Literatur

Aktuelle Abhandlungen

  • Karl Engisch: Einführung in das juristische Denken, 11. Auflage, Stuttgart: Kohlhammer, 2010,

ISBN 978-3-17-021414-9.

  • Reinhold Zippelius: Rechtsphilosophie, 6. Aufl., München: C.H. Beck, 2011, ISBN 978-3-406-61191-9.
  • Wissenschaftsrat: Perspektiven der Rechtswissenschaft in Deutschland. Situation, Analysen, Empfehlungen Drs. 2558-12; PDF; 483 kB, November 2012.
  • Kristian Kühl, Hermann Reichold, Michael Ronellenfitsch: Einführung in die Rechtswissenschaft – Rechtssystem und Rechtstechnik. München: C.H. Beck, 2011, ISBN 978-3-406-36575-1.
  • Julian Krüper Hrsg: Grundlagen des Rechts. Baden-Baden: Nomos, 2011, ISBN 978-3-832-94741-5.
  • Olaf Muthorst: Grundlagen der Rechtswissenschaft – Methode, Begriff, System. München: C.H. Beck, 2011, ISBN 978-3-406-61974-8.

Historische Abhandlungen

  • Aristoteles: De re publica Atheniensium Politik und Staat der Athener. Zürich u. a.: Artemis, 1955.
  • Platon: Nomoi. Berlin: Akademischer Verlag, 1992.
  • Platon: Politeia Der Staat. Stuttgart: Körner, 1973.
  • Thomas von Aquin: Summa contra gentiles. Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft.
  • Niccolo Machiavelli: Der Fürst. Stuttgart: Körner, 1978.
  • Cesare Beccaria: Dei delitti e delle pene. Des Herrn Marquis von Beccaria unsterbliches Werk von Verbrechen und Strafen. Aalen: Scientia, 1990.
  • Jean-Jacques Rousseau: Contract social. Stuttgart: Reclam.
  • Charles de Montesquieu: Vom Geist der Gesetze. Stuttgart: Reclam, 1976.
  • Jean Bodin: Über den Staat. Sechs Bücher über den Staat. Stuttgart: Reclam, 1986.
  • Friedrich Carl von Savigny: Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Hildesheim: Olms, 1967.
  • Alexander Hamilton, James Madison, John Jay: Die Federalist-Artikel. Paderborn: Schöningh UTB, 1994.
  • Thomas Hobbes: Leviathan. Stuttgart: Reclam, 1984.
  • Georg W. F. Hegel: Grundlinien der Philosophie des Rechts oder Naturrecht und Staatswissenschaft im Grundrisse. Stuttgart: Reclam, 1970.
  • Wilhelm von Humboldt: Ideen zu einem Versuch, die Grenzen der Wirksamkeit des Staates zu bestimmen. 1792; erstmals publiziert 1851 Stuttgart: Reclam, 2002.
  • Julius Hermann von Kirchmann: Die Werthlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft. Eine Rede aus dem Jahr 1847. Hrsg. von Gottfried Neeße. Stuttgart u. a.: Kohlhammer, 1988.
  • Rudolf von Jhering: Der Zweck im Recht. Hildesheim: Olms, 1970.
  • Rudolf von Jhering: Der Kampf ums Recht. 8. Auflage. Frankfurt am Main: Klostermann, 2003.
  • Gustav Radbruch: Rechtsphilosophie. Stuttgart: K. F. Koehler, 1973.
  • Hans Kelsen: Reine Rechtslehre. Einleitung in die rechtswissenschaftliche Problematik. Wien: Franz Deutiche, 1985.
  • Georg Jellinek: Allgemeine Staatslehre. 3. Auflage. Berlin: Julius Springer, 1929.
  • Carl Schmitt: Verfassungslehre. 8. Auflage. Berlin: Akademischer Verlag, 1993.
  • Rudolf Smend: Verfassung und Verfassungsrecht. Berlin u. a.: Duncker & Humblot, 1928.
  • John Rawls: Eine Theorie der Gerechtigkeit. 7. Auflage. Frankfurt am Main: Suhrkamp, 1993.

Einzelnachweise, Fußnoten & Quellen

  • http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtswissenschaft 06.11.2014

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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