Unabhängige Rechtsprechung
Rechtsprechung in Zivil- und Strafsachen ist in Österreich ausschließlich
Sache unabhängiger Richter. Bestimmte Geschäfte werden von Rechtspflegern geführt; das sind besonders ausgebildete Gerichtsbeamte. Die Unabhängigkeit der
Richter ist verfassungsgesetzlich abgesichert. Sie besteht in der Weisungsungebundenheit und darin, dass Richter nur auf Grund eines richterlichen Erkenntnisses abgesetzt oder versetzt werden können. Der Richter ist ausschließlich an die
Rechtsordnung gebunden. Keine Stelle inner- und außerhalb der
Justiz kann einem Richter eine Weisung zu einer bestimmten Sachentscheidung geben, also auch nicht der
Justizminister oder das Bundesministerium für Justiz. Die Richter ernennt der
Bundespräsident nach einem fairen und objektiven Auswahlverfahren; das
Recht zur Ernennung von Richtern der Bezirks- und
Landesgerichte hat der Bundespräsident dem
Bundesminister für Justiz übertragen. Das
Bundesministerium für Justiz ist verantwortlich für die Aufrechterhaltung und Entwicklung der Tätigkeit der Gerichte und sonstigen Justizbehörden. Dazu gehört insbesondere die
Gewährleistung der personellen und organisatorischen Voraussetzungen für den
Betrieb der ordentlichen Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der
Justizanstalten und der Bewährungshilfe.
Quellen
http://justiz.gv.at/web2013/html/default/8ab4a8a422985de30122a922702962f3.de.html 23.09.2014