Verwaltungsrecht
Eine
Nebenbestimmung eines begünstigenden Verwaltungsaktes, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder
Unterlassen vorgeschrieben wird (zB bei Baugenehmigungen); sie ist selbständig anfechtbar.
Privatrecht
- die mit einer Schenkung verbundene Nebenbestimmung, durch die der Beschenkte nach erfolgter Schenkung zu einer Leistung verpflichtet wird
- die mit einem Testament verbundene Nebenbestimmung, durch die der Erbe oder der Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet wird, ohne dass damit einem anderen ein Recht auf diese Leistung eingeräumt wird (zB Grabpflege).
Strafrecht
Strafähnliche Sanktionen im Zusammenhang mit dem
Abschluss eines Strafverfahrens, die der
Genugtuung für das begangene
Unrecht dienen. Sie können erteilt werden im Zusammenhang mit der Einstellung des Strafverfahrens.
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/auflage/auflage.htm