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Exekutive

Die Exekutive (im 18. Jahrhundert entlehnt aus dem französischen pouvoir exécutif „vollziehende Gewalt“ zu lateinisch exsequi „ausführen“) ist in der Staatstheorie neben Legislative (Gesetzgebung) und Judikative (Rechtsprechung) eine der drei unabhängigen Gewalten.

Sie umfasst die Regierung (Gubernative) und die öffentliche Verwaltung (Administrative), denen in erster Linie die Ausführung der Gesetze anvertraut ist. Auch die Exekutive kann normsetzende Befugnisse wahrnehmen, zum Beispiel mit dem Recht auf Erlass von Rechtsverordnungen. Dabei haben Verordnungen nicht den Status von Gesetzen, sondern werden vielmehr von bestehenden Gesetzen abgeleitet.

Die Exekutive ist in politischem Sinn auf Bundesebene die Bundesregierung und der Bundeskanzler. Auf Landesebene die Landesregierung (mit den Landesräten) und der Landeshauptmann.

Man versteht aber im Besonderen unter „der Exekutive“ die Polizei. Dies lässt sich z. B. daran zeigen, dass der gesetzliche Amtstitel von Polizisten Exekutivbediensteter lautet. Unter dem Begriff Sicherheitsexekutive versteht man die Sicherheitsbehörden und die ihnen unterstellten oder beigegebenen Wachkörper. Für die Sicherheitsbehörden versehen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Exekutivdienst.

Als Exekutivkörper gelten die beiden Wachkörper Bundespolizei und Justizwache sowie kleine Gemeindewachkörper. Auch das Bundesheer ist ein Exekutiv-, jedoch kein Wachkörper.

Quellen

http://de.wikipedia.org/wiki/Exekutive#.C3.96sterreich 04.11.2014

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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