Ein Tatbestand ist die gesetzliche Umschreibung jener Voraussetzungen, an die das Recht eine bestimmte Rechtsfolge knüpft. Gemeint sind also die Merkmale, die erfüllt sein müssen, damit ein Gesetz eingreift. Im Strafrecht beschreibt der Tatbestand die verbotene Handlung, im Zivilrecht und im öffentlichen Recht die Voraussetzungen eines Anspruchs oder einer behördlichen Maßnahme.
Allgemeine Bedeutung
In der Rechtswissenschaft steht der Tatbestand der Rechtsfolge gegenüber. Zuerst ist zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Erst danach stellt sich die Frage, welche Rechtsfolge das Gesetz anordnet. Der Begriff wird daher in vielen Rechtsgebieten verwendet und nicht nur im Strafrecht.
Tatbestand im Strafrecht
Im Strafrecht ist der Tatbestand die gesetzliche Beschreibung einer strafbaren Handlung. Eine Handlung ist grundsätzlich nur dann strafbar, wenn sie tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft ist. Der Tatbestand ist also nur ein Teil der Strafbarkeitsprüfung.
Im Strafrecht wird regelmäßig zwischen objektivem Tatbestand und subjektivem Tatbestand unterschieden. Zum objektiven Tatbestand gehören vor allem die äußeren Merkmale der Tat, etwa Täter, Tatobjekt, Handlung, Erfolg und Kausalität. Zum subjektiven Tatbestand gehören die inneren Merkmale, insbesondere Vorsatz oder, wenn das Gesetz es vorsieht, Fahrlässigkeit.
Beispiele
Beim Mord lautet der gesetzliche Tatbestand vereinfacht, dass jemand einen anderen vorsätzlich tötet. Beim Diebstahl gehören etwa die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache und der Vorsatz hinzu, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. Ob ein Tatbestand erfüllt ist, ergibt sich immer aus dem genauen Gesetzeswortlaut und seiner Auslegung.
Praktische Bedeutung
Die Prüfung des Tatbestands ist der erste Schritt jeder juristischen Subsumtion. Wer wissen will, ob ein Verhalten rechtlich relevant ist, muss zuerst die einzelnen Tatbestandsmerkmale mit dem konkreten Sachverhalt vergleichen. Erst wenn der Tatbestand erfüllt ist, kommt die weitere Prüfung von Rechtfertigung, Verschulden oder anderen Rechtsfolgen in Betracht.
Quellen
- oesterreich.gv.at, Rechtsgüterschutz und Straftaten
- oesterreich.gv.at, Strafrecht und Verwaltungsstrafrecht
- RIS, Strafgesetzbuch
- RIS, § 5 StGB Vorsatz
- RIS, § 6 StGB Fahrlässigkeit
Fachbücher und Kommentare
- Kienapfel Diethelm, Höpfel Frank, Kert Robert, Grundriss des Strafrechts Allgemeiner Teil, 17. Auflage, MANZ, 2024
- Fuchs Helmut, Zerbes Ingeborg, Strafrecht Allgemeiner Teil I, Verlag Österreich, 2024
- Ratz Eckart, Fabrizy Ernst, Hrsg, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Auflage, MANZ, laufende Lieferung





