Geltung

  • geht um die Normative Existenz  damit eine Norm Geltung erlangt abhängig von 3 Faktoren:
  • primär: das zutreffende Organ muss sie erlassen
  • sie muss im Zuge eines adäquaten Verfahrens gesetzt werden
  • inhaltlich gedeckt

Begriff

Geltung einer Norm bedeutet, dass sie für menschliches Handeln Maßgeblichkeit besitzt. Insofern charakterisiert der Begriff der Geltung nicht nur die Existenz praktischer Regeln und der in ihr enthaltenen Sollensanforderungen des Rechts, sondern auch solche der Moral, gesellschaftlichen Konvention,…

„Geltung einer Rechtsnorm“ bedeutet, dass die von ihr angesprochenen Mitglieder der Rechtsgemeinschaft die Norm beachten ”’sollen”’.

Man unterscheidet bei der Geltung zwischen Aussagesätzen die Sachverhalte beschrieben und Normsätzen die zu einem bestimmten Verhalten auffordern oder es verbieten.

Soziale Wirklichkeit

Normen die „gelten“ machen einen sehr bedeutenden Teil der sozialen Realität aus – nicht als gegenständlich fassbare Tatsachen sondern als Normen, die einen Bestand von Sollensanordnungen erfassen, die ihren Ausgang in konkreten Willensakten nehmen.
Geltung besitzen sie aber unabhängig von dieses für ihr Zustandekommen maßgeblichen Willensakt d.h. sie haben einen diesem Willensakt gegenüber verselbstständigten Bestand.

Frage der spezifischen Realität der Rechtsnormen wird sehr unterschiedlich abgehandelt z.B.: Vertreter des Neukantilismus: Strikte Trennung von faktisch Gegebenem um Sollensanordnungen.

Bezug zur Wirksamkeit

Unterscheidung zur Wirksamkeit

Rechtsnormen haben nicht nur einen normativen Geltungsanspruch , sondern bezwecken auch die gesellschaftliche Realität tatsächlich und erfolgreich zu steuern sprich eine gewisse Wirkung zu entfalten effektiv zu sein.

  • Man kann das Geltungsproblem daher in zweifacher Perspektive sehen:
  • normative Geltungsanspruch von Rechtsnormen: betrifft die Verbindlichkeit von Rechtsnormen. Sie soll befolgt werden, auch ohne der Einwilligung der Normadressaten – sprich wenn sie faktisch nicht befolgt wird gilt sie normativ dennoch.
  • Faktische Verwirklichung in der Realität: Wirksamkeit Effektivität die Chance ihrer Durchsetzbarkeit. Effektivität zeigt sich im Ausmaß der tatsächlichen Normbefolgung und an der Tatsache, dass im Falle der Normverletzung der „Rechtsstab“ tätig wird.

Zusammenhang zur Wirksamkeit

Ziel jeder Rechtsordnung ist es, normative und „faktische“ Geltung in Deckung zu bringen. Das ist aber nicht immer der Fall z.B. Straßenverkehr.

Theorien über die Grundlagen der Rechtsgeltung

Stufenbau der Rechtsordnung: Rechtsnorm „gilt“, weil sie auf der Grundlage einer sie ermächtigenden höheren Rechtsnorm erlassen wurde.

  • Man kann nach R. Dreier bei der Geltungsbegründung 3 Aspekte unterscheiden:
  • juristischen Aspekt bezieht sich auf die Form der Rechtserzeugung
  • soziologischen Aspekt stellt auf das Kriterium effektiver Durchsetzbarkeit ab
  • ethische Aspekt die Anforderung an das Recht, grundlegenden Postulaten der Gerechtigkeit zu entsprechen
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