Behörden sind allgemein in den Organismus der Verwaltung des Staates (oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentl. Rechts) eingeordnete organisatorische Einheiten von Personen und sächlichen Mitteln, die – mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet – dazu berufen sind, unter öffentl. Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein.
Teil der Verwaltung, der von anderen Teilen organisatorisch abgegrenzt ist. Regeln dafür gibt es nicht. Es bleibt der Verwaltung überlassen, welche Aufgaben sie welchen Behörden übertragen will.
Zu unterscheiden sind der organisationsrechtliche und der verfahrensrechtliche Behördenbegriff. Im organisationsrechtlichen Sinne sind Behörden alle in die Verwaltungshierarchie des Staates eingeordneten, selbstständigen und eigenverantwortlichen Organe des Staates oder seiner Untereinheiten, also diejenigen, die nach außen hin für den Verwaltungsträger handeln. Im verfahrensrechtlichen Sinne sind Behörden alle Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Dazu gehört auch der Beliehene.
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/beh%c3%b6rden/beh%c3%b6rden.htm 15.09.2014