In Abgrenzung zum Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt ist der Akt eine rein faktisch wirkende Handlung mit durch ein Gesetz bestimmter Rechtsfolge.
Abgrenzung / Siehe auch
Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt