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Beitrag

im Verwaltungsrecht Abgabe, die zur Errichtung oder zum Betrieb öffentlicher Einrichtungen von demjenigen verlangt werden kann, dem das Bestehen der Einrichtung und die Möglichkeit, sie in Anspruch zu nehmen, objektiv einen Vorteil bietet.

Zur Deckung des Aufwandes, der zur Errichtung und zur Erhaltung einer öffentlichen Einrichtung erforderlich ist, kann in den im Gesetz bestimmten Fällen ein, in der Regel in Geld zu leistender Beitrag von denjenigen erhoben werden, denen die öffentliche Einrichtung besonders zugute kommt.

Quellen

http://www.rechtslexikon.net/d/beitrag/beitrag.htm 15.09.2014

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