Überwachung von Tun und Unterlassen eines anderen durch Personen oder Behörden. So stehen zB Juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie öffentliche Verwaltungsaufgaben wahmehmen, unter der staatlichen Rechts- und Fachaufsicht übergeordneter Behörden.
Bedeutet im Verwaltungsrecht die Kontrolle des Verwaltungshandelns eines unterstaatlichen Verwaltungsträgers oder einer nachgeordneten Behörde durch die zuständige Aufsichtsbehörde.
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/aufsicht/aufsicht.htm