Verordnungen

Bohrlochbergbau-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die beim Bohrlochbergbau durchzuführenden Maßnahmen (Bohrlochbergbau-Verordnung - BB-V)

BB-VVerordnungFassung seit 11. November 2005RIS-Stand 3. Juni 2022

RIS-Gesetzesnummer 20004416 · BGBl. II Nr. 367/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 437/2012 · 58/01 Bergrecht · Original im RIS öffnen

§ 55

§ 55 Leitungsverlegung

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 55 BB-V?

  • Kernaussage§ 55 BB-V behandelt "Leitungsverlegung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Rohrleitungen sind aus Stahl oder Stahlguss zu fertigen und durch Schweißnähte zu verbinden. Die Verwendung anderer...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Leitungsverlegung

§ 55. (1) Rohrleitungen sind aus Stahl oder Stahlguss zu fertigen und durch Schweißnähte zu verbinden. Die Verwendung anderer Werkstoffe oder anderer Rohrverbindungen ist zulässig, wenn diese hinsichtlich Festigkeit und Dichtheit für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind.

(2) Die Dimensionierung der Rohrleitung hat unter Verwendung eines Korrosionszuschlages sowie eines Sicherheitsbeiwertes für die Umfangsspannung durch Mediendruck gegen ein Erreichen der gewährleisteten Mindeststreckgrenze von zumindest S=1,6 zu erfolgen.

(3) Für das Schweißen an Leitungen dürfen nur geeignete und fachkundige Personen eingesetzt werden.

(4) 10 % der täglich angefertigten Schweißnähte sind zur Gänze mittels Ultraschall-, Röntgen- oder nach einem anderen Verfahren, bei dem auch eine Prüfung der Wurzellage möglich ist, durch geeignete und fachkundige Personen zerstörungsfrei zu prüfen. Darüber hinaus sind in folgenden Fällen alle Schweißnähte zur Gänze zerstörungsfrei zu prüfen:

(5) Bei Werkstoffen mit einer Mindeststreckgrenze größer 360 N/mm² sind stichprobenartig zerstörende Werkstoffprüfungen durchzuführen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel10. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 55 BB-V in einfachen Worten?

§ 55 BB-V behandelt "Leitungsverlegung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 11. November 2005 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. April 2015
Fassung seit
11. November 2005
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 437/2012
  • BGBl. II Nr. 60/2009

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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