§ 55
§ 55 Leitungsverlegung
Fassung: 11. November 2005 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 55 BB-V?
- Kernaussage§ 55 BB-V behandelt "Leitungsverlegung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Rohrleitungen sind aus Stahl oder Stahlguss zu fertigen und durch Schweißnähte zu verbinden. Die Verwendung anderer...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Leitungsverlegung
§ 55. (1) Rohrleitungen sind aus Stahl oder Stahlguss zu fertigen und durch Schweißnähte zu verbinden. Die Verwendung anderer Werkstoffe oder anderer Rohrverbindungen ist zulässig, wenn diese hinsichtlich Festigkeit und Dichtheit für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind.
(2) Die Dimensionierung der Rohrleitung hat unter Verwendung eines Korrosionszuschlages sowie eines Sicherheitsbeiwertes für die Umfangsspannung durch Mediendruck gegen ein Erreichen der gewährleisteten Mindeststreckgrenze von zumindest S=1,6 zu erfolgen.
(3) Für das Schweißen an Leitungen dürfen nur geeignete und fachkundige Personen eingesetzt werden.
(4) 10 % der täglich angefertigten Schweißnähte sind zur Gänze mittels Ultraschall-, Röntgen- oder nach einem anderen Verfahren, bei dem auch eine Prüfung der Wurzellage möglich ist, durch geeignete und fachkundige Personen zerstörungsfrei zu prüfen. Darüber hinaus sind in folgenden Fällen alle Schweißnähte zur Gänze zerstörungsfrei zu prüfen:
(5) Bei Werkstoffen mit einer Mindeststreckgrenze größer 360 N/mm² sind stichprobenartig zerstörende Werkstoffprüfungen durchzuführen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 55 BB-V in einfachen Worten?
§ 55 BB-V behandelt "Leitungsverlegung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 11. November 2005 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. April 2015
- Fassung seit
- 11. November 2005
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 437/2012
- BGBl. II Nr. 60/2009
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