Verordnungen

Bohrlochbergbau-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die beim Bohrlochbergbau durchzuführenden Maßnahmen (Bohrlochbergbau-Verordnung - BB-V)

BB-VVerordnungFassung seit 11. November 2005RIS-Stand 3. Juni 2022

RIS-Gesetzesnummer 20004416 · BGBl. II Nr. 367/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 437/2012 · 58/01 Bergrecht · Original im RIS öffnen

§ 47

§ 47 Anforderungen an das Einleiten von Medien in Bohrlöcher

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 47 BB-V?

  • Kernaussage§ 47 BB-V behandelt "Anforderungen an das Einleiten von Medien in Bohrlöcher" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das erstmalige Einleiten von Medien in einen Horizont im Zuge sekundärer oder tertiärer Förderverfahren ist der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anforderungen an das Einleiten von Medien in Bohrlöcher

§ 47. (1) Das erstmalige Einleiten von Medien in einen Horizont im Zuge sekundärer oder tertiärer Förderverfahren ist der Behörde spätestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen. Diese Anzeige hat folgende Angaben zu umfassen:

(2) Bei der Einleitung von Medien in Bohrlöcher ist Vorsorge zu treffen, dass diese nicht in andere als in die dafür bestimmten geologischen Strukturen gelangen können.

(3) § 46 gilt sinngemäß.

(4) Bei der Auswahl und Einleitung von Medien in Bohrlöcher ist dafür Sorge zu tragen, dass die Ausrüstung des Bohrloches nicht beeinträchtigt wird.

(5) Vor der Einleitung von Medien in Bohrlöcher ist das damit verbundene Gefahrenpotenzial zu beurteilen und sind gegebenenfalls technische oder organisatorische Sicherheitsmaßnahmen festzulegen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel8. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 47 BB-V in einfachen Worten?

§ 47 BB-V behandelt "Anforderungen an das Einleiten von Medien in Bohrlöcher" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 11. November 2005 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. April 2015
Fassung seit
11. November 2005
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 437/2012
  • BGBl. II Nr. 60/2009

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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