§ 38
§ 38 Vorkehrungen gegen Ausbrüche Unterweisung
Fassung: 11. November 2005 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 38 BB-V?
- Kernaussage§ 38 BB-V behandelt "Vorkehrungen gegen Ausbrüche Unterweisung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Vermeidung und die Bekämpfung von Ausbrüchen sind im Notfallplan nach § 109 MinroG Maßnahmen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vorkehrungen gegen Ausbrüche Unterweisung
§ 38. (1) Für die Vermeidung und die Bekämpfung von Ausbrüchen sind im Notfallplan nach § 109 MinroG Maßnahmen festzusetzen.
(2) Arbeiten an Bohrlöchern, bei denen die Möglichkeit eines Ausbruches nicht ausgeschlossen werden kann, müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die einen gültigen Nachweis über die Ausbildung in der Verhütung und Bekämpfung von Ausbrüchen (IWCF-Zertifikat oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung) besitzt.
(3) Alle übrigen mit Arbeiten an derartigen Bohrlöchern beschäftigten Personen sind halbjährlich über das Verhalten bei Ausbrüchen zu unterweisen und nach Montage der Absperreinrichtungen in „Kick-Übungen“ einzubinden, deren Bedingungen dem Ernstfall möglichst anzupassen sind. Erforderlichenfalls sind diese Übungen monatlich zu wiederholen.
(4) Über die in Abs. 2 genannte Person sowie die Unterweisungen und Übungen gemäß Abs. 3 sind Aufzeichnungen zu führen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 38 BB-V in einfachen Worten?
§ 38 BB-V behandelt "Vorkehrungen gegen Ausbrüche Unterweisung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 11. November 2005 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. April 2015
- Fassung seit
- 11. November 2005
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 437/2012
- BGBl. II Nr. 60/2009
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