§ 22
§ 22 Gasschutzdokument Gasschutzübung
Fassung: 11. November 2005 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 22 BB-V?
- Kernaussage§ 22 BB-V behandelt "Gasschutzdokument Gasschutzübung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für Tätigkeiten, bei denen bei vorhersehbaren Störungen Personen durch gesundheitsgefährdende oder unatembare Atmosphären gefährdet werden können,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gasschutzdokument Gasschutzübung
§ 22. (1) Für Tätigkeiten, bei denen bei vorhersehbaren Störungen Personen durch gesundheitsgefährdende oder unatembare Atmosphären gefährdet werden können, ist
(2) Das Gasschutzdokument hat die von gesundheitsgefährdenden oder unatembaren Atmosphären ausgehenden Gefahren und deren Beurteilung sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu enthalten, wobei insbesondere anzugeben sind:
(3) Bei der Gasschutzübung ist unter der Annahme einer vorhersehbaren Störung das Gasschutzdokument auf seine Durchführbarkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.
Erforderlichenfalls ist es zu ändern. Über die Gasschutzübungen sind Aufzeichnungen zu führen.
(4) Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn nach den Bestimmungen der Bohrarbeitenverordnung ein Gasschutzdokument aufzustellen ist. Dieses hat dann auch Sicherheitsmaßnahmen zu enthalten, die den Schutz der im § 1 angeführten Rechtsgüter gewährleisten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 22 BB-V in einfachen Worten?
§ 22 BB-V behandelt "Gasschutzdokument Gasschutzübung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 11. November 2005 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. April 2015
- Fassung seit
- 11. November 2005
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 437/2012
- BGBl. II Nr. 60/2009
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