Verordnungen

Bohrlochbergbau-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die beim Bohrlochbergbau durchzuführenden Maßnahmen (Bohrlochbergbau-Verordnung - BB-V)

BB-VVerordnungFassung seit 11. November 2005RIS-Stand 3. Juni 2022

RIS-Gesetzesnummer 20004416 · BGBl. II Nr. 367/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 437/2012 · 58/01 Bergrecht · Original im RIS öffnen

§ 15

§ 15 Brandschutzordnung

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15 BB-V?

  • Kernaussage§ 15 BB-V behandelt "Brandschutzordnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Über die Organisation des Brandschutzes sowie die Einrichtungen und Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung ist eine...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Brandschutzordnung

§ 15. (1) Über die Organisation des Brandschutzes sowie die Einrichtungen und Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung ist eine Brandschutzordnung aufzustellen und auf aktuellem Stand zu halten.

(2) Die Brandschutzordnung hat die Brandgefahren und deren Beurteilung sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu enthalten, wobei insbesondere anzugeben sind:

(3) Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn nach den Bestimmungen der Bohrarbeitenverordnung BohrarbV, BGBl. II Nr. 140/2005, in der jeweils geltenden Fassung, eine Brandschutzordnung aufzustellen ist. Diese hat dann auch Sicherheitsmaßnahmen zu enthalten, die den Schutz der im § 1 angeführten Rechtsgüter gewährleisten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Organisation

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 BB-V in einfachen Worten?

§ 15 BB-V behandelt "Brandschutzordnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 11. November 2005 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. April 2015
Fassung seit
11. November 2005
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 437/2012
  • BGBl. II Nr. 60/2009

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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