§ 33
§ 33 Absperreinrichtungen
Fassung: 11. November 2005 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 33 BB-V?
- Kernaussage§ 33 BB-V behandelt "Absperreinrichtungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei Arbeiten an Bohrlöchern, bei denen die Möglichkeit eines Ausbruchs nicht ausgeschlossen werden kann, muss der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Absperreinrichtungen
§ 33. (1) Bei Arbeiten an Bohrlöchern, bei denen die Möglichkeit eines Ausbruchs nicht ausgeschlossen werden kann, muss der Bohrlochkopf mit Absperreinrichtungen ausgerüstet sein, die im Falle eines Ausbruches den Vollabschluss des Bohrloches und den Abschluss des Ringraumes gewährleisten.
(2) Besteht vor Einbringen der Ankerrohrtour und Installation der Absperreinrichtungen die Notwendigkeit, zugeflossene Medien sicher abzuleiten, so ist der Bohrlochkopf mit einer Einrichtung zu versehen, welche ein Entlasten des Bohrloches sowie ein gefahrloses Ableiten zugeflossener Medien gewährleistet.
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass der Bohrstrang jederzeit schnell geschlossen werden kann.
(4) Absperreinrichtungen dürfen nur abgebaut oder unwirksam gemacht werden, wenn das Bohrloch gesichert ist.
(5) Absperreinrichtungen müssen von einer geeigneten Stelle in sicherer Entfernung vom Bohrloch aus bedient werden können. Zusätzlich müssen die Absperreinrichtungen an Bohrlöchern von Bohrungen und an Bohrlöchern von Sonden mit besonderem Gefahrenpotenzial vom Hebewerksstand aus bedient werden können.
(6) Steuerleitungen der Absperreinrichtungen müssen brandbeständig und armiert ausgeführt sein.
(7) Absperreinrichtungen sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme, nach jeder Instandsetzung, nach jedem Umbau, nach jedem Backenwechsel, nach außergewöhnlichen Ereignissen und darüber hinaus in dem Stand der Technik entsprechenden Abständen wiederkehrend durch eine geeignete und fachkundige Person auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und auf Betriebssicherheit zu prüfen. Über sämtliche Prüfungen sind Aufzeichnungen zu führen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33 BB-V in einfachen Worten?
§ 33 BB-V behandelt "Absperreinrichtungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 11. November 2005 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. April 2015
- Fassung seit
- 11. November 2005
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 437/2012
- BGBl. II Nr. 60/2009
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.