Verordnungen

Bohrlochbergbau-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die beim Bohrlochbergbau durchzuführenden Maßnahmen (Bohrlochbergbau-Verordnung - BB-V)

BB-VVerordnungFassung seit 11. November 2005RIS-Stand 3. Juni 2022

RIS-Gesetzesnummer 20004416 · BGBl. II Nr. 367/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 437/2012 · 58/01 Bergrecht · Original im RIS öffnen

§ 33

§ 33 Absperreinrichtungen

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 33 BB-V?

  • Kernaussage§ 33 BB-V behandelt "Absperreinrichtungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei Arbeiten an Bohrlöchern, bei denen die Möglichkeit eines Ausbruchs nicht ausgeschlossen werden kann, muss der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Absperreinrichtungen

§ 33. (1) Bei Arbeiten an Bohrlöchern, bei denen die Möglichkeit eines Ausbruchs nicht ausgeschlossen werden kann, muss der Bohrlochkopf mit Absperreinrichtungen ausgerüstet sein, die im Falle eines Ausbruches den Vollabschluss des Bohrloches und den Abschluss des Ringraumes gewährleisten.

(2) Besteht vor Einbringen der Ankerrohrtour und Installation der Absperreinrichtungen die Notwendigkeit, zugeflossene Medien sicher abzuleiten, so ist der Bohrlochkopf mit einer Einrichtung zu versehen, welche ein Entlasten des Bohrloches sowie ein gefahrloses Ableiten zugeflossener Medien gewährleistet.

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass der Bohrstrang jederzeit schnell geschlossen werden kann.

(4) Absperreinrichtungen dürfen nur abgebaut oder unwirksam gemacht werden, wenn das Bohrloch gesichert ist.

(5) Absperreinrichtungen müssen von einer geeigneten Stelle in sicherer Entfernung vom Bohrloch aus bedient werden können. Zusätzlich müssen die Absperreinrichtungen an Bohrlöchern von Bohrungen und an Bohrlöchern von Sonden mit besonderem Gefahrenpotenzial vom Hebewerksstand aus bedient werden können.

(6) Steuerleitungen der Absperreinrichtungen müssen brandbeständig und armiert ausgeführt sein.

(7) Absperreinrichtungen sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme, nach jeder Instandsetzung, nach jedem Umbau, nach jedem Backenwechsel, nach außergewöhnlichen Ereignissen und darüber hinaus in dem Stand der Technik entsprechenden Abständen wiederkehrend durch eine geeignete und fachkundige Person auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und auf Betriebssicherheit zu prüfen. Über sämtliche Prüfungen sind Aufzeichnungen zu führen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel6. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33 BB-V in einfachen Worten?

§ 33 BB-V behandelt "Absperreinrichtungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 11. November 2005 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. April 2015
Fassung seit
11. November 2005
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 437/2012
  • BGBl. II Nr. 60/2009

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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