§ 42
§ 42 Testarbeiten an Bohrlöchern
Fassung: 11. November 2005 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 42 BB-V?
- Kernaussage§ 42 BB-V behandelt "Testarbeiten an Bohrlöchern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zum Testen dienende Einrichtungen sind vor Beginn der Arbeiten auf ordnungsgemäßen Zustand und Betriebssicherheit zu prüfen.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
7. Abschnitt
Testarbeiten an Bohrlöchern
Allgemeine Bestimmungen
§ 42. (1) Zum Testen dienende Einrichtungen sind vor Beginn der Arbeiten auf ordnungsgemäßen Zustand und Betriebssicherheit zu prüfen.
(2) Bei Testarbeiten anfallende gasförmige Medien sind gefahrlos abzuleiten oder über eine Fackelanlage zu verbrennen, wenn ihre Verwertung wirtschaftlich nicht zu vertreten ist. Anfallendes Erdöl und andere Flüssigkeiten sind, soweit sie nicht in ein vorhandenes Rohrleitungssystem gefördert werden, in geeigneten Behältern aufzufangen.
(3) Werden gasförmige Medien über eine Fackelanlage abgeleitet, sind Testdauer und Testraten so festzulegen, dass die Umweltauswirkungen minimiert werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 42 BB-V in einfachen Worten?
§ 42 BB-V behandelt "Testarbeiten an Bohrlöchern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 11. November 2005 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. April 2015
- Fassung seit
- 11. November 2005
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 437/2012
- BGBl. II Nr. 60/2009
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