Verordnungen

Bohrlochbergbau-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die beim Bohrlochbergbau durchzuführenden Maßnahmen (Bohrlochbergbau-Verordnung - BB-V)

BB-VVerordnungIn Kraft seit 14. Dezember 2012RIS-Stand 3. Juni 2022

RIS-Gesetzesnummer 20004416 · BGBl. II Nr. 367/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 437/2012 · 58/01 Bergrecht · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziele

§ 1. Ziele dieser Verordnung sind

§ 2

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Sachlicher Geltungsbereich

§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für folgende Tätigkeiten:

(2) Weiters gilt diese Verordnung für die bergbautechnischen Aspekte folgender Tätigkeiten:

(3) Bestimmungen zum Schutz der ArbeitnehmerInnen sind nicht Gegenstand dieser Verordnung und bleiben unberührt.

§ 3

§ 3 Persönlicher Geltungsbereich

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Persönlicher Geltungsbereich

§ 3. (1) Folgende Bestimmungen sind von jeder Person einzuhalten:

(2) Im Übrigen richten sich die Bestimmungen, soweit sie sich nicht ausdrücklich nur an den Bergbauberechtigten richten, sowohl an den Bergbauberechtigten als auch an den Fremdunternehmer im Sinn des § 1 Z 21 MinroG.

(3) Einem Bergbauberechtigten ist gleichgestellt, wer die in § 2 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausübt.

§ 4

§ 4 Begriffsbestimmungen

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

§ 5

§ 5 Sprachliche Gleichbehandlung

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 5. Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 6

§ 6 Befahrung von Bergbauanlagen

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Befahrung von Bergbauanlagen

§ 6. Der Bergbauberechtigte hat für eine wiederkehrende Befahrung (Inspektion) von Bergbauanlagen durch geeignete und fachkundige Personen zu sorgen. Die Befahrungsintervalle richten sich nach dem Umfang der Fernüberwachung (§ 50 Abs. 2) und dem Gefahrenpotenzial der Bergbauanlagen. Über die durchgeführten Befahrungen und deren Ergebnisse sind Aufzeichnungen zu führen.

§ 7

§ 7 Betreten von Bergbauanlagen

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Betreten von Bergbauanlagen

§ 7. (1) Betriebsfremden Personen ist das Betreten von Bergbauanlagen verboten. Auf dieses Verbot ist in geeigneter Weise hinzuweisen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die Bergbauanlagen

(3) Sofern es die Sicherheit von Personen erfordert oder es aus Gründen des Umweltschutzes erforderlich ist, sind Bergbauanlagen einzuzäunen.

§ 8

§ 8 Aufzeichnungen

Fassung: 1. Februar 2013 bis laufend

Aufzeichnungen

§ 8. (1) Alle Aufzeichnungen (§§ 6, 18 Abs. 1, 22 Abs. 3, 32 Abs. 5, 33 Abs. 7, 35 Abs. 2, 38 Abs. 4, 39, 40, 52 Abs. 1), Bücher (§§ 49 und 59) und sonstigen Dokumente (§§ 11, 15, 22 Abs. 2, 24, 30 Abs. 4) können auch automationsunterstützt geführt werden. Die gespeicherten Daten sind der Behörde auf Verlangen in einer technischen Form, welche die Behörde zu empfangen in der Lage ist, zu übermitteln.

(2) Für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen gilt Folgendes:

§ 8a

§ 8a Anträge und Erklärungen

Fassung: 14. Dezember 2012 bis laufend

Anträge und Erklärungen

§ 8a. Alle nach dieser Verordnung erforderlichen Anträge und Erklärungen (§ 32 Abs. 6, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 und 3 sowie § 61) können auch in einer elektronischer Form, welche die Behörde zu empfangen in der Lage ist, übermittelt werden.

§ 9

§ 9 Explosionsschutz

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

2. Abschnitt

Explosionsschutz

Allgemeine Anforderungen

§ 9. Wenn die Bildung von explosionsfähigen Atmosphären nicht auszuschließen ist, sind die der Art des Betriebes entsprechenden technischen oder organisatorischen Maßnahmen zum Schutz gegen Explosionen in folgender Reihenfolge zu treffen:

§ 10

§ 10 Beurteilung der Explosionsgefahren

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Beurteilung der Explosionsgefahren

§ 10. (1) Die spezifischen Gefahren, die von explosionsfähigen Atmosphären ausgehen können, sind vor Aufnahme der Tätigkeiten zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

(2) Die Explosionsgefahren sind in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Bei der Beurteilung von Explosionsgefahren sind auch vorhersehbare Störungen zu berücksichtigen.

§ 11

§ 11 Explosionsschutzdokument

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Explosionsschutzdokument

§ 11. (1) Über die Einrichtungen und Maßnahmen zum Explosionsschutz ist vor Aufnahme der Tätigkeiten ein Explosionsschutzdokument auszuarbeiten und auf aktuellem Stand zu halten.

(2) Dieses Explosionsschutzdokument hat insbesondere Angaben zu folgenden Punkten zu enthalten:

(3) Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn nach den Bestimmungen der Verordnung explosionsfähige Atmosphären VEXAT, BGBl. II Nr. 309/2004, in der jeweils geltenden Fassung, ein Explosionsschutzdokument aufzustellen ist. Dieses hat dann auch Sicherheitsmaßnahmen zu enthalten, die den Schutz der im § 1 angeführten Rechtsgüter gewährleisten.

§ 12

§ 12 Explosionsgefährdete Bereiche

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Explosionsgefährdete Bereiche

§ 12. (1) Explosionsgefährdete Bereiche sind jene Bereiche, in denen auf Grund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähige Atmosphären in Gefahr drohenden Mengen auftreten können.

(2) Vor Aufnahme der in § 2 genannten Tätigkeiten sind die explosionsgefährdeten Bereiche festzulegen und nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens explosionsfähiger Atmosphären zu unterteilen in

(3) Die explosionsgefährdeten Bereiche und ihre Einteilung in die in Abs. 2 genannten Zonen sind unter Angabe ihrer räumlichen Lage in einen Plan einzutragen (Ex-Zonen-Plan).

(4) Explosionsgefährdete Bereiche sind in geeigneter Form kenntlich zu machen.

(5) Der Bergbauberechtigte muss über jene Bodenfläche verfügen können, die dem festgelegten explosionsgefährdeten Bereich entspricht.

§ 13

§ 13 Verhalten in explosionsgefährdeten Bereichen

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Verhalten in explosionsgefährdeten Bereichen

§ 13. (1) In explosionsgefährdeten Bereichen sind folgende Handlungen verboten:

(2) Bei Betriebsnotwendigkeit dürfen vom Bergbauberechtigten (Fremdunternehmer) in explosionsgefährdeten Bereichen Handlungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 durchgeführt werden, wenn eine Explosionsgefahr durch technische oder organisatorische Maßnahmen verhindert wird.

§ 14

§ 14 Brandschutz

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

3. Abschnitt

Brandschutz

Allgemeine Anforderungen

§ 14. Es sind technische oder organisatorische Maßnahmen zu treffen, um das Entstehen und die Ausbreitung von Bränden zu verhindern, zu erkennen und zu bekämpfen.

§ 15

§ 15 Brandschutzordnung

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Brandschutzordnung

§ 15. (1) Über die Organisation des Brandschutzes sowie die Einrichtungen und Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung ist eine Brandschutzordnung aufzustellen und auf aktuellem Stand zu halten.

(2) Die Brandschutzordnung hat die Brandgefahren und deren Beurteilung sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu enthalten, wobei insbesondere anzugeben sind:

(3) Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn nach den Bestimmungen der Bohrarbeitenverordnung BohrarbV, BGBl. II Nr. 140/2005, in der jeweils geltenden Fassung, eine Brandschutzordnung aufzustellen ist. Diese hat dann auch Sicherheitsmaßnahmen zu enthalten, die den Schutz der im § 1 angeführten Rechtsgüter gewährleisten.

§ 16

§ 16 Brandgefährdete Bereiche Brandschutzstreifen

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Brandgefährdete Bereiche Brandschutzstreifen

§ 16. (1) Brandgefährdete Bereiche sind jene Bereiche, in denen leicht entzündliche oder leicht brennbare Stoffe in solcher Menge vorhanden sind oder entstehen können, dass durch ihre Entzündung Brände ausgelöst werden können.

(2) Vor Aufnahme der in § 2 genannten Tätigkeiten sind die brandgefährdeten Bereiche festzulegen. Sofern explosionsgefährdete Bereiche festgelegt worden sind, haben die brandgefährdeten Bereiche zumindest diese zu umfassen.

(3) Bei Einrichtungen, welche die Festlegung brandgefährdeter Bereiche erfordern, muss durch Maßnahmen ein Übergreifen eines Brandes auf andere derartige Einrichtungen innerhalb desselben brandgefährdeten Bereiches verhindert werden können und eine wirksame Brandbekämpfung gewährleistet sein.

(4) Soweit es zum Schutz gegen die Einwirkung von Bränden erforderlich ist, sind um brandgefährdete Bereiche Brandschutzstreifen festzulegen, deren Größe sich insbesondere nach Art und Menge der vorhandenen brennbaren Stoffe sowie der Brandgefahr in der Umgebung der zu schützenden Einrichtung richtet.

(5) Die brandgefährdeten Bereiche und die Brandschutzstreifen sind unter Angabe ihrer Lage in einen Brandschutzplan einzutragen.

(6) Brandgefährdete Bereiche und Brandschutzstreifen sind in geeigneter Form kenntlich zu machen.

(7) Soweit der Bergbauberechtigte nicht über die gesamte Bodenfläche der brandgefährdeten Bereiche und Brandschutzstreifen verfügt, hat er zivilrechtliche Vereinbarungen mit dem Grundeigentümer abzuschließen, welche die Einhaltung der bergrechtlichen Vorschriften ermöglichen.

§ 17

§ 17 Verhalten in brandgefährdeten Bereichen und Brandschutzstreifen

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Verhalten in brandgefährdeten Bereichen und Brandschutzstreifen

§ 17. (1) In brandgefährdeten Bereichen sind folgende Handlungen verboten:

(2) Bei Betriebsnotwendigkeit dürfen vom Bergbauberechtigten (Fremdunternehmer) in brandgefährdeten Bereichen Handlungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 durchgeführt werden, wenn die Entstehung von Bränden durch technische oder organisatorische Maßnahmen verhindert wird.

(3) Brandschutzstreifen sind von Stoffen freizuhalten, die ihrer Art und Menge nach zur Entstehung oder Ausbreitung von Bränden führen können.

§ 18

§ 18 Brandbekämpfung

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Brandbekämpfung

§ 18. (1) Für die erste und für die erweiterte Löschhilfe

(2) Die über Abs. 1 hinausgehende Löschhilfe ist

(3) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn nach den Bestimmungen der Bohrarbeitenverordnung in Verbindung mit den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung AStV, BGBl. II Nr. 368/1998, in der jeweils geltenden Fassung, Maßnahmen für den erhöhten Brandschutz erforderlich sind. Diese haben dann auch Sicherheitsmaßnahmen zu enthalten, die den Schutz der im § 1 angeführten Rechtsgüter gewährleisten.

§ 19

§ 19 Brandschutzbeauftragter

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Brandschutzbeauftragter

§ 19. (1) Bergbauberechtigte, die Kohlenwasserstoffe aufsuchen, gewinnen, speichern oder aufbereiten, haben für jeden Bergbaubetrieb einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen, welcher den Betriebsleiter, im Falle einer Untergliederung des Bergbaubetriebes in selbständige Betriebsabteilungen die Betriebsleiter, in brandschutztechnischer Sicht zu unterstützen und zu beraten hat.

(2) Als Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können.

(3) Der Bergbauberechtigte hat dem Brandschutzbeauftragten ausreichend Zeit für die Wahrnehmung seiner Aufgaben zu gewähren und ihm alle dazu erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

§ 20

§ 20 Schutz vor gesundheitsgefährdenden und unatembaren Atmosphären

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

4. Abschnitt

Schutz vor gesundheitsgefährdenden und unatembaren Atmosphären

Allgemeine Anforderungen

§ 20. (1) Es sind technische oder organisatorische Maßnahmen zu treffen, um das Entstehen und die Ansammlung von gesundheitsgefährdenden oder unatembaren Atmosphären zu verhindern.

(2) Es ist dafür zu sorgen, dass bei Tätigkeiten, bei denen das Entstehen oder die Ansammlung von gesundheitsgefährdenden oder unatembaren Atmosphären nach dem Stand der Technik nicht verhindert werden können,

§ 22

§ 22 Gasschutzdokument Gasschutzübung

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Gasschutzdokument Gasschutzübung

§ 22. (1) Für Tätigkeiten, bei denen bei vorhersehbaren Störungen Personen durch gesundheitsgefährdende oder unatembare Atmosphären gefährdet werden können, ist

(2) Das Gasschutzdokument hat die von gesundheitsgefährdenden oder unatembaren Atmosphären ausgehenden Gefahren und deren Beurteilung sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu enthalten, wobei insbesondere anzugeben sind:

(3) Bei der Gasschutzübung ist unter der Annahme einer vorhersehbaren Störung das Gasschutzdokument auf seine Durchführbarkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.

Erforderlichenfalls ist es zu ändern. Über die Gasschutzübungen sind Aufzeichnungen zu führen.

(4) Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn nach den Bestimmungen der Bohrarbeitenverordnung ein Gasschutzdokument aufzustellen ist. Dieses hat dann auch Sicherheitsmaßnahmen zu enthalten, die den Schutz der im § 1 angeführten Rechtsgüter gewährleisten.

§ 23

§ 23 Gasschutzwehr

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Gasschutzwehr

§ 23. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass in Betrieben, in denen bei vorhersehbaren Störungen gesundheitsgefährdende oder unatembare Atmosphären in einem solchen Ausmaß auftreten können, dass zur Bergung gefährdeter Personen oder zur Bekämpfung der Gefahr in solche Atmosphären vorgedrungen werden muss,

(2) Für die Leitung der Gasschutzwehr ist eine geeignete und fachkundige Person zu bestellen.

§ 24

§ 24 Sicherheitsabstände

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

5. Abschnitt

Sicherheitsabstände

Eintragungen ins Bergbaukartenwerk

§ 24. Die in §§ 25 bis 29 festgelegten Sicherheitsabstände sind im Bergbaukartenwerk einzutragen.

§ 26

§ 26 Sicherheitsabstände der Bohrlöcher

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Sicherheitsabstände der Bohrlöcher

§ 26. Die Sicherheitsabstände der Tagöffnungen von Bohrlöchern von Bohrungen und Sonden haben zu betragen:

§ 27

§ 27 Sicherheitsabstände der Bergbauanlagen

Fassung: 2. Juni 2022 bis laufend

Sicherheitsabstände der Bergbauanlagen

§ 27. (1) Die Einhüllende der explosionsgefährdeten Bereiche um technische Einrichtungen von Bergbauanlagen, die der Gewinnung oder Aufbereitung von gasförmigen oder flüssigen Kohlenwasserstoffen dienen, muss mindestens 30 m von Wohngebäuden, öffentlichen Einrichtungen und öffentlichen Verkehrsanlagen sowie von bergbaufremden Anlagen entfernt sein.

(2) Die Einhüllende der explosionsgefährdeten Bereiche um technische Einrichtungen von Gasspeicherstationen muss von öffentlichen Verkehrsanlagen mindestens 30 m, von den übrigen in Abs. 1 genannten Objekten mindestens 100 m entfernt sein.

(3) Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung auf Erdgasleitungsanlagen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 15 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, in der jeweils geltenden Fassung, wenn diese im Notfallplan gemäß § 109 MinroG berücksichtigt wurden und ein gemeinsames Sicherheitskonzept erstellt wurde.

§ 28

§ 28 Sicherheitsabstände bei Anfall oder Erwarten von schwefelwasserstoffhältigen Medien

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Sicherheitsabstände bei Anfall oder Erwarten von schwefelwasserstoffhältigen Medien

§ 28. (1) Die Sicherheitsabstände der Tagöffnungen von Bohrlöchern von Bohrungen und Sonden, in denen Medien mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1,0 Vol.-% anfallen oder zu erwarten sind, haben zu betragen.

(2) Die Einfriedung von Bergbauanlagen, in denen Medien mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1,0 Vol.-% anfallen oder zu erwarten sind, muss mindestens 100 m von Wohngebäuden, öffentlichen Einrichtungen und bergbaufremden Anlagen sowie von öffentlichen Verkehrsanlagen entfernt sein.

(3) Rohrleitungen, in denen Medien mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1,0 Vol.-% befördert werden, dürfen in Wohn-, Gewerbe- und Industriegebieten nicht verlegt werden. Von diesen Gebieten ist ein Sicherheitsabstand von 200 m, von außerhalb dieser Gebiete gelegenen Einzelbauten oder Einzelgehöften ein Sicherheitsabstand von 50 m einzuhalten.

§ 29

§ 29 Erhöhung von Sicherheitsabständen

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Erhöhung von Sicherheitsabständen

§ 29. Die Behörde hat mit Bescheid die Einhaltung größerer als die in §§ 26 bis 28 angeführten Sicherheitsabstände anzuordnen, wenn dies zur Vermeidung oder Beseitigung von Gefahren für Personen oder fremde Sachen erforderlich ist.

§ 30

§ 30 Alarmierungsstreifen

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Alarmierungsstreifen

§ 30. (1) Bei Bohrlöchern und Bergbauanlagen, in denen Medien mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1,0 Vol.-% anfallen oder zu erwarten sind, sind neben Sicherheitsabständen zusätzlich Alarmierungsstreifen festzulegen, außerhalb derer auch bei vorhersehbaren Störungen eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen nicht zu erwarten ist.

(2) Bei der Bemessung der Größe der Alarmierungsstreifen sind neben den örtlichen Gegebenheiten insbesondere die maximal austretenden Mengen, Leitungsdurchmesser, Länge der einzelnen Leitungsabschnitte, maximal zulässiger Betriebsdruck und Schwefelwasserstoffgehalt des transportierten Mediums zu berücksichtigen.

(3) Für die Alarmierungsstreifen sind technische oder organisatorische Maßnahmen zu treffen, um eine unverzügliche Information allenfalls Betroffener sicherzustellen.

(4) Die Alarmierungsstreifen sind im Bergbaukartenwerk einzutragen.

§ 31

§ 31 Arbeiten an Bohrlöchern

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

6. Abschnitt

Arbeiten an Bohrlöchern

Kennzeichnung der Bohrungen

§ 31. Jede Bohrung ist am Zugang zum Bohrplatz mit einem Schild zu kennzeichnen, auf dem folgende Angaben angeführt sind:

§ 32

§ 32 Verrohrung, Zementation

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Verrohrung, Zementation

§ 32. (1) Bohrlöcher sind mit Standrohren zu versehen und durch Verrohrungen zu sichern. Die Verrohrungen müssen so dimensioniert sein, dass sie den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten.

(2) Die Absetzteufen der einzelnen Rohrtouren sind entsprechend den zu erwartenden geologischen Verhältnissen so festzulegen, dass ein Aufbrechen des Gebirges im unverrohrten Teil des Bohrloches verhindert wird.

(3) Die Ankerrohrtour ist so abzusetzen, dass eine zuverlässige Verankerung der Absperreinrichtungen und der nachfolgenden Rohrtouren gewährleistet ist.

(4) Die Verrohrungen sind durch Zementation gegen das Gebirge zuverlässig abzudichten und zu verankern. Die einzelnen Rohrtouren sind mindestens so weit aufzuzementieren, dass ein dichter Abschluss des Bohrloches gegen den nicht zementierten Teil des Ringraumes erreicht wird. Die Ankerrohrtour ist vollständig bis zu Tage zu zementieren.

(5) Die Zementationsstrecken sind so zu bemessen, dass eine Kommunikation von Medien zwischen den durchteuften durchlässigen Horizonten und eine Kommunikation von Medien nach obertage verhindert werden. Die Lage der Zementationsstrecken sowie die Dichtheit der Verrohrung und der Zementation am Rohrschuh sind zu bestimmen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.

(6) Veränderungen an der Verrohrung oder Zementation sind der Behörde vier Wochen vor Durchführung der Arbeiten anzuzeigen. Dies gilt nicht für Veränderungen am Verrohrungs- und Zementationsschema während der Bohrarbeiten aufgrund neuer geologischer Erkenntnisse.

§ 33

§ 33 Absperreinrichtungen

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Absperreinrichtungen

§ 33. (1) Bei Arbeiten an Bohrlöchern, bei denen die Möglichkeit eines Ausbruchs nicht ausgeschlossen werden kann, muss der Bohrlochkopf mit Absperreinrichtungen ausgerüstet sein, die im Falle eines Ausbruches den Vollabschluss des Bohrloches und den Abschluss des Ringraumes gewährleisten.

(2) Besteht vor Einbringen der Ankerrohrtour und Installation der Absperreinrichtungen die Notwendigkeit, zugeflossene Medien sicher abzuleiten, so ist der Bohrlochkopf mit einer Einrichtung zu versehen, welche ein Entlasten des Bohrloches sowie ein gefahrloses Ableiten zugeflossener Medien gewährleistet.

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass der Bohrstrang jederzeit schnell geschlossen werden kann.

(4) Absperreinrichtungen dürfen nur abgebaut oder unwirksam gemacht werden, wenn das Bohrloch gesichert ist.

(5) Absperreinrichtungen müssen von einer geeigneten Stelle in sicherer Entfernung vom Bohrloch aus bedient werden können. Zusätzlich müssen die Absperreinrichtungen an Bohrlöchern von Bohrungen und an Bohrlöchern von Sonden mit besonderem Gefahrenpotenzial vom Hebewerksstand aus bedient werden können.

(6) Steuerleitungen der Absperreinrichtungen müssen brandbeständig und armiert ausgeführt sein.

(7) Absperreinrichtungen sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme, nach jeder Instandsetzung, nach jedem Umbau, nach jedem Backenwechsel, nach außergewöhnlichen Ereignissen und darüber hinaus in dem Stand der Technik entsprechenden Abständen wiederkehrend durch eine geeignete und fachkundige Person auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und auf Betriebssicherheit zu prüfen. Über sämtliche Prüfungen sind Aufzeichnungen zu führen.

§ 34

§ 34 Totpump- und Druckentlastungseinrichtungen

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Totpump- und Druckentlastungseinrichtungen

§ 34. (1) Bei Arbeiten an Bohrlöchern, bei denen die Möglichkeit eines Ausbruchs nicht ausgeschlossen werden kann, gilt Folgendes:

(2) Die Totpump- und Druckentlastungseinrichtungen sind nach dem Aufbau auf ordnungsgemäßen Zustand und Betriebssicherheit zu prüfen.

(3) Kann die Notwendigkeit eines Abfackelns nicht ausgeschlossen werden, so ist vor Beginn der Arbeiten eine Fackelanlage zu errichten.

§ 35

§ 35 Zirkulationsmedien

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Zirkulationsmedien

§ 35. (1) Bei Arbeiten an Bohrlöchern ist dafür zu sorgen, dass Menge und Beschaffenheit des Zirkulationsmediums eine ausreichende Sicherung des Bohrloches gewährleisten.

(2) Menge und Beschaffenheit des Zirkulationsmediums sind laufend zu überwachen. Die Überwachung hat sich auch auf Öl- und Gasanzeichen zu erstrecken. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.

(3) Für das Aufwältigen von Bohrlöchern gilt Abs. 2 sinngemäß, soweit das Bohrloch bei der Aufwältigung zur Verhütung von Ausbrüchen mit Absperreinrichtungen (§ 33) gesichert wird.

(4) Kann ein Auftreten von Gasen im Zirkulationsmedium nicht ausgeschlossen werden, so sind Einrichtungen vorzusehen, welche ein Abtrennen der Gase ermöglichen.

§ 36

§ 36 Spülungspumpen

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Spülungspumpen

§ 36. (1) Spülungspumpen müssen auf die Beherrschung der maximal zu erwartenden Zirkulationsdrücke dimensioniert sein. Sie sind mit einem Sicherheitsventil zu versehen, das so zu dimensionieren ist, dass es ein Überschreiten der maximal zulässigen Drücke im nachgeordneten Spülungssystem verhindert.

(2) Die Sicherheitsventile der Spülungspumpen sind wiederkehrend zu prüfen. Der Abstand zwischen zwei Prüfungen bestimmt sich nach den Betriebsbedingungen.

(3) Sämtliche Hochdruckleitungen und schläuche im Spülungssystem müssen entsprechend dimensioniert und gesichert sein.

§ 37

§ 37 Zementierarbeiten

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Zementierarbeiten

§ 37. Einrichtungen zur Durchführung von Zementierarbeiten sind vor Beginn der Arbeiten auf ordnungsgemäßen Zustand und Betriebssicherheit zu prüfen.

§ 38

§ 38 Vorkehrungen gegen Ausbrüche Unterweisung

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Vorkehrungen gegen Ausbrüche Unterweisung

§ 38. (1) Für die Vermeidung und die Bekämpfung von Ausbrüchen sind im Notfallplan nach § 109 MinroG Maßnahmen festzusetzen.

(2) Arbeiten an Bohrlöchern, bei denen die Möglichkeit eines Ausbruches nicht ausgeschlossen werden kann, müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die einen gültigen Nachweis über die Ausbildung in der Verhütung und Bekämpfung von Ausbrüchen (IWCF-Zertifikat oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung) besitzt.

(3) Alle übrigen mit Arbeiten an derartigen Bohrlöchern beschäftigten Personen sind halbjährlich über das Verhalten bei Ausbrüchen zu unterweisen und nach Montage der Absperreinrichtungen in „Kick-Übungen“ einzubinden, deren Bedingungen dem Ernstfall möglichst anzupassen sind. Erforderlichenfalls sind diese Übungen monatlich zu wiederholen.

(4) Über die in Abs. 2 genannte Person sowie die Unterweisungen und Übungen gemäß Abs. 3 sind Aufzeichnungen zu führen.

§ 39

§ 39 Überwachung des Bohrlochverlaufs

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Überwachung des Bohrlochverlaufs

§ 39. Der Bohrlochverlauf ist in seiner vollen Länge nach Neigung und Richtung (Azimut) bis zum Erreichen der Endteufe zu vermessen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.

§ 40

§ 40 Bohrergebnisse

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Bohrergebnisse

§ 40. Die petrographische und geologische Art der durchbohrten Schichten ist kontinuierlich festzustellen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.

§ 40a

§ 40a Bohrlochbild

Fassung: 1. Februar 2013 bis laufend

Bohrlochbild

§ 40a. Der Bergbauberechtigte hat für jede Bohrung ein Bohrlochbild (Längsschnitt) anzufertigen und auf aktuellem Stand zu halten, dem Folgendes zu entnehmen ist:

§ 41

§ 41 Anwesenheitspflicht

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Anwesenheitspflicht

§ 41. Bei Arbeiten an Bohrlöchern muss eine verantwortliche Person dauernd anwesend sein. Diese muss schwierige Arbeiten, wie Auszirkulieren gespannter Medien, Zementierarbeiten, Perforationen, Testarbeiten, Stimulationen, Arbeiten bei unmittelbarer Brand- oder Explosionsgefahr oder Druckprüfungen an Anlagenteilen, persönlich überwachen.

§ 42

§ 42 Testarbeiten an Bohrlöchern

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

7. Abschnitt

Testarbeiten an Bohrlöchern

Allgemeine Bestimmungen

§ 42. (1) Zum Testen dienende Einrichtungen sind vor Beginn der Arbeiten auf ordnungsgemäßen Zustand und Betriebssicherheit zu prüfen.

(2) Bei Testarbeiten anfallende gasförmige Medien sind gefahrlos abzuleiten oder über eine Fackelanlage zu verbrennen, wenn ihre Verwertung wirtschaftlich nicht zu vertreten ist. Anfallendes Erdöl und andere Flüssigkeiten sind, soweit sie nicht in ein vorhandenes Rohrleitungssystem gefördert werden, in geeigneten Behältern aufzufangen.

(3) Werden gasförmige Medien über eine Fackelanlage abgeleitet, sind Testdauer und Testraten so festzulegen, dass die Umweltauswirkungen minimiert werden.

§ 43

§ 43 Gewinnen und Speichern

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

8. Abschnitt

Gewinnen und Speichern

Kennzeichnung der Sonden

§ 43. Jede Sonde ist am Zugang zum Sondenplatz mit einem Schild zu kennzeichnen, auf dem folgende Angaben angeführt sind:

§ 44

§ 44 Allgemeine Anforderungen an Bohrlöcher von Sonden

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Allgemeine Anforderungen an Bohrlöcher von Sonden

§ 44. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass alle Bohrlöcher von Sonden folgenden Anforderungen entsprechen:

(2) Bohrlöcher, bei denen ein Druckaufbau nicht ausgeschlossen werden kann, müssen mit Anschlüssen zur Druckentlastung und zum Totpumpen versehen werden.

(3) Bei eruptiv fördernden Sonden ist nach dem Bohrlochabschluss eine Absperreinrichtung anzubringen, welche selbsttätig schließt, wenn der betriebliche Mindestdruck in der Förderleitung unterschritten wird. Der Förderstrang dieser Bohrlöcher muss durch den Einbau geeigneter Einrichtungen abgesperrt werden können. Sind aufgrund der Betriebsweise Einrichtungen nach Satz 1 und 2 nicht möglich, so sind andere technische oder organisatorische Maßnahmen zu treffen, damit die in § 1 genannten Rechtsgüter nicht gefährdet werden.

(4) Bei anderen Förderverfahren ist für Einrichtungen zu sorgen, die das Antriebsmittel selbsttätig abschalten, wenn der betriebliche Mindestdruck in der Förderleitung unterschritten oder der maximal zulässige Betriebsdruck überschritten wird. Ist aufgrund der Betriebsweise ein Absichern hinsichtlich des Unterschreitens nicht möglich, so sind andere technische oder organisatorische Maßnahmen zu treffen, damit die in § 1 genannten Rechtsgüter nicht gefährdet werden.

(5) Soweit bei einem Bruch des Bohrlochabschlusses das Leben oder die Gesundheit von Personen oder im großen Ausmaß fremde Sachen gefährdet oder die Umwelt über das zumutbare Maß hinausgehend beeinträchtigt werden können, ist für eine Absperreinrichtung im Förderstrang zu sorgen, die den Förderstrom im Bohrloch selbsttätig unterbricht. Diese Absperreinrichtung muss zusätzlich von übertage zu betätigen sein.

(6) Der Bohrlochabschluss eines unter Druck stehenden Bohrloches darf erst abgebaut oder unwirksam gemacht werden, wenn das Bohrloch auf andere Weise gesichert ist.

§ 45

§ 45 Ergänzende Anforderungen an Sonden, in denen Medien mit Gehalt an Schwefelwasserstoff und/oder Kohlendioxid anfallen oder zu erwarten sind

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Ergänzende Anforderungen an Sonden, in denen Medien mit Gehalt an Schwefelwasserstoff und/oder Kohlendioxid anfallen oder zu erwarten sind

§ 45. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass Sonden, in denen Medien mit Gehalt an Schwefelwasserstoff und/oder Kohlendioxid anfallen oder zu erwarten sind, folgende ergänzende Anforderungen erfüllen:

(2) Die Sonden sind täglich zu befahren.

(3) Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn feststeht, dass der Schwefelwasserstoffgehalt bzw. der Kohlendioxidgehalt der geförderten Medien so gering ist, dass beim Freisetzen von Gasen bei vorhersehbaren Störungen keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen auftreten kann.

§ 46

§ 46 Speichern

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Speichern

§ 46. Es ist dafür zu sorgen, dass beim Speichern von Kohlenwasserstoffen in kohlenwasserstoffführenden geologischen Strukturen der initiale Lagerstättendruck nicht überschritten wird. Geringfügige Überschreitungen im bohrlochnahen Bereich aufgrund dynamischer Effekte sind zulässig, wenn dadurch die Dichtheit der Lagerstätte nicht beeinträchtigt wird.

§ 47

§ 47 Anforderungen an das Einleiten von Medien in Bohrlöcher

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Anforderungen an das Einleiten von Medien in Bohrlöcher

§ 47. (1) Das erstmalige Einleiten von Medien in einen Horizont im Zuge sekundärer oder tertiärer Förderverfahren ist der Behörde spätestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen. Diese Anzeige hat folgende Angaben zu umfassen:

(2) Bei der Einleitung von Medien in Bohrlöcher ist Vorsorge zu treffen, dass diese nicht in andere als in die dafür bestimmten geologischen Strukturen gelangen können.

(3) § 46 gilt sinngemäß.

(4) Bei der Auswahl und Einleitung von Medien in Bohrlöcher ist dafür Sorge zu tragen, dass die Ausrüstung des Bohrloches nicht beeinträchtigt wird.

(5) Vor der Einleitung von Medien in Bohrlöcher ist das damit verbundene Gefahrenpotenzial zu beurteilen und sind gegebenenfalls technische oder organisatorische Sicherheitsmaßnahmen festzulegen.

§ 48

§ 48 Prüfungen

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Prüfungen

§ 48. (1) Es ist für die Durchführung von Prüfungen auf ordnungsgemäßen Zustand und Betriebssicherheit zu sorgen, und zwar

(2) Darüber hinaus ist für Prüfungen auf ordnungsgemäßen Zustand und Betriebssicherheit zu sorgen, und zwar

(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Prüfungen haben durch eine geeignete und fachkundige Person zu erfolgen.

§ 49

§ 49 Sondenbuch

Fassung: 1. Februar 2013 bis laufend

Sondenbuch

§ 49. (1) Der Bergbauberechtigte hat für jede Sonde ein Sondenbuch anzulegen und auf aktuellem Stand zu halten. Das Sondenbuch dient der Dokumentation der Sonde und hat insbesondere folgende Unterlagen und Nachweise zu enthalten:

(2) Das Sondenbuch ist an einer den zuständigen verantwortlichen Personen zugänglichen Stelle aufzubewahren.

§ 50

§ 50 Ständig besetzte Stelle Fernüberwachung

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Ständig besetzte Stelle Fernüberwachung

§ 50. (1) Der Bergbauberechtigte hat, wenn er Kohlenwasserstoffe gewinnt, aufbereitet oder speichert, zur Entgegennahme von Meldungen über gefahrdrohende oder außergewöhnliche Betriebszustände oder Vorkommnisse eine ständig besetzte Stelle einzurichten, über die im Gefahrenfall die erforderlichen Maßnahmen sofort eingeleitet werden können.

(2) Ist eine ständig besetzte Stelle einzurichten, so hat der Bergbauberechtigte auch Einrichtungen vorzusehen, welche die für die Sicherheit erforderlichen Betriebszustände ständig überwachen. Er hat dafür zu sorgen, dass diese Daten durch Fernüberwachungseinrichtungen an die ständig besetzte Stelle übermittelt werden und dort ständig ablesbar oder abrufbar sind. Das Ausmaß der Fernüberwachung richtet sich nach dem Gefahrenpotenzial der Bergbauanlage.

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass bei Gefahr die fernüberwachten Bergbauanlagen von der ständig besetzten Stelle aus abgeschaltet werden.

§ 51

§ 51 Lagerstättenschutz

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Lagerstättenschutz

§ 51. Das Gewinnen von Kohlenwasserstoffen hat so zu erfolgen, dass eine möglichst hohe Gesamtausbeute erzielt wird.

§ 52

§ 52 Sichern und Verfüllen von Bohrlöchern

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

9. Abschnitt

Sichern und Verfüllen von Bohrlöchern

Sichern von nicht in Verwendung stehenden Bohrlöchern

§ 52. (1) Nicht in Verwendung stehende Bohrlöcher müssen verschlossen und gegen den Zugriff Unbefugter gesichert werden. Die Dichtheit des Bohrlochabschlusses und das Druckverhalten sind zu überwachen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.

(2) Hinsichtlich der Kennzeichnung solcher Bohrlöcher gilt § 43 sinngemäß.

§ 53

§ 53 Verfüllen von Bohrlöchern

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Verfüllen von Bohrlöchern

§ 53. (1) Nicht fündig gewordene von der Oberfläche ausgehende Bohrlöcher und Bohrlochteile sowie Bohrlöcher, die nicht mehr genutzt werden, müssen dem Stand der Technik entsprechend gas- und flüssigkeitsdicht verfüllt werden. Dabei sind durchbohrte durchlässige Horizonte derart abzudichten, dass ein Migrieren von gasförmigen oder flüssigen Medien sowie nachteilige Auswirkungen auf Grundwässer und die Oberfläche verhindert werden.

(2) Das beabsichtigte Verfüllen des Bohrloches einer Sonde ist der Behörde spätestens vier Wochen vor Durchführung der Arbeiten unter gleichzeitiger Vorlage des Bohrlochbildes (Längsschnittes) sowie eines Verfüllplanes anzuzeigen. Diese Anzeige hat Angaben zu folgenden Punkten zu umfassen:

(3) Die erfolgte Verfüllung ist der Behörde innerhalb von drei Monaten unter Anschluss eines aktuellen Bohrlochbildes anzuzeigen.

§ 54

§ 54 Rohrleitungen für die Gewinnung und Speicherung von Erdöl und Erdgas

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

10. Abschnitt

Rohrleitungen für die Gewinnung und Speicherung von Erdöl und Erdgas

Allgemeine Anforderungen

§ 54. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass Rohrleitungen bei der Herstellung und beim Betrieb den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten.

(2) Rohrleitungen sind an ihren Enden mit Absperreinrichtungen auszurüsten und so in absperrbare Abschnitte zu unterteilen, dass bei vorhersehbaren Störungen die Menge an austretenden Medien minimiert ist. Bei der Bemessung der Länge der einzelnen Abschnitte sind neben den örtlichen Gegebenheiten insbesondere Leitungsdurchmesser, maximal zulässiger Betriebsdruck und Art der transportierten Medien zu berücksichtigen.

(3) Rohrleitungen müssen mit Einrichtungen versehen werden, die ein Überschreiten des maximal zulässigen Druckes selbsttätig verhindern.

§ 55

§ 55 Leitungsverlegung

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Leitungsverlegung

§ 55. (1) Rohrleitungen sind aus Stahl oder Stahlguss zu fertigen und durch Schweißnähte zu verbinden. Die Verwendung anderer Werkstoffe oder anderer Rohrverbindungen ist zulässig, wenn diese hinsichtlich Festigkeit und Dichtheit für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind.

(2) Die Dimensionierung der Rohrleitung hat unter Verwendung eines Korrosionszuschlages sowie eines Sicherheitsbeiwertes für die Umfangsspannung durch Mediendruck gegen ein Erreichen der gewährleisteten Mindeststreckgrenze von zumindest S=1,6 zu erfolgen.

(3) Für das Schweißen an Leitungen dürfen nur geeignete und fachkundige Personen eingesetzt werden.

(4) 10 % der täglich angefertigten Schweißnähte sind zur Gänze mittels Ultraschall-, Röntgen- oder nach einem anderen Verfahren, bei dem auch eine Prüfung der Wurzellage möglich ist, durch geeignete und fachkundige Personen zerstörungsfrei zu prüfen. Darüber hinaus sind in folgenden Fällen alle Schweißnähte zur Gänze zerstörungsfrei zu prüfen:

(5) Bei Werkstoffen mit einer Mindeststreckgrenze größer 360 N/mm² sind stichprobenartig zerstörende Werkstoffprüfungen durchzuführen.

§ 57

§ 57 Leitungsführung Schutzstreifen

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Leitungsführung Schutzstreifen

§ 57. (1) Rohrleitungen sind so zu verlegen, dass Beschädigungen an den Rohrleitungen verhindert und von den Leitungen ausgehende Gefährdungen bei vorhersehbaren Störungen gering gehalten werden. Der Verlauf der Rohrleitungen ist in geeigneter Form kenntlich zu machen.

(2) Außerhalb des eingezäunten Bereiches von Stationen ist für Rohrleitungen ein Schutzstreifen vorzusehen. Im Schutzstreifen dürfen Bauten und andere Anlagen, ausgenommen eigene Bergbauanlagen, nicht errichtet werden. Nutzungen des Schutzstreifens dürfen die Rohrleitungen nicht gefährden.

(3) Soweit der Bergbauberechtigte nicht über die gesamte Bodenfläche des Schutzstreifen verfügt, hat er durch zivilrechtliche Vereinbarungen mit dem Grundeigentümer sicherzustellen, dass im Schutzstreifen Bauten und andere Anlagen nicht errichtet werden und Nutzungen des Schutzstreifens die Rohrleitungen nicht gefährden.

(4) Es ist dafür zu sorgen, dass die Rohrleitung jederzeit für Inspektions- und Wartungsarbeiten zugänglich ist. Schäden an der Trasse wie Ausspülungen, Überlagerungen und tief wurzelnde Überwachsungen sind unverzüglich zu beheben.

(5) Die Trassen der Rohrleitungen sind wiederkehrend zu inspizieren. Für den zeitlichen Abstand zwischen zwei Inspektionen sind das Gefahrenpotenzial der Leitung, geografische Gegebenheiten sowie Aktivitäten im Bereich der Leitungstrasse maßgebend.

§ 58

§ 58 Prüfungen

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Prüfungen

§ 58. (1) Rohrleitungen sind in folgenden Fällen auf ordnungsgemäßen Zustand und Betriebssicherheit zu prüfen:

(2) Darüber hinaus ist für wiederkehrende Prüfungen in folgenden Fällen zu sorgen:

(3) In folgenden Fällen haben die Prüfungen durch einen externen Sachverständigen zu erfolgen:

(4) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 ist eine Schlussbescheinigung auszustellen.

§ 59

§ 59 Rohrleitungsbuch

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Rohrleitungsbuch

§ 59. (1) Der Bergbauberechtigte hat für jede Rohrleitung ein Rohrleitungsbuch anzulegen und auf aktuellem Stand zu halten. Das Rohrleitungsbuch dient der Dokumentation der Rohrleitung und hat insbesondere folgende Unterlagen und Nachweise zu enthalten:

(2) Das Rohrleitungsbuch ist an einer den zuständigen verantwortlichen Personen zugänglichen Stelle aufzubewahren.

§ 60

§ 60 Schlussbestimmungen

Fassung: 2. Juni 2022 bis laufend

11. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Behörde

§ 60. Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.

§ 61

§ 61 Ausnahmebestimmungen

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Ausnahmebestimmungen

§ 61. Die Behörde hat über begründetes Ansuchen Ausnahmen von der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung mit Bescheid unter Festsetzung der erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu bewilligen, wenn die Gefahr, die durch die betreffende Vorschrift verhütet werden soll, im gegebenen Fall nicht besteht oder die Sicherheit im gegebenen Fall durch andere Maßnahmen gewährleistet ist.

§ 62

§ 62 Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

Fassung: 2. Juni 2022 bis laufend

Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

§ 62. Bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten sind die Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten VbF, BGBl. Nr. 240/1991, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe anzuwenden, dass zuständige Behörde die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist.

§ 63

§ 63 Übergangsbestimmungen

Fassung: 14. Dezember 2012 bis laufend

Übergangsbestimmungen

§ 63. (1) Bergbauanlagen und Bohrlöcher, mit deren Herstellung (Errichtung) vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnen wurde, dürfen nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung in Geltung gewesenen Bestimmungen fertiggestellt werden. Auf den Betrieb (die Benützung) der genannten Bergbauanlagen und Bohrlöcher sowie auf sonstige unter § 2 fallende Tätigkeiten ist diese Verordnung anzuwenden. In der Fällen des ersten und zweiten Satzes gilt jedoch Folgendes:

(2) Individuelle Verwaltungsakte, die auf Grund § 53 Abs. 2 der Erdöl-Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 278/1937, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002, und der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2004, erlassen worden sind, gelten als bewilligte Ausnahme gemäß § 61 in Verbindung mit § 26 oder § 27 dieser Verordnung.

(3) § 8 Abs. 2 Z 3, § 40a und § 49 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 437/2012 treten am 1. Februar 2013 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auch auf vor dem 1. Februar 2013 abgeteufte Bohrlöcher anzuwenden, wobei jedoch Folgendes gilt: