Verordnungen

Bohrlochbergbau-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die beim Bohrlochbergbau durchzuführenden Maßnahmen (Bohrlochbergbau-Verordnung - BB-V)

BB-VVerordnungFassung seit 11. November 2005RIS-Stand 3. Juni 2022

RIS-Gesetzesnummer 20004416 · BGBl. II Nr. 367/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 437/2012 · 58/01 Bergrecht · Original im RIS öffnen

§ 32

§ 32 Verrohrung, Zementation

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 32 BB-V?

  • Kernaussage§ 32 BB-V behandelt "Verrohrung, Zementation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bohrlöcher sind mit Standrohren zu versehen und durch Verrohrungen zu sichern. Die Verrohrungen müssen so dimensioniert...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verrohrung, Zementation

§ 32. (1) Bohrlöcher sind mit Standrohren zu versehen und durch Verrohrungen zu sichern. Die Verrohrungen müssen so dimensioniert sein, dass sie den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten.

(2) Die Absetzteufen der einzelnen Rohrtouren sind entsprechend den zu erwartenden geologischen Verhältnissen so festzulegen, dass ein Aufbrechen des Gebirges im unverrohrten Teil des Bohrloches verhindert wird.

(3) Die Ankerrohrtour ist so abzusetzen, dass eine zuverlässige Verankerung der Absperreinrichtungen und der nachfolgenden Rohrtouren gewährleistet ist.

(4) Die Verrohrungen sind durch Zementation gegen das Gebirge zuverlässig abzudichten und zu verankern. Die einzelnen Rohrtouren sind mindestens so weit aufzuzementieren, dass ein dichter Abschluss des Bohrloches gegen den nicht zementierten Teil des Ringraumes erreicht wird. Die Ankerrohrtour ist vollständig bis zu Tage zu zementieren.

(5) Die Zementationsstrecken sind so zu bemessen, dass eine Kommunikation von Medien zwischen den durchteuften durchlässigen Horizonten und eine Kommunikation von Medien nach obertage verhindert werden. Die Lage der Zementationsstrecken sowie die Dichtheit der Verrohrung und der Zementation am Rohrschuh sind zu bestimmen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.

(6) Veränderungen an der Verrohrung oder Zementation sind der Behörde vier Wochen vor Durchführung der Arbeiten anzuzeigen. Dies gilt nicht für Veränderungen am Verrohrungs- und Zementationsschema während der Bohrarbeiten aufgrund neuer geologischer Erkenntnisse.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel6. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 31 Arbeiten an Bohrlöchern
Nächster Paragraph§ 33 Absperreinrichtungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 32 BB-V in einfachen Worten?

§ 32 BB-V behandelt "Verrohrung, Zementation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 11. November 2005 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. April 2015
Fassung seit
11. November 2005
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 437/2012
  • BGBl. II Nr. 60/2009

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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