§ 48
§ 48 Prüfungen
Fassung: 11. November 2005 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 48 BB-V?
- Kernaussage§ 48 BB-V regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Es ist für die Durchführung von Prüfungen auf ordnungsgemäßen Zustand und Betriebssicherheit zu sorgen, und zwar
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Prüfungen
§ 48. (1) Es ist für die Durchführung von Prüfungen auf ordnungsgemäßen Zustand und Betriebssicherheit zu sorgen, und zwar
(2) Darüber hinaus ist für Prüfungen auf ordnungsgemäßen Zustand und Betriebssicherheit zu sorgen, und zwar
(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Prüfungen haben durch eine geeignete und fachkundige Person zu erfolgen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 48 BB-V in einfachen Worten?
§ 48 BB-V regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 11. November 2005 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. April 2015
- Fassung seit
- 11. November 2005
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 437/2012
- BGBl. II Nr. 60/2009
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