§ 63
§ 63 Übergangsbestimmungen
Fassung: 14. Dezember 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 63 BB-V?
- Kernaussage§ 63 BB-V behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bergbauanlagen und Bohrlöcher, mit deren Herstellung (Errichtung) vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnen wurde, dürfen nach...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übergangsbestimmungen
§ 63. (1) Bergbauanlagen und Bohrlöcher, mit deren Herstellung (Errichtung) vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnen wurde, dürfen nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung in Geltung gewesenen Bestimmungen fertiggestellt werden. Auf den Betrieb (die Benützung) der genannten Bergbauanlagen und Bohrlöcher sowie auf sonstige unter § 2 fallende Tätigkeiten ist diese Verordnung anzuwenden. In der Fällen des ersten und zweiten Satzes gilt jedoch Folgendes:
(2) Individuelle Verwaltungsakte, die auf Grund § 53 Abs. 2 der Erdöl-Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 278/1937, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002, und der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2004, erlassen worden sind, gelten als bewilligte Ausnahme gemäß § 61 in Verbindung mit § 26 oder § 27 dieser Verordnung.
(3) § 8 Abs. 2 Z 3, § 40a und § 49 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 437/2012 treten am 1. Februar 2013 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auch auf vor dem 1. Februar 2013 abgeteufte Bohrlöcher anzuwenden, wobei jedoch Folgendes gilt:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 63 BB-V in einfachen Worten?
§ 63 BB-V behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. April 2015
- Fassung seit
- 14. Dezember 2012
- Fassung bis
- laufend
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- BGBl. II Nr. 437/2012
- BGBl. II Nr. 60/2009
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