Verordnungen

Bohrlochbergbau-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die beim Bohrlochbergbau durchzuführenden Maßnahmen (Bohrlochbergbau-Verordnung - BB-V)

BB-VVerordnungFassung seit 14. Dezember 2012RIS-Stand 3. Juni 2022

RIS-Gesetzesnummer 20004416 · BGBl. II Nr. 367/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 437/2012 · 58/01 Bergrecht · Original im RIS öffnen

§ 63

§ 63 Übergangsbestimmungen

Fassung: 14. Dezember 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 63 BB-V?

  • Kernaussage§ 63 BB-V behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bergbauanlagen und Bohrlöcher, mit deren Herstellung (Errichtung) vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnen wurde, dürfen nach...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Übergangsbestimmungen

§ 63. (1) Bergbauanlagen und Bohrlöcher, mit deren Herstellung (Errichtung) vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnen wurde, dürfen nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung in Geltung gewesenen Bestimmungen fertiggestellt werden. Auf den Betrieb (die Benützung) der genannten Bergbauanlagen und Bohrlöcher sowie auf sonstige unter § 2 fallende Tätigkeiten ist diese Verordnung anzuwenden. In der Fällen des ersten und zweiten Satzes gilt jedoch Folgendes:

(2) Individuelle Verwaltungsakte, die auf Grund § 53 Abs. 2 der Erdöl-Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 278/1937, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002, und der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2004, erlassen worden sind, gelten als bewilligte Ausnahme gemäß § 61 in Verbindung mit § 26 oder § 27 dieser Verordnung.

(3) § 8 Abs. 2 Z 3, § 40a und § 49 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 437/2012 treten am 1. Februar 2013 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auch auf vor dem 1. Februar 2013 abgeteufte Bohrlöcher anzuwenden, wobei jedoch Folgendes gilt:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel11. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 63 BB-V in einfachen Worten?

§ 63 BB-V behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 14. Dezember 2012 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. April 2015
Fassung seit
14. Dezember 2012
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 437/2012
  • BGBl. II Nr. 60/2009

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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