§ 30
§ 30 Alarmierungsstreifen
Fassung: 11. November 2005 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 30 BB-V?
- Kernaussage§ 30 BB-V behandelt "Alarmierungsstreifen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei Bohrlöchern und Bergbauanlagen, in denen Medien mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1,0 Vol.-% anfallen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Alarmierungsstreifen
§ 30. (1) Bei Bohrlöchern und Bergbauanlagen, in denen Medien mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1,0 Vol.-% anfallen oder zu erwarten sind, sind neben Sicherheitsabständen zusätzlich Alarmierungsstreifen festzulegen, außerhalb derer auch bei vorhersehbaren Störungen eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen nicht zu erwarten ist.
(2) Bei der Bemessung der Größe der Alarmierungsstreifen sind neben den örtlichen Gegebenheiten insbesondere die maximal austretenden Mengen, Leitungsdurchmesser, Länge der einzelnen Leitungsabschnitte, maximal zulässiger Betriebsdruck und Schwefelwasserstoffgehalt des transportierten Mediums zu berücksichtigen.
(3) Für die Alarmierungsstreifen sind technische oder organisatorische Maßnahmen zu treffen, um eine unverzügliche Information allenfalls Betroffener sicherzustellen.
(4) Die Alarmierungsstreifen sind im Bergbaukartenwerk einzutragen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 30 BB-V in einfachen Worten?
§ 30 BB-V behandelt "Alarmierungsstreifen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 11. November 2005 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. April 2015
- Fassung seit
- 11. November 2005
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 437/2012
- BGBl. II Nr. 60/2009
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