Verordnungen

Bohrlochbergbau-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die beim Bohrlochbergbau durchzuführenden Maßnahmen (Bohrlochbergbau-Verordnung - BB-V)

BB-VVerordnungFassung seit 11. November 2005RIS-Stand 3. Juni 2022

RIS-Gesetzesnummer 20004416 · BGBl. II Nr. 367/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 437/2012 · 58/01 Bergrecht · Original im RIS öffnen

§ 44

§ 44 Allgemeine Anforderungen an Bohrlöcher von Sonden

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 44 BB-V?

  • Kernaussage§ 44 BB-V behandelt "Allgemeine Anforderungen an Bohrlöcher von Sonden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Es ist dafür zu sorgen, dass alle Bohrlöcher von Sonden folgenden Anforderungen entsprechen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Allgemeine Anforderungen an Bohrlöcher von Sonden

§ 44. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass alle Bohrlöcher von Sonden folgenden Anforderungen entsprechen:

(2) Bohrlöcher, bei denen ein Druckaufbau nicht ausgeschlossen werden kann, müssen mit Anschlüssen zur Druckentlastung und zum Totpumpen versehen werden.

(3) Bei eruptiv fördernden Sonden ist nach dem Bohrlochabschluss eine Absperreinrichtung anzubringen, welche selbsttätig schließt, wenn der betriebliche Mindestdruck in der Förderleitung unterschritten wird. Der Förderstrang dieser Bohrlöcher muss durch den Einbau geeigneter Einrichtungen abgesperrt werden können. Sind aufgrund der Betriebsweise Einrichtungen nach Satz 1 und 2 nicht möglich, so sind andere technische oder organisatorische Maßnahmen zu treffen, damit die in § 1 genannten Rechtsgüter nicht gefährdet werden.

(4) Bei anderen Förderverfahren ist für Einrichtungen zu sorgen, die das Antriebsmittel selbsttätig abschalten, wenn der betriebliche Mindestdruck in der Förderleitung unterschritten oder der maximal zulässige Betriebsdruck überschritten wird. Ist aufgrund der Betriebsweise ein Absichern hinsichtlich des Unterschreitens nicht möglich, so sind andere technische oder organisatorische Maßnahmen zu treffen, damit die in § 1 genannten Rechtsgüter nicht gefährdet werden.

(5) Soweit bei einem Bruch des Bohrlochabschlusses das Leben oder die Gesundheit von Personen oder im großen Ausmaß fremde Sachen gefährdet oder die Umwelt über das zumutbare Maß hinausgehend beeinträchtigt werden können, ist für eine Absperreinrichtung im Förderstrang zu sorgen, die den Förderstrom im Bohrloch selbsttätig unterbricht. Diese Absperreinrichtung muss zusätzlich von übertage zu betätigen sein.

(6) Der Bohrlochabschluss eines unter Druck stehenden Bohrloches darf erst abgebaut oder unwirksam gemacht werden, wenn das Bohrloch auf andere Weise gesichert ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 44 BB-V in einfachen Worten?

§ 44 BB-V behandelt "Allgemeine Anforderungen an Bohrlöcher von Sonden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 11. November 2005 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. April 2015
Fassung seit
11. November 2005
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 437/2012
  • BGBl. II Nr. 60/2009

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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