§ 17
§ 17 Verhalten in brandgefährdeten Bereichen und Brandschutzstreifen
Fassung: 11. November 2005 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 17 BB-V?
- Kernaussage§ 17 BB-V behandelt "Verhalten in brandgefährdeten Bereichen und Brandschutzstreifen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In brandgefährdeten Bereichen sind folgende Handlungen verboten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verhalten in brandgefährdeten Bereichen und Brandschutzstreifen
§ 17. (1) In brandgefährdeten Bereichen sind folgende Handlungen verboten:
(2) Bei Betriebsnotwendigkeit dürfen vom Bergbauberechtigten (Fremdunternehmer) in brandgefährdeten Bereichen Handlungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 durchgeführt werden, wenn die Entstehung von Bränden durch technische oder organisatorische Maßnahmen verhindert wird.
(3) Brandschutzstreifen sind von Stoffen freizuhalten, die ihrer Art und Menge nach zur Entstehung oder Ausbreitung von Bränden führen können.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 BB-V in einfachen Worten?
§ 17 BB-V behandelt "Verhalten in brandgefährdeten Bereichen und Brandschutzstreifen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 11. November 2005 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. April 2015
- Fassung seit
- 11. November 2005
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 437/2012
- BGBl. II Nr. 60/2009
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