Verordnungen

Bohrlochbergbau-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die beim Bohrlochbergbau durchzuführenden Maßnahmen (Bohrlochbergbau-Verordnung - BB-V)

BB-VVerordnungFassung seit 11. November 2005RIS-Stand 3. Juni 2022

RIS-Gesetzesnummer 20004416 · BGBl. II Nr. 367/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 437/2012 · 58/01 Bergrecht · Original im RIS öffnen

§ 53

§ 53 Verfüllen von Bohrlöchern

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 53 BB-V?

  • Kernaussage§ 53 BB-V behandelt "Verfüllen von Bohrlöchern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Nicht fündig gewordene von der Oberfläche ausgehende Bohrlöcher und Bohrlochteile sowie Bohrlöcher, die nicht mehr genutzt...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verfüllen von Bohrlöchern

§ 53. (1) Nicht fündig gewordene von der Oberfläche ausgehende Bohrlöcher und Bohrlochteile sowie Bohrlöcher, die nicht mehr genutzt werden, müssen dem Stand der Technik entsprechend gas- und flüssigkeitsdicht verfüllt werden. Dabei sind durchbohrte durchlässige Horizonte derart abzudichten, dass ein Migrieren von gasförmigen oder flüssigen Medien sowie nachteilige Auswirkungen auf Grundwässer und die Oberfläche verhindert werden.

(2) Das beabsichtigte Verfüllen des Bohrloches einer Sonde ist der Behörde spätestens vier Wochen vor Durchführung der Arbeiten unter gleichzeitiger Vorlage des Bohrlochbildes (Längsschnittes) sowie eines Verfüllplanes anzuzeigen. Diese Anzeige hat Angaben zu folgenden Punkten zu umfassen:

(3) Die erfolgte Verfüllung ist der Behörde innerhalb von drei Monaten unter Anschluss eines aktuellen Bohrlochbildes anzuzeigen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 53 BB-V in einfachen Worten?

§ 53 BB-V behandelt "Verfüllen von Bohrlöchern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 11. November 2005 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. April 2015
Fassung seit
11. November 2005
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 437/2012
  • BGBl. II Nr. 60/2009

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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