§ 53
§ 53 Verfüllen von Bohrlöchern
Fassung: 11. November 2005 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 53 BB-V?
- Kernaussage§ 53 BB-V behandelt "Verfüllen von Bohrlöchern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Nicht fündig gewordene von der Oberfläche ausgehende Bohrlöcher und Bohrlochteile sowie Bohrlöcher, die nicht mehr genutzt...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verfüllen von Bohrlöchern
§ 53. (1) Nicht fündig gewordene von der Oberfläche ausgehende Bohrlöcher und Bohrlochteile sowie Bohrlöcher, die nicht mehr genutzt werden, müssen dem Stand der Technik entsprechend gas- und flüssigkeitsdicht verfüllt werden. Dabei sind durchbohrte durchlässige Horizonte derart abzudichten, dass ein Migrieren von gasförmigen oder flüssigen Medien sowie nachteilige Auswirkungen auf Grundwässer und die Oberfläche verhindert werden.
(2) Das beabsichtigte Verfüllen des Bohrloches einer Sonde ist der Behörde spätestens vier Wochen vor Durchführung der Arbeiten unter gleichzeitiger Vorlage des Bohrlochbildes (Längsschnittes) sowie eines Verfüllplanes anzuzeigen. Diese Anzeige hat Angaben zu folgenden Punkten zu umfassen:
(3) Die erfolgte Verfüllung ist der Behörde innerhalb von drei Monaten unter Anschluss eines aktuellen Bohrlochbildes anzuzeigen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 53 BB-V in einfachen Worten?
§ 53 BB-V behandelt "Verfüllen von Bohrlöchern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 11. November 2005 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. April 2015
- Fassung seit
- 11. November 2005
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 437/2012
- BGBl. II Nr. 60/2009
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