§ 8
§ 8 Aufzeichnungen
Fassung: 1. Februar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 BB-V?
- Kernaussage§ 8 BB-V behandelt "Aufzeichnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Alle Aufzeichnungen (§§ 6, 18 Abs. 1, 22 Abs. 3, 32 Abs. 5, 33 Abs. 7,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Aufzeichnungen
§ 8. (1) Alle Aufzeichnungen (§§ 6, 18 Abs. 1, 22 Abs. 3, 32 Abs. 5, 33 Abs. 7, 35 Abs. 2, 38 Abs. 4, 39, 40, 52 Abs. 1), Bücher (§§ 49 und 59) und sonstigen Dokumente (§§ 11, 15, 22 Abs. 2, 24, 30 Abs. 4) können auch automationsunterstützt geführt werden. Die gespeicherten Daten sind der Behörde auf Verlangen in einer technischen Form, welche die Behörde zu empfangen in der Lage ist, zu übermitteln.
(2) Für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen gilt Folgendes:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 BB-V in einfachen Worten?
§ 8 BB-V behandelt "Aufzeichnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Februar 2013 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. April 2015
- Fassung seit
- 1. Februar 2013
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 437/2012
- BGBl. II Nr. 60/2009
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Rückverweise
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