Verordnungen

Bohrlochbergbau-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die beim Bohrlochbergbau durchzuführenden Maßnahmen (Bohrlochbergbau-Verordnung - BB-V)

BB-VVerordnungFassung seit 11. November 2005RIS-Stand 3. Juni 2022

RIS-Gesetzesnummer 20004416 · BGBl. II Nr. 367/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 437/2012 · 58/01 Bergrecht · Original im RIS öffnen

§ 57

§ 57 Leitungsführung Schutzstreifen

Fassung: 11. November 2005 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 57 BB-V?

  • Kernaussage§ 57 BB-V behandelt "Leitungsführung Schutzstreifen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Rohrleitungen sind so zu verlegen, dass Beschädigungen an den Rohrleitungen verhindert und von den Leitungen ausgehende...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Leitungsführung Schutzstreifen

§ 57. (1) Rohrleitungen sind so zu verlegen, dass Beschädigungen an den Rohrleitungen verhindert und von den Leitungen ausgehende Gefährdungen bei vorhersehbaren Störungen gering gehalten werden. Der Verlauf der Rohrleitungen ist in geeigneter Form kenntlich zu machen.

(2) Außerhalb des eingezäunten Bereiches von Stationen ist für Rohrleitungen ein Schutzstreifen vorzusehen. Im Schutzstreifen dürfen Bauten und andere Anlagen, ausgenommen eigene Bergbauanlagen, nicht errichtet werden. Nutzungen des Schutzstreifens dürfen die Rohrleitungen nicht gefährden.

(3) Soweit der Bergbauberechtigte nicht über die gesamte Bodenfläche des Schutzstreifen verfügt, hat er durch zivilrechtliche Vereinbarungen mit dem Grundeigentümer sicherzustellen, dass im Schutzstreifen Bauten und andere Anlagen nicht errichtet werden und Nutzungen des Schutzstreifens die Rohrleitungen nicht gefährden.

(4) Es ist dafür zu sorgen, dass die Rohrleitung jederzeit für Inspektions- und Wartungsarbeiten zugänglich ist. Schäden an der Trasse wie Ausspülungen, Überlagerungen und tief wurzelnde Überwachsungen sind unverzüglich zu beheben.

(5) Die Trassen der Rohrleitungen sind wiederkehrend zu inspizieren. Für den zeitlichen Abstand zwischen zwei Inspektionen sind das Gefahrenpotenzial der Leitung, geografische Gegebenheiten sowie Aktivitäten im Bereich der Leitungstrasse maßgebend.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 57 BB-V in einfachen Worten?

§ 57 BB-V behandelt "Leitungsführung Schutzstreifen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 11. November 2005 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. April 2015
Fassung seit
11. November 2005
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 437/2012
  • BGBl. II Nr. 60/2009

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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